Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr: Geldstrafe und einmonatiges Fahrverbot
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte gestand in der Hauptverhandlung, eine Zeugin durch riskantes Überholen und wiederholtes starkes Abbremsen zu nötigen. Das Gericht wertete das Geständnis (im Rahmen einer Verständigung nach §257c StPO) als glaubhaft und sprach ihn nach §240 Abs.1 StGB schuldig. Es verhängte 40 Tagessätze zu je 30 EUR, gewährte Ratenzahlung und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an; die Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter wegen Nötigung verurteilt; 40 Tagessätze zu je 30 EUR und einmonatiges Fahrverbot verhängt, Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nötigung in Tateinheit mit verkehrsgefährdenden Fahrmanövern kann nach § 240 Abs. 1 StGB verwirklicht sein, wenn durch das Verhalten ein anderes Fahrzeug zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird.
Ein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis ist verwertbar und kann, auch wenn es im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO erfolgt, Grundlage der Überzeugungsbildung und Verurteilung sein, sofern es glaubhaft ist.
Bei erstmaliger Tat und geständiger Einlassung kann eine Geldstrafe angemessen sein; die Höhe der Tagessätze ist an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bemessen.
Nach § 44 StGB ist ein Fahrverbot als Nebenstrafe zu verhängen, wenn das Tatgeschehen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Tat beeinträchtigt oder die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens dies rechtfertigt.
Tenor
In der Strafsache gegen X
wird der Angeklagte wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu jeweils 100 EUR zu zahlen, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat, jeweils zum 3. eines jeden Monats. Die Vergünstigung entfällt, wenn eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von einem Monat verboten, im öffentlichen Straßenverkehr Fahrzeuge jeder Art zu führen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: 240 Abs. 1, 2; 44 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
I.
Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 31 Jahre alt. Er ist geschieden und hat ein Kind, welches in seinem Haushalt lebt. Der Angeklagte arbeitet als Koch und verdient 1.200 bis 1.300 EUR monatlich netto. Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Am 23.12.2016 befuhr die Zeugin S. gemeinsam mit der Zeugin D. die Otto-Brenner-Straße in Fahrtrichtung Bielefeld. Kurz hinter der Kreuzung Osningstraße/Detmolder Straße, wo die Osningstraße einspurig wird, näherte sich plötzlich und unvermittelt mit hoher Geschwindigkeit der Angeklagte mit seinem Fahrzeug. Er überholte die Zeugin und schnitt diese beim Wiedereinscheren in die einspurige Osningstraße. Die Zeugin war gezwungen stark abzubremsen um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Der Angeklagte fuhr sodann vor der Zeugin her. Offenbar erbost über die Situation, bremste er mehrfach stark ab und deutete der Zeugin mit einer Handbewegung an, um diese dazu zu bewegen, ihr Fahrzeug rechts heranzufahren.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung.
Die Feststellungen zum Tatvorwurf beruhen auf dem in der Hauptverhandlung abgegebenen Geständnis. Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. Es ist im Rahmen einer in der Hauptverhandlung erfolgten Verständigung im Sinne von § 257 c StPO abgelegt worden. Das Gericht hat an dem abgelegten Geständnis keinerlei Zweifel.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher wegen Nötigung strafbar gemacht.
V.
Der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat und strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, erachtet das Gericht hier vorliegend daher eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Geldstrafe war, aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, auf 30 EUR festzusetzen.
Als Nebenstrafe gemäß § 44 StGB war dem Angeklagten zu verbieten, für die Dauer von 1 Monat im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.