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Amtsgericht Bielefeld·113 VI 230/19·15.01.2025

Erbschein bei Kanada-Nachlass: Anerkennung Ontario-Urteil und Vermerk „Estate Trustee“

ZivilrechtErbrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

In einem Nachlassverfahren mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Ontario beantragte die dort bestellte „Estate Trustee“ einen auf den deutschen Nachlass beschränkten Erbschein zugunsten der Tochter als Alleinerbin; ein weiterer Beteiligter begehrte einen Erbschein für Erben zweiter Ordnung. Das AG erkannte das Urteil des Superior Court of Justice of Ontario zur Erbfolge nach § 328 ZPO an und wies den Gegenantrag zurück. Eine konkludente Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts (Art. 22 EuErbVO) verneinte es; ein ordre-public-Verstoß trotz abweichender Bewertung nach § 1938 BGB liege nicht vor. Der Erbschein ist mit einem Vermerk zur Verfügungsbeschränkung durch die kanadische Treuhandschaft („Estate Trustee with a Will“) zu versehen; die Erteilung wurde bis zur Rechtskraft zurückgestellt.

Ausgang: Erbscheinsantrag der Estate Trustee im Ergebnis erfolgreich; Gegenantrag auf Erbschein für Erben zweiter Ordnung zurückgewiesen und Erteilung bis zur Rechtskraft zurückgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach ausländischem (common-law-)Recht bestellter personal representative („Estate Trustee“) ist als „anderer Nachlassverwalter“ i.S.d. Art. 23 Abs. 2 Buchst. f EuErbVO grundsätzlich auch im deutschen Erbscheinsverfahren handlungsbefugt und kann einen Erbscheinsantrag nach § 352 FamFG stellen.

2

Ein ausländisches Urteil zur Erbfolge ist nach § 328 ZPO anzuerkennen, wenn das ausländische Gericht aus deutscher Sicht spiegelbildlich zuständig war, kein ordre-public-Verstoß vorliegt und die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

3

Ein Verstoß gegen den ordre public international liegt nicht bereits deshalb vor, weil das ausländische Recht die vom Erblasser intendierte Enterbung nicht in gleicher Weise ermöglicht wie § 1938 BGB und die Anwendung deutschen materiellen Rechts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

4

Eine konkludente Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass der Erblasser erkennbar von der Anwendbarkeit seines Heimatrechts ausgegangen ist; die Verwendung einer bestimmten Sprache oder Währung in einem Testament genügt hierfür regelmäßig nicht.

5

Besteht nach dem maßgeblichen ausländischen Recht eine Verfügungsbeschränkung des Erben durch einen personal representative, ist diese im Erbschein entsprechend § 352b Abs. 2 FamFG durch einen inhaltlich am ausländischen Institut ausgerichteten Vermerk kenntlich zu machen.

Relevante Normen
§ 328 ZPO§ 352 FamFG§ Art. 21 EuErbVO§ Art. 20 EuErbVO§ Art. 23 EuErbVO§ Art. 23 Abs. 2 Buchst. f) EuErbVO

Tenor

Nachlassangelegenheit nach dem im Jahr 2016 verstorbenen F. T. L.,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Toronto, Kanada,

Beteiligte: 1. bis 9.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin Rechtsanwältin

X.  (Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2. und 3.) erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Der Antrag des Antragstellers (Beteiligter zu 6.) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die beiden Antragsteller zu je 1/2.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des

Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Gründe

2

I.

3

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. In der Bundesrepublik Deutschland

4

war er zuletzt in Bielefeld wohnhaft gewesen. Von dort hatte er ca. 1967/1968 seinen

5

gewöhnlichen Aufenthalt nach Toronto/ Kanada verlegt, wo er bis zu seinem Tod

6

lebte.

7

Seine einzige Tochter, die Beteiligte zu 1., aus seiner geschiedenen Ehe mit der

8

Beteiligten zu 3., ist am 10.09.2021 nachverstorben und von ihrem Ehemann, dem

9

Beteiligten zu 2., sowie der Beteiligten zu 3. beerbt worden. Der Beteiligte zu 5. ist

10

der Halbbruder des Erblassers; die Beteiligten zu 6., 7. und 8. sind die Söhne und

11

Erben seiner am 13.06.2021 nachverstorbenen Schwester, der Beteiligten zu 9.

12

Der Erblasser hat die folgenden letztwilligen Verfügungen hinterlassen:

13

1. Mit notariellem Testament des Notars I. V. in Bielefeld vom

14

09.01.1967 (Bl. 54 der Eröffnungsakte 113 IV des Amtsgerichts Bielefeld)

15

setzte er seine damalige Ehefrau, die Beteiligte zu 3., sowie die Beteiligte zu 1. als

16

seine Erbinnen zu je ½ ein. Mit eigenhändigem Schreiben vom 25.11.2003 an das

17

Amtsgericht Bielefeld (Bl. 56 a.a.O.) bat er um Rückgabe selbigen Testaments aus

18

der hiesigen Verwahrung, da es ungültig sei.

19

2. Mit eigenhändigem Testament vom 26.10.1982, abgefasst in englischer Sprache

20

(Bl. 131 a.a.O.) setzte er die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin seines gesamten

21

Nachlasses ein.

22

3. Unter dem 15.07.2000 wies er durch eigenhändiges Testament (in Kopie Bl. 244 ff.

23

a.a.O.) in deutscher Sprache diversen Familienangehörigen Geldbeträge sowie seine

24

Gold- und Silbermünzen zu; den verbleibenden Rest seines Vermögens sollte die

25

Beteiligte zu 1. erhalten.

26

4. Schließlich schrieb der Erblasser unter dem 25.08.2009 (in Kopie Bl. 250 a.a.O.)

27

eigenhändig in deutscher Sprache nieder, seine Tochter solle aus seinem Nachlass

28

keinen Euro erhalten, da sie seine Sammlung von Gold- und Silbermünzen gestohlen

29

habe; ohnedies habe er in ihrer Jugend über 25.000 DM an sie gezahlt.

30

Nach dem Tod des Erblassers führte die Beteiligte zu 1. gegen die Beteiligten zu 5.

31

bis 8. u.a. einen Rechtsstreit um die Erbfolge vor dem Wohnsitzgericht des

32

Erblassers, dem Superior Court of Justice von Ontario/ Kanada. Dieses entschied

33

durch Urteil vom 12.06.2018 (in Kopie Bl. 65 ff. d.A.): Das Testament vom

34

15.07.2000 sei durch den Nachtrag vom 25.08.2009 so abgeändert worden, dass die

35

Verfügung zugunsten der Tochter des Erblassers entfallen sei. Da durch die übrigen

36

Verfügungen im Testament vom 15.07.2000 der Nachlass nicht erschöpft werde und

37

alle weiteren Testamente widerrufen seien, bestehe in den testamentarischen

38

Anordnungen eine Lücke, die durch die gesetzliche Erbfolge zu schließen sei.

39

Hiernach sei – unabhängig vom Willen des Erblassers – dessen Tochter Erbin des

40

(restlichen) Nachlasses geworden.

41

Mit Beschluss vom 24.06.2019 bestellte selbiges Gericht die Beteiligte zu 4. zum

42

Estate Trustee with a Will nach kanadischem Recht (Bl. 222 f. der Eröffnungsakte

43

113 IV).

44

Der Erblasser hinterließ neben seinem Vermögen in Kanada auch beweglichen

45

Nachlass in Deutschland, nämlich Geldanlagen und Wertpapiere, u.a. bei der

46

Deutschen Bank. Während die Beteiligte zu 4. in ihrer Eigenschaft als Estate Trustee

47

die entsprechenden Vermögenswerte von den übrigen - deutschen und kanadischen

48

- Banken einziehen konnte, verweigerte die Deutsche Bank die Auszahlung des dort

49

befindlichen Nachlassvermögens und verlangte hierfür eine durch das deutsche

50

Nachlassgericht ausgestellte Legitimation.

51

Die Beteiligte zu 4. beantragt entsprechend die Erteilung eines Erbscheins,

52

beschränkt auf den in Deutschland belegenen Nachlass, der die Beteiligte zu 1. als

53

Alleinerbin ausweist, versehen mit dem Vermerk, dass eine die Verfügungsmacht der

54

Erbin ausschließende Anordnung einer Treuhandschaft durch eine Estate Trustee

55

with a Will nach kanadischem Recht besteht.

56

Dem widerspricht der Beteiligte zu 6.

57

Er beantragt, einen gemeinschaftlichen Erbschein, beschränkt auf den inländischen

58

Nachlass, zu erteilen, der die Beteiligte zu 9. zu 3/4 und den Beteiligten zu 5. zu 1/4

59

als Erben ausweise. (Bl. 107 R d.A.)

60

Er vertritt die Auffassung, die Beteiligte zu 1. sei durch Testament des Erblassers

61

vom 25.08.2009 auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden,

62

weshalb der Erblasser von den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung beerbt worden

63

sei. Dies seien die Geschwister des Erblassers bzw. deren Erben.

64

Die Beteiligte zu 4. sei schon nicht antragsberechtigt, da ihre Ernennung zur Estate

65

Trustee nur für die Provinz Ontario in Kanada gültig sei. Die Treuhandschaft nach

66

kanadischem Recht begründe auch keine Verfügungsbeschränkung für Erben in

67

Deutschland.

68

Ferner entfalte die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario

69

hinsichtlich der Erbfolge keine Wirkungen über die Provinz Ontario hinaus.

70

Insbesondere sehe das in Ontario geltende Recht keine Möglichkeit der Rechtswahl

71

vor. Eine solche habe der Erblasser aber ausgeübt, indem er auf Deutsch testiert und

72

die Testamente beim hiesigen Amtsgericht in Verwahrung gegeben habe.

73

Die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario könne auch nicht nach §

74

328 ZPO anerkannt werden, da die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei und die

75

Erwägungen des kanadischen Gerichts in Deutschland gegen den ordre public (§ 35

76

EUErbVO) verstießen.

77

II.

78

Der Antrag des Beteiligten zu 6. war zurückzuweisen. Dem Antrag der Beteiligten zu

79

4. wird dagegen zu entsprechen sein.

80

1. Die Beteiligte zu 4. ist als vom kanadischen Gericht ernannte Estate Trustee auch

81

in Deutschland zur Antragstellung gem. § 352 FamFG berechtigt.

82

Die Stellung eines personal representative nach anglo-amerikanischem Recht im

83

deutschen Nachlassverfahren ist seit vielen Jahrzehnten streitig.

84

Die Schwierigkeit bei der rechtlichen Einordnung beruht darauf, dass sich das

85

deutsche Recht und das anglo-amerikanische common law grundlegend darin

86

unterscheiden, auf welche Weise sich der Rechtsübergang vom Erblasser auf den

87

oder die Erben vollzieht. Während nach deutschem Recht die Erben in der Sekunde

88

des Erbfalls unmittelbar am Nachlass berechtigt sind (Universalsukzession), geht

89

nach common law der Nachlass zunächst in den Besitz und die Verwaltung des

90

administrators über, der ihn nach Bereinigung der Schulden an den oder die Erben

91

überträgt.

92

Für zwischenstaatliche Erbfälle wird aufgrund der Verschiedenartigkeit der Systeme

93

vertreten, dass die Funktion und die Rechte des administrators auf den Staat, in dem

94

dieser ernannt worden ist, beschränkt seien (vgl. z.B. Ferid/ Firsching/ Hausmann -

95

Fleischhauer, Internationales Erbrecht, Kanada, Grundzüge I Rz. 80). Für diese sog.

96

Spaltungstheorie spricht, dass nach kanadischem Kollisionsrecht zwar die Erbfolge

97

(in beweglichen Nachlass) dem letzten Domizil des Erblassers, die Abwicklung des

98

Nachlasses jedoch insgesamt der lex fori, d.h. dem am Ort des damit befassten

99

Gerichts geltenden Recht unterliegt. Hiernach hätte der personal representative,

100

sofern ihm nicht die Stellung eines vom Erblasser ernannten Testamentsvollstreckers

101

zukommt, weder im deutschen Erbschein noch im Erbscheinsverfahren einen Platz.

102

Denn nach deutschem Recht obliegt die Nachlassabwicklung dem oder den Erben

103

selbst.

104

Dagegen unterstellen die Vertreter der sog. Anerkennungstheorie (Nachweise bei

105

Kroiß/Ann/Mayer – Odersky, BGB Erbrecht, 6. Aufl., USA Rz. 22) die

106

Nachlassabwicklung dem allgemeinen Erbstatut und erkennen die

107

Handlungsbefugnis des administrators auch in Deutschland an.

108

Der letztgenannten Auffassung gebührt sowohl aus dogmatischen als auch aus

109

praktischen Gründen der Vorzug.

110

Der praktische Nachteil der Spaltungstheorie liegt insbesondere darin, dass sie

111

keinen Einklang zwischen den sich widersprechenden Systemen anstrebt.

112

Angesichts der zunehmenden Zahl von internationalen Erbfällen und Nachlässen, die

113

sich über immer mehr Staaten verteilen, kann der administrator die ihm zugedachte

114

Aufgabe, einen geordneten und schuldenfreien Übergang des Nachlasses zu

115

bewirken, nicht mehr erfüllen, wenn er nur auf den – aus seiner Sicht – inländischen

116

Teil des Nachlasses Zugriff hat. Andererseits können die Erben diesen Teil des

117

Nachlasses nicht erlangen, solange dieser im Abwicklungsprozess des

118

administrators gebunden ist.

119

In der Einführung der EuErbVO zeigt sich das Streben der Mitgliedsstaaten nach

120

einer Harmonisierung des Erbrechts im Sinne der Nachlasseinheit: Art. 21 bestimmt

121

das anwendbare nationale Recht – in der Regel nach Maßgabe des letzten

122

gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Dieses kommt gem. Art. 20 EuErbVO

123

auch dann zur Anwendung, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedsstaates, sondern

124

– wie hier – das Recht eines Drittstaates ist. Diesem so gefundenen Recht unterliegt

125

gem. Art. 23 EuErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen,

126

insbesondere auch

127

- der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auf die Erben (Art.

128

23 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO) sowie

129

- die Rechte der Testamentsvollstrecker und „anderer Nachlassverwalter“ im Hinblick

130

auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger (a.a.O.,

131

Buchst. f)).

132

Hierdurch wird deutlich, dass das Europäische Recht auch die Nachlassabwicklung

133

dem allgemeinen Erbstatut unterstellt. Der administrator ist „anderer

134

Nachlassverwalter“ i.S.v. Art. 23 Abs. 2 Buchst. f) EuErbVO.

135

Dem steht nicht entgegen, dass Art. 34 EuErbVO im begrenzten Umfang einen

136

Renvoi zulässt. Dieser ist nämlich im Zweifel einschränkend zugunsten der von der

137

Verordnung angestrebten Nachlasseinheit auszulegen (vgl. – auch zum Ganzen –

138

Odersky a.a.O., Rz. 24).

139

Ist hiernach die Beteiligte zu 4. als estate trustee auch in Deutschland

140

handlungsbefugt, so kann sie, wie ein deutscher Nachlassverwalter (vgl. Krätzschel/

141

Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Auflage, § 38 Rz.25) einen Erbscheinsantrag

142

stellen.

143

2. Dieser Antrag hat auch Erfolg, denn die Beteiligte zu 1. ist Alleinerbin des

144

Erblassers geworden. Dies ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des

145

Superior Court of Justice von Ontario/ Kanada vom 12.06.2018, die das Gericht gem.

146

§ 328 ZPO anzuerkennen hat.

147

a) Der Superior Court of Justice von Ontario war zuständig im Sinne von § 328 Abs.

148

1 Nr. 1 ZPO. Als Anknüpfungspunkt für seine Zuständigkeit hat das kanadische

149

Gericht auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abgestellt, der sich

150

im Bezirk des dortigen Gerichts befunden hat. Diese Begründung ist aus deutscher

151

Sicht bei der gebotenen spiegelbildlichen Betrachtung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35.

152

A., § 328 Rz. 101) nicht zu beanstanden, zumal auch nach deutschem/

153

europäischem Recht der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers für die

154

gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich ist, Art. 21 Abs. 1 EUErbVO.

155

b) Die Anerkennung der Entscheidung ist auch nicht nach § 328 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO

156

ausgeschlossen. Danach darf die Anerkennung eines Urteils nicht zu einem Ergebnis

157

führen, das mit wesentlichen Grundzügen des deutschen Rechts, insbesondere mit

158

den Grundrechten, unvereinbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

159

Richtig ist, dass die Erbfolge nach deutschem materiellen Erbrecht abweichend zu

160

beurteilen gewesen wäre: Nach § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament

161

einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, ohne einen

162

(testamentarischen) Erben zu bestimmen. Das heißt, er kann bewirken, dass die

163

gesetzliche Erbfolge maßgeblich bleibt, jedoch unter Ausschluss der enterbten

164

Person. Hiernach wäre im vorliegenden Fall aufgrund des Testaments vom

165

25.08.2009, mit dem der Erblasser seine Tochter enterbt hat, die gesetzliche

166

Erbfolge mit der Maßgabe eingetreten, dass wegen Wegfalls des Erbrechts der

167

Tochter (als einziger Erbin erster Ordnung) die Erben der zweiten Ordnung als Erben

168

berufen gewesen wären, §§ 1930, 1925 BGB. Eine dem § 1938 BGB entsprechende

169

Vorschrift ist im kanadischen Recht nicht vorhanden, was zu dem misslichen

170

Ergebnis geführt hat, dass der Erblasser trotz testamentarischer Enterbung seiner

171

Tochter von dieser – nun nach gesetzlicher Erbfolge – beerbt worden ist.

172

Bemerkenswert ist dabei aber schon, dass auch ein deutsches Gericht, wenn es an

173

Stelle des Superior Court of Justice von Ontario zur Entscheidung berufen gewesen

174

wäre, wohl nicht zur Anwendung von § 1938 BGB gekommen wäre. Denn auch ein

175

deutsches Gericht hätte grundsätzlich gem. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 EuErbVO das

176

materielle Erbrecht von Ontario/ Kanada angewendet. Allerdings hätte der deutsche

177

Richter zu prüfen gehabt, ob der Erblasser als deutscher Staatsangehöriger gem.

178

Art. 22 EuErbVO eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts vorgenommen

179

habe. Für die Annahme einer solchen Rechtswahl hätten aber auch für ein deutsches Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte bestanden.

180

Zwar kann eine Rechtswahl im Sinne von Art. 22 EuErbVO in einem Testament auch

181

konkludent dadurch erfolgen, dass der Erblasser zu erkennen gibt, dass er bei

182

Abfassung des Testaments die Normen seines Heimatrechts für anwendbar hält.

183

Dafür finden sich im Testament vom 25.08.2009 jedoch keine ausreichenden

184

Hinweise. Richtig ist, dass er dieses Testament, ebenso wie das vorherige

185

Testament vom 15.07.2000, in deutscher Sprache abgefasst hat. Dagegen

186

verwendete er für das Testament vom 26.10.1982 die englische Sprache. Alle

187

Testamente beziehen sich einheitlich auf den gesamten Nachlass, so dass die Wahl

188

entweder der englischen oder der deutschen Sprache nicht auf die Vorstellung einer

189

Nachlassspaltung zurückgeführt werden kann. Näher liegt daher, dass der Erblasser

190

zwei der drei eigenhändigen Testamente auf Deutsch verfasste, weil die von ihm

191

angesprochenen Personen deutsche Staatsangehörige waren. Hierdurch erklärt sich

192

auch die Angabe der Zuwendungen in der Währung Euro im Testament vom

193

15.07.2000. Die Staatsangehörigkeit seiner Begünstigten spricht aber noch nicht für

194

eine besondere Bindung an den deutschen Staat, sondern folgt aus dem familiären

195

Ursprung.

196

Auch die im Testament vom 25.08.2009 ausgesprochene Enterbung als solche lässt

197

nicht etwa darauf schließen, dass der Erblasser speziell auf die Vorschrift des § 1938

198

des deutschen BGB hätte abheben wollen. Diese Vorschrift hat keinen solchen

199

Bekanntheitsgrad, dass anzunehmen wäre, der Erblasser habe sie und damit die

200

deutsche Rechtsordnung im Blick gehabt.

201

Auch ansonsten kann ein besonderer Bezug zum deutschen Staat, seinen

202

Institutionen und zum deutschen Recht nicht festgestellt werden. Insbesondere ist es

203

unzutreffend, dass der Erblasser seine Testamente von Kanada aus dem

204

Nachlassgericht in Bielefeld in Verwahrung gegeben oder mit diesem fortwährend in

205

Verbindung gestanden hätte. Beim hiesigen Gericht befand sich einzig das notarielle

206

Testament vom 09.01.1967, das aus der Zeit vor der Auswanderung nach Kanada

207

stammt und vom Notar in amtliche Verwahrung gegeben wurde. Der einzige direkte

208

Kontakt des Erblassers mit dem Nachlassgericht Bielefeld entstand später dadurch,

209

dass der Erblasser schriftlich um Rückgabe dieses Testaments durch Übersendung

210

nach Kanada bat, da es ungültig sei. Dies war jedoch nicht möglich, da verwahrte

211

Testamente dem Hinterleger nur persönlich ausgehändigt werden können. Seine

212

ursprünglich geäußerte Absicht, das Testament dann selbst in Bielefeld abzuholen,

213

verwarf der Erblasser später (Bl. 13 der Eröffnungsakte 113 IV des

214

Amtsgerichts Bielefeld). Ein Standard-Anschreiben, das das Nachlassgericht

215

Bielefeld 10 Jahre später, am 05.12.2014, an ihn richtete (Bl. 14 a.a.O.),

216

beantwortete der Erblasser nicht.

217

Nach allem kann eine Rechtswahl des Erblassers nicht angenommen werden.

218

Die Tatsache als solche, dass nach deutschem materiellen Erbrecht mit der

219

Vorschrift des § 1938 BGB der Wille des Erblassers, seine Tochter insgesamt von

220

der Erbfolge auszuschließen, hätte respektiert werden müssen, während die

221

Umsetzung dieses Wunsches nach kanadischem Recht nicht gelungen ist, stellt

222

keinen Verstoß gegen den ordre public dar.

223

Mit dem für die Beurteilung maßgeblichen ordre public international ist ein

224

ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn die Beurteilung nach

225

deutschem Recht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Maßgeblich ist vielmehr,

226

ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den

227

Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen

228

Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach

229

deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH NJW 1998, 2358). Das ist hier nicht

230

der Fall.

231

Dabei soll nicht verkannt werden, dass das Erbrecht gem. Art. 14 Abs. 1 GG

232

Verfassungsrang genießt. Geschützt ist dabei vom Standpunkt des Erblassers aus

233

dessen Testierfreiheit, d. h. das Recht, ihm zustehende Vermögensgegenstände an

234

denjenigen zu vererben, an den er sie vererben will (vgl. BVerfG NJW 1985, 1455).

235

Die Gewährleistung dieses Rechts steht jedoch vorliegend nicht in Frage. Eine

236

Garantie, dass das Gewollte mit dem Mittel der gewählten testamentarischen

237

Gestaltung in jedem Fall erreicht werde, kann der Testierfreiheit dagegen nicht

238

entnommen werden. Insbesondere bei komplizierten Konstellationen, wie hier

239

aufgrund des Auslandsbezuges, noch dazu in einer Zeit, in der sich wegen

240

fortschreitender Globalisierung die nationalen Rechtsordnungen im Wandel befinden,

241

kann es sein, dass ein Erblasser einer rechtlichen Beratung bedarf, um das Gewollte

242

„sicher“ durch Testament zum Ausdruck zu bringen. Aber auch bei einer einfacheren

243

Sachlage ist es nicht ganz außergewöhnlich, dass ein Erblasser mit seinem

244

Testament nicht das Gewollte erreicht (häufigstes Beispiel: formnichtiges

245

Testament). Dies kann in jedem einzelnen Fall tragisch sein, erscheint jedoch nicht

246

prinzipiell untragbar.

247

Letztlich stellt sich das Ergebnis aus der Perspektive des Erblassers so dar als sei

248

ihm der Widerruf seiner vorausgegangenen, zugunsten seiner Tochter errichteten

249

Testamente missglückt. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts oder die

250

Grundrechte sind dadurch nicht betroffen.

251

c) Mit der Provinz Ontario ist die Gegenseitigkeit der Anerkennung bezüglich

252

vermögensrechtlichen Entscheidungen – wozu letztlich auch Entscheidungen über

253

den Nachlass eines Verstorbenen zählen - verbürgt, vgl. BGH, Beschluss vom 5. 3.

254

2009 - IX ZR 150/05, NJW-RR 2009, 1652.

255

Nach allem ist das Urteil des Superior Court of Justice von Ontario/ Kanada vom

256

12.06.2018 anzuerkennen, wonach die Beteiligte zu 1. den Erblasser allein beerbt

257

hat.

258

3. Der hiernach zu erteilende Erbschein ist mit einem Vermerk über die

259

Verfügungsbeschränkung der Erbin zu versehen.

260

Gem. § 352b Abs. 2 FamFG ist die durch den Erblasser erfolgte Ernennung eines

261

Testamentsvollstreckers im Erbschein anzugeben, da bei Vorlage des Erbscheins

262

ersichtlich sein muss, dass der Erbe nicht oder nicht uneingeschränkt über den

263

Nachlass verfügen kann.

264

Entsprechend ist auch die – sogar noch weitergehende – Beschränkung der

265

Verfügungsbefugnis des Erben durch einen personal representative nach

266

kanadischem Recht in den Erbschein aufzunehmen. Denn nach common law ist die

267

Beteiligte zu 1. aufgrund des Erbfalls nicht einmal Inhaberin der Rechte am Nachlass

268

geworden, da diese – auch dinglich – auf die Beteiligte zu 4. übergegangen sind.

269

Bei der inhaltlichen Gestaltung dieses Vermerks ist die Art der Verfügungsbeschränkung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht zu

270

bezeichnen (vgl. Sternal/Zimmermann, FamFG, 21. A. § 352c Rz. 11) und zum

271

besseren Verständnis deren Wirkung zu umschreiben. Entsprechend beabsichtigt

272

das Gericht, den Vermerk wie folgt zu formulieren:

273

„Für den gesamten Nachlass ist eine Treuhandschaft in Form einer „Estate Trustee

274

with a Will“ nach dem Recht von Ontario/ Kanada, angeordnet. Der Nachlass ist mit

275

dem Erbfall auf die Treuhänderin übergegangen, unter Ausschluss der Erben.“

276

Das Amt eines estate trustee nach dem Recht von Ontario ist eben nicht

277

gleichbedeutend mit einer deutschen Testamentsvollstreckung, noch stellt es eine

278

Nachlassverwaltung nach deutschem Recht dar, und ist dementsprechend auch nicht

279

so zu benennen. Die Bildung von Parallelen zwischen wesentlich ungleichen

280

Rechtsinstituten würde hier zu Verfälschung und Mehrdeutigkeit führen.

281

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

282

Rechtsbehelfsbelehrung:

283

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der

284

Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des

285

ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist

286

derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

287

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Bielefeld, Gerichtstraße

288

6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der

289

Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der

290

Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde

291

muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung

292

enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu

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unterzeichnen und soll begründet werden.

294

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen

295

Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Bielefeld

296

eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der

297

Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit

298

der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf

299

Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,

300

einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des

301

nächsten Werktages.

302

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der

303

Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die

304

Entscheidung beeinträchtigt sind.

305

Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht -

306

Nachlassgericht – Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die

307

Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts

308

abgegeben werden und soll begründet werden.

309

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen

310

Amtsgericht - Nachlassgericht – Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann,

311

wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem

312

nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist

313

beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen

314

Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf

315

des nächsten Werktages.

316

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

317

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

318

elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

319

die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

320

elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

321

verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

322

§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

323

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

324

elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

325

Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

326

01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

327

den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

328

Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

329

vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

330

mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

331

hingewiesen.

332

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

333

Bielefeld, 16.01.2025

334

Amtsgericht