Nachlassgeschäftswertfestsetzung: Festsetzung auf 62.500 € (Teilerbschein 5/12)
KI-Zusammenfassung
In der Nachlasssache des im Februar 2016 Verstorbenen setzte das Amtsgericht Bielefeld den Geschäftswert nach § 79 GNotKG für die Gebührenfestsetzung auf 62.500 € fest. Streitpunkt war die Wertermittlung einer Immobilie, zu der verschiedene Wertangaben vorlagen. Das Gericht folgte dem Antragsteller mangels vertiefter Gegenvorträge und berücksichtigte Bodenrichtwert mit einem Sicherheitsabschlag; wegen eines beantragten Teilerbscheins wurde ein Anteil von 5/12 zugrunde gelegt.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Geschäftswerts in der Nachlasssache auf 62.500 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Festsetzung des Geschäftswerts nach § 79 GNotKG ist der wirtschaftliche Wert des Nachlasses maßgeblich; bei Grundstücken sind Verkehrswert oder Bodenrichtwert unter Berücksichtigung üblicher Abschläge heranzuziehen.
Legt ein Beteiligter einen bestimmten Wert vor und bringen andere Beteiligte keine vertieften oder substantiierten Einwendungen vor, kann das Nachlassgericht dem vorgetragenen Wert folgen.
Bei der Festsetzung eines Teilerbscheins ist der Geschäfts- bzw. Streitwert anteilig nach dem festzusetzenden Erbteil zu bemessen (§ 40 Abs. 2 GNotKG).
Das Nachlassgericht kann zur Schätzung des Grundstückswerts auf vorhandene Bodenrichtwerte und einen angemessenen Sicherheitsabschlag zurückgreifen, wenn keine aktuellen Gutachten vorliegen.
Tenor
In der Nachlassangelegenheit nach dem am 12.02.2016 in Bielefeld verstorbenen türkischen Staatsangehörigen X, geboren in Antakya, Türkei, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Schloß Holte-Stukenbrock, wird der Geschäftswert gemäß § 79 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren auf 62.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Nachlass besteht aus der Immobilie Z. in Schloß Holte-Stukenbrock.
Nach den Angaben der Antragssteller (Bl. 167 d.A.) beläuft sich der Wert auf 150.000 €. Nach den Angaben eines weiteren Beteiligten beläuft sich der Wert lediglich auf 55.000 €, bei einem gutachterliche festgestellten Wert aus dem Jahre 2004 iHv. 118.000 €.
Das Gericht folgt dem erstgenannten Wert. Kein Beteiligter macht vertiefte Angaben zum Wert des Gebäudes. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus mit 235 m². Nach dem Bodenrichtwert für das Jahr 2016 und nach einem Abzug eines Sicherheitsabschlages in Höhe von 25 % ergibt sich ein geschätzter Grundstückswert für das 338 m² große Anwesen in Höhe von 35.500 €. Ein Gesamtwert in Höhe von 55.000 € erscheint daher nicht zutreffend.
Da vorliegend ein Teilerbschein beantragt wurde, war ein Anteil in Höhe von 5/12 festzusetzen, § 40 Abs. 2 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss ist gemäß § 83 GNotKG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt wird, d.h. innerhalb einer Frist von 6 Monaten, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Ist der Geschäftswert später als 1 Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Bielefeld, 26.06.2019
Amtsgericht