Einstweilige Verfügung gegen Sanierungsmaßnahmen an Gemeinschafts‑Blumenkübeln unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung, die Antragsgegnerin an der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an vier Blumenkübeln (Gemeinschaftseigentum) zu hindern. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig, weil nach § 9a Abs. 2 WEG nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer prozessführungsbefugt ist. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Beseitigung einer unrechtmäßigen baulichen Veränderung nur durch Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung herbeiführen. Der Antrag wird daher zurückgewiesen; Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Einstweiliger Verfügungsantrag eines Wohnungseigentümers gegen Sanierungsmaßnahmen an Gemeinschaftseigentum als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gemeinschaftseigentum sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB nach § 9a Abs. 2 WEG ausschließlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen.
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf gerichtliche Beseitigung oder Unterlassung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nicht unmittelbar durch § 1004 Abs. 1 BGB durchsetzen, wenn die Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft zuzuordnen ist.
Wird durch den Verwalter ohne ermächtigenden Beschluss eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen, ist die geeignete Rechtsfolge, in der Wohnungseigentümerversammlung einen Beschluss zur Beseitigung herbeizuführen; ein unmittelbarer Individualunterlassungsanspruch des Miteigentümers entfällt.
Die Unzulässigkeit eines einstweiligen Verfügungsantrags ist gegeben, wenn der Antragsteller nicht prozessführungsbefugt ist und kein alternatives, durch die Gemeinschaft zu realisierendes Rechtsbehelf vorliegt.
Tenor
Der Antrag vom 00.00.0000 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, Sanierungsmaßnahmen an den vier Blumenkübel der Wohnungseigentumseinheit N01 durchzuführen.
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antragsteller kann gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Sanierungsmaßnahme an den Blumenkübeln gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen. Gemäß § 9a Abs. 2 WEG ist allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt (BGH ZWE 2022, 256 Rn. 10). Aus der Antragsschrift vom 00.00.0000 ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Blumenkübel zum Gemeinschaftseigentum gehören. Lässt der Verwalter als Vertretungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - wie im vorliegenden Fall - eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornehmen, ohne dass hierfür ein ermächtigender Eigentümerbeschluss vorliegt, handelt es sich zwar um eine unrechtmäßige bauliche Veränderung. Da es jedoch nicht möglich ist, dass sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst auf Beseitigung der baulichen Veränderung in Anspruch nimmt, scheidet diese Möglichkeit aus (Rüscher, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2023, § 20 WEG Rn. 57; Dötsch, in: Bärmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 20 Rn. 384). Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nur dadurch die Beseitigung der unrechtmäßigen baulichen Veränderung erreichen, dass er in der Wohnungseigentümerversammlung den Beschlussantrag zur Abstimmung stellen lässt, dass auf Veranlassung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese bauliche Veränderung wieder beseitigt wird (Rüscher, aaO, § 20 WEG Rn. 58; Dötsch, aaO, § 20 Rn. 384).
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht V., Y.-straße, V., oder dem Landgericht O., K.-straße, O., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht V. oder dem Landgericht O. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht V. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht V., Y.-straße, V., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.