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Amtsgericht Bielefeld·17 C 277/11·07.02.2011

Klage auf Schmerzensgeld wegen Sturz auf Zuwegung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtMietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Mieter verlangt Schmerzensgeld wegen eines behaupteten Sturzes auf einer eisigen Zuwegung und macht Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin geltend. Die Vermieterin bestritt das Geschehen mit Nichtwissen und verweist auf Räumungskontrollen. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger den Unfallhergang nicht substantiiert bewiesen hat. Zudem spricht die Vertrautheit des Klägers mit den Örtlichkeiten sowie Kenntnis von Glätte für ein überwiegendes Mitverschulden.

Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen behaupteten Sturzereignisses als unbegründet abgewiesen; Kläger konnte Unfall und Verursachung nicht beweisen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass der Anspruchsteller das behauptete Schadensereignis und dessen haftungsbegründenden Ursachen substantiiert darlegt und beweist.

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Bestreitet der Anspruchsgegner das Unfallgeschehen mit Nichtwissen, trifft den Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Hergang.

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Bei Vertrautheit des Geschädigten mit den Örtlichkeiten und Kenntnis von glättebedingten Witterungsverhältnissen kann dem Geschädigten ein überwiegendes Mitverschulden zugerechnet werden, das einen Anspruch ausschließen kann.

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Vorgelegte Indizien, insbesondere Lichtbilder, die einen ordnungsgemäßen Zustand des Unfallorts erkennen lassen, können die Darlegungslast des Anspruchstellers entscheidend unterlaufen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 535 BGB§ 280 BGB§ 448 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit A ./. B wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines vom Kläger behaupteten Sturzereignisses am 03.01.2009 gegen 14 Uhr vor dem Haus L-str. in C. Der Kläger ist Mieter einer in dem Hause gelegenen Wohnung, die Beklagte ist die Vermieterin.

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Der Kläger behauptet, am 03.01.2009 sei er gegen 14 Uhr auf dem Weg zum Briefkasten auf der Zuwegung zu dem Haus aufgrund von Glatteis gestürzt. Die Beklagte habe eine dritte Firma beauftragt, die Schnee- und Eisräumung durchzuführen, was sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebe. Es habe sich dort Glatteis befunden, weil die Beklagte ihrer Streupflicht nicht nachgekommen sei. Bei dem durch Glätte verursachten Sturz habe sich der Kläger eine Oberarmfraktur zugezogen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen.

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Die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet das Unfallgeschehen mit Nichtwissen. Sie behauptet, bei einer Kontrolle durch den Hausmeister sei am Morgen des Vorfallstages festgestellt worden, dass der Bereich vor dem Haus ordnungsgemäß geräumt und gestreut gewesen sei, wobei die Tatsache der Kontrolle an sich unstreitig ist. Im Übrigen sei keine Firma mit der Räumung des Bereiches vor dem Hauseingang betraut, sondern dies sei nach dem Mietvertrag Aufgabe der Mieter. Selbst wenn der Kläger tatsächlich gestürzt sei, sei dies auf ein überwiegendes Mitverschulden zurückzuführen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. aufgrund einer Verletzung der aus dem Mietvertrag folgenden inhaltsgleichen Verkehrssicherungspflicht aus §§ 535, 280 BGB.

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Zwar obliegt der Beklagten an der behaupteten Unfallörtlichkeit die Verkehrssicherungspflicht. Ob die Beklagte selbst verkehrssicherungspflichtig ist, oder ob sie diese auf die Mieter oder ggf. doch auf eine Dritte Firma übertragen hat, so dass die Beklagte lediglich noch eine Überwachungspflicht trifft, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen.

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Denn dem Kläger ist bereits nicht gelungen zu beweisen, dass sich das von ihm behauptete Unfallereignis so, wie behauptet, zugetragen hat. Auch in der mündlichen Verhandlung war dem Kläger nicht möglich, Beweismittel für den geschilderten Unfall und dessen genauen Hergang anzuführen. Die Beklagte hat das Sturzereignis in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Für den Hergang des Sturzes hat der Kläger Beweis nicht angetreten. Die Beweisantritte im Schriftsatz vom 10.12.2010 beschränken sich auf das Geschehen nach dem Sturz. So hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch erklärt, dass bei dem Sturz selbst niemand anwesend gewesen sei. Vielmehr sei er nach dem Sturz aufgestanden und danach zur der als Zeugin benannten Nachbarin gegangen, deren als Zeuge benannter Sohn ihn sodann ins das Krankenhaus gefahren habe.

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Das Gericht geht hierbei nicht davon aus, dass der Kläger den behaupteten Sturz frei erfunden hat. Es lässt sich allerdings nicht mit Gewissheit aufklären, wo und wie sich der Sturz genau ereignet hat. So hat der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, der Sturz habe sich auf der Zuwegung zum Haus ereignet. Hier zeigt sich aber bereits auf den durch den Kläger selbst eingereichten Lichtbildern, dass die Zuwegung hinreichend geräumt war. Hätte ein Sturzereignis sich dort ereignet, würde es bereits an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht fehlen. Abweichend hiervon hat der Kläger sodann in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei auf dem vor dem Hauseingang befindlichen Rost ausgerutscht, in dem sich Schnee befunden habe und das glatt gewesen sei. Auch für diesen konkreten Hergang war der Kläger jedoch nicht in der Lage, Beweis anzubieten.

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Die Schilderung des Klägers in seiner persönlichen Anhörung reicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht aus, für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.

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Darüber hinaus wäre selbst bei einem Sturzereignis im Eingangsbereich von einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers auszugehen. Denn der Kläger ist Mieter in dem Haus der Beklagten und mit den Örtlichkeiten vertraut. Dass es bereits seit Tagen kalt und glatt war, war dem Kläger bekannt. So hat er erklärt, das auf Bl. 64 unten der Akte befindliche Foto habe er anfertigen lassen, um die an der Dachrinne hängenden Eiszapfen festzuhalten, das Foto sei mehrere Tage vor dem 03.01.2009 entstanden. Mit Glätte im Eingangsbereich, insbesondere auf einem Metallrost, hätte der Kläger daher rechnen müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger bei Anwendung der aufgrund der ihm bekannten Witterungsverhältnisse gesteigert erforderlichen Sorgfalt den Sturz hätte vermeiden können.

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Da der Kläger den ihm nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Beweis für das Schadensereignis nicht führen konnte, kommt es auf die Frage der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht an, aus demselben Grunde erübrigen sich Ausführungen zur Schadenshöhe.

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II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III. Der Streitwert wird abschließend auf 2.000,00 € festgesetzt.