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Amtsgericht Bielefeld·17 C 334/06·30.05.2006

Schadensersatzforderung der Gebäudeversicherung nach Brand durch minderjährigen Sohn

ZivilrechtDeliktsrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Gebäudeversicherung) verlangt von Mietern und deren minderjährigem Sohn Schadenersatz für einen durch ein Teelicht verursachten Wohnungsbrand. Zentral ist, ob die Mietvertragsklausel die Haftung der Mieter auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt und ob Eltern bzw. ein siebenjähriges Kind haften. Das Gericht verneint grobe Fahrlässigkeit der Eltern und stellt fest, dass das Kind nach § 828 Abs. 3 BGB nicht haftet; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage der Gebäudeversicherung gegen Mieter und minderjährigen Sohn wegen Brandschadens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in einem Mietvertrag vereinbarte Überwälzung der Brandversicherungskosten auf den Mieter beinhaltet nach Sinn und Rechtsprechung des BGH eine Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

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Eine Haftung der Eltern für durch ihr Kind verursachte Brandereignisse setzt grobe Fahrlässigkeit voraus; bloßes Rauchen der Eltern begründet keine hinreichende Vorhersehbarkeit eines ungewöhnlichen Umgangs des Kindes mit Zündmitteln.

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Von Eltern kann unter normalen Umständen nicht verlangt werden, sämtliche potenziellen Brandquellen (z. B. Kerzen, Feuerzeuge, Streichhölzer) dauerhaft unzugänglich zu verwahren; erhöhte Sicherungsmaßnahmen können allenfalls bei längerer unbeaufsichtigter Abwesenheit erforderlich sein.

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Ein siebenjähriges Kind ist gemäß § 828 Abs. 3 BGB nicht deliktsfähig; daraus folgt ein Ausschluss der deliktischen Ersatzpflicht gegen das Kind und keine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen.

Relevante Normen
§ 828 Abs. 3 BGB§ 829 BGB§ 91 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Die Beklagten zu 2) und 3) sind Mieter einer Wohnung in C.

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Der Beklagte zu 1) ist deren minderjähriger Sohn, geb. 1997.

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Dieser hat einen Wohnungsbrand dadurch verursacht, dass er einen Tag vor Heiligabend mit einem brennenden Teelicht im Schlafzimmerschrank seiner Eltern nach Geschenken gesucht hat.

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Die Klägerin ist die Gebäudeversicherung des Wohnungseigentümers. Sie hat diesen in Höhe von 21.444,47 EUR entschädigt. Im Mietvertrag der Beklagten mit Vermieter und Gebäudeeigentümer ist vereinbart, dass die Beklagte an Nebenkosten auch die Anteile an der Brandversicherung zahlen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten zu 2) und 3) es dem Beklagten zu 1) zumindest grob fahrlässig ermöglicht haben den Brand zu verursachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) und 3) Raucher seien.

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Die Klägerin verlangt einen anteiligen Schadenersatz und beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Klägerin zu zahlen 11.763,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2005.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, dass die Tragung der Brandversicherungskosten im Mietvertrag eine stillschweigende Haftungsbegrenzung zwischen dem Vermieter und dem Mieter auf einfache Fahrlässigkeit begründet und dass grobe Fahrlässigkeit nicht gegeben sei.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und insbesondere der Rechtsansichten der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Klage ist nicht begründet.

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Ein vom Vermieter übergegangener Anspruch besteht nicht.

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Die Überwälzung der anteiligen Brandversicherungskosten im Mietvertrag beinhaltet nach der BGH Rechtsprechung und ihrem Sinn nach eine Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Vorsatz liegt ganz sicher nicht vor. Das Gericht geht auch nicht von einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten zu 2) und 3) aus.

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Es kann von Eltern schlechterdings nicht verlangt werden, dass sie sämtliche Möglichkeiten zur Branderzeugung gegenüber minderjährigen Kindern verhindern indem sie Kerzen und Zündmittel wie Feuerzeuge oder Streichhölzer wegschließen. Dies würde bedeuten, dass die Beklagten zu 2) und 3) entweder die genannten Gegenstände in Schränken verschließen und die Schlüssel ständig bei sich tragen oder die Schlüssel wiederum in einen anderen Schrank verschließen und dort die Schlüssel dann an sich nehmen und bei sich tragen. Dies dürfte eine Überspitzung der Anforderung an die Sorgfalt im Verkehr bedeuten. Allenfalls könnte dies verlangt werden, wenn die Beklagten unter Zurücklassung eines minderjährigen Kindes in der Wohnung die Wohnung für längere Zeit verlassen. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, da zumindest der Beklagte zu 2) sich im Nebenraum befunden hat. Die Beklagten zu 2) und 3) als Raucher brauchten auch nicht voraussehen, dass ihr Sohn möglicherweise unter Anzündung eines Teelichts im Schlafzimmerschrank nach Geschenken suchen würde.

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Dann müsste von ihnen konsequenterweise auch verlangt werden, dass sie alle Schränke abschließen und die Schlüssel ständig bei sich haben, damit ein Unglück wie geschehen sich nicht ereignen konnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) in früherer Zeit offensichtlich nicht dazu geneigt hat mit Streichhölzern, Feuerzeugen oder Kerzen zu hantieren und insoweit die Beklagten darauf vertrauen konnten, dass mit zunehmenden Alter des Kindes sich das nicht ändern würde, jedenfalls nicht verschlechtern würde. Ein Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist daher ausgeschlossen. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1), damals 7 Jahre alt, scheitert an § 828 Abs. 3 BGB. Eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen kommt bei einem siebenjährigen Kind nicht in Betracht. Daran ändert auch nichts, dass hinten den Beklagten eine Versicherung steht. Da in der Regel fast alle Leute versichert wären, wären die Vorschriften von §§ 828, 829 BGB sonst überflüssig.

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Die Klage war daher mit den prozessualen Nebenentscheidungen der §§ 91, 711 ZPO abzuweisen gewesen.