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Amtsgericht Bergisch Gladbach·7 LwG 6/81·06.07.1981

Genehmigung des Hofübergabevertrags mit Auflagen zur Rentenhöhe und Rückübertragung

Öffentliches RechtLandwirtschaftsrechtHöfeordnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landwirtschaftsgericht genehmigt einen Hofübergabevertrag im Wege vorweggenommener Erbfolge, nimmt jedoch inhaltliche Auflagen vor. Die vereinbarte monatliche Rente wird aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf 250 DM herabgesetzt. Rückübertragungsregelungen sind nur eingeschränkt zulässig; insbesondere ist Ziff. II 3 c) nicht genehmigungsfähig.

Ausgang: Hofübergabevertrag genehmigt, jedoch mit Reduzierung der Rente und Einschränkungen/Unzulässigkeit bestimmter Rückübertragungsregelungen

Abstrakte Rechtssätze

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Die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung eines Hofübergabevertrags setzt voraus, dass die Vertragsbedingungen die wirtschaftliche Tragbarkeit des Hofes nicht gefährden; das Gericht kann die Genehmigung mit inhaltlichen Anpassungen verbinden.

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Eine als Altenteil vereinbarte monatliche Rente kann vom Genehmigungsgericht herabgesetzt werden, wenn sie nach betriebswirtschaftlicher Prüfung für den Hof untragbar ist und die Übergeberin dem Reduktionsvorschlag zustimmt.

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Klauseln, die eine Rückübertragung des Hofes vorsehen, stehen dem Grundsatz der Endgültigkeit der Hofübergabe entgegen und sind nur dann genehmigungsfähig, wenn sie auf nachhaltige, grobe und vorsätzliche Vertragsverletzungen beschränkt sind.

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Das Gericht darf Regelungen ablehnen oder beschränken, die spätere gesonderte Genehmigungen oder Rückabwicklungen aufgrund späterer familiärer Veränderungen ermöglichen, soweit sie mit der Zielsetzung der Höfeordnung und dem Gleichberechtigungsgrundsatz nicht vereinbar sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2 Grundstücksverkehrsgesetz§ 17 Abs. 3 Höfeordnung§ Art. 15 § 7 PrAGBGB§ 44 Lw-VG

Tenor

Der vor Notar Dr. G. in S. am 00.00.0000 - UR.Nr. N01 - geschlossene Hofübergabevertrag wird landwirtschaftsgerichtlich genehmigt, jedoch unter der Maßgabe, dass

a)              eine Rente gem. Ziff. II 1 c) des Vertrages nur in Höhe von monatlich                            250,-- DM zu zahlen ist;

b)              Ziff. II 3 a) des Vertrages mit der Maßgabe gilt, dass nur nachhaltige,

              grobe und vorsätzliche Vertragsverletzungen vorliegen;

c)              Ziff. II 3 c) des Vertrages nicht gilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Erwerber.

Gründe

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Als Alleineigentümer des im Grundbuch von G01 eingetragenen Grundbesitzes, der einen Hof im Sinne der Höfeordnung darstellt, ist Herr H., gestorben am 0. Dezember 0000, der Ehemann der Übergeberin, eingetragen. Im Grundbuch ist ein Hofvermerk eingetragen.

3

Der Ehemann der Übergeberin hat in dem notariellen Testament vor Notar C. in Z., heute S., vom 00. April 0000 - UR.Nr. N02 für 1969 -eröffnet zu 7 IV 243/69 bei dem Amtsgericht S., seine Ehefrau, die

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Übergeberin zu seiner alleinigen befreiten Vorerbin, eingesetzt. Zu Nacherben hat er seine Kinder eingesetzt. Weiterhin hat er seine Ehefrau ermächtigt, nach seinem Tode denjenigen unter seinen Kindern zu bestimmen, der den landwirtschaftlichen Besitz in K., O.-straße, übernehmen soll und wie der Hoferbe die weichenden Erben abfinden soll.

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Durch den genehmigten Vertrag überträgt die Übergeberin den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ihren Sohn F.. Als Gegenleistung wird der Hofübergeberin ein Altenteil, bestehend aus einem Wohnungsrecht, Pflege-und Verpflegungsrecht und einer monatlichen Rente von 500,-- DM eingeräumt. Im Übrigen werden die an die weichenden Erben, die den Vertrag mit abgeschlossen haben, zu zahlenden Abfindungen vereinbart. In Ziff. II 3 wird u.a. vereinbart:

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"Der Übergeber ist berechtigt, die Übertragung des Grundbesitzes auf sich zu              verlangen, wenn

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a) der Erwerber seinen in dieser Urkunde ihm gegenüber eingegangenen              Verpflichtungen nicht pünktlich und ordnungsgemäß nachkommt, oder …

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c) der Erwerber vor dem Übergeber ohne Hinterlassung von Abkömmlingen              verstirbt."

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen. Der Vertrag bedarf gem. § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes der Genehmigung, über die gem. § 17 Abs. 3 Höfeordnung das Landwirtschaftsgericht zu entscheiden hat.

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Die beantragte Genehmigung war zu erteilen, jedoch nur mit Auflagen und Bedingungen.

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Der Hofübernehmer ist nach den Feststellungen der Landwirtschaftskammer wirtschaftsfähig. Die Vertragsbedingungen sind mit den im Beschlusstenor genannten Auflagen und Bedingungen angemessen und tragbar.

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Nach den Feststellungen des Gerichts, insbesondere nach Anhörung der Landwirtschaftskammer erschien die für die Übergeberin eingeräumte Rentenzahlung von monatlich 500,-- DM angesichts der bestehenden Belastungen von monatlich derzeit 2.019,-- DM als zu hoch und aus betriebswirtschaftlicher

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Sicht für den Hof als untragbar. Die Übergeberin hat sich damit einverstanden erklärt, dass eine monatliche Rentenzahlung von nur 250,-- DM erfolgen soll, und der Vertrag mit dieser Maßgabe genehmigt wird.

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Die übrigen zitierten Vertragsbestimmungen widersprechen dem Grundsatz, dass die Übergabe des Hofes an den Übernehmer endgültig sein muss, damit eine Regelung im Sinne der vorweggenommenen Erbfolge angenommen werden kann (vgl. Lange / Wulf / Lüdtke-Handjery, HöfeO, 7. Aufl., § 17 Rdnr. 8). Wenngleich auch in der Literatur entsprechende Regelungen teilweise als genehmigungsfähig angesehen werden (vgl. Faßbender in Faßbender, Hötzel, Pikalo, Höfeordnung, § 17 Rdnr. 49, 54, 55,) war es Aufgabe des Gerichts darauf hinzuwirken, dass die untunliche Rückabwicklung des Vertrages vermieden wird.

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Soweit in Ziff. II 3 a) eine Vereinbarung getroffen wird, die dem gesetzlichen Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzugs- oder positive Vertragsverletzungen nachgebildet ist, verstößt dies nach Auffassung des Gerichts gegen den Ausschluss des Rücktrittsrechts nach Art. 15 § 7 PrAGBGB. Diese Vertragsbestimmung konnte nur dann als genehmigungsfähig angesehen werden, wenn die Rückübertragungsvereinbarung nur für nachhaltige, grobe und vorsätzliche Vertragsverletzungen gilt, (vgl. Faßbender in Faßbender, Hötzel, Pikalo, a.a.O. §

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17 Rdnr. 49).

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Ziff. II 3 c) des Vertrages erschien dem Gericht nicht genehmigungsfähig. Die Übergeberin hat sich letztlich der Einsicht nicht verschlossen, dass nach der zwischenzeitlichen Geburt eines Abkömmlings des Übernehmers die Rückabwicklung des Vertrages aus dem Gesichtspunkt der Ziff. II 3 c) unbedingt zu vermeiden ist.

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Die Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht hat auch ergeben, dass die Übergeberin über den Hof bei Tod des Übernehmers, Tod des vorhandenen Abkömmlings und Fehlen eines weiteren Abkömmlings kaum anders als zu Gunsten der jetzigen Ehefrau des Übernehmers verfügen würde.

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Soweit die Übergeberin die Genehmigung des Vertrages ohne Einschränkungen in Bezug auf die beabsichtigten Regelungen in Ziffer II 3 des Vertrages im Sinne der zitierten Rechtslehre wünscht, ist sie ausdrücklich auf das mögliche Rechtsmittel zu verweisen. Das Gericht konnte der zitierten Rechtsmeinung nicht folgen.

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In der Rechtsprechung ist erwogen worden, dass die Genehmigung über die Rückübertragung noch später gesondert erteilt werden kann (vgl. OLG Hamm RdL 65, 271).

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Auch eine solche Möglichkeit wollte das Gericht nicht offenlassen, da sie gleichfalls zu unzuträglichen und mit der Änderung von höferechtlichen Vorschriften im Zuge der Verwirklichung des Gleichberechtigungsgrundsatzes nicht im Einklang stehenden Ergebnissen führt. Soweit die Übergeberin sich die spätere Genehmigung der Ziffer II 3 c) des Vertrages erhalten will, ist sie ebenfalls ausdrücklich auf das mögliche Rechtsmittel zu verweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus§ 44 Lw-VG.

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Geschäftswert: 50.000,-- DM.

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- U. -

Rechtsmittelbelehrung

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27

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - S., Schloßstraße 21, 5060 S. 1, oder bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 5000 Köln 1, einzulegen.

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Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist nur dann gewahrt, wenn sie in der Frist bei einem der genannten Gerichte eingeht; die bloße Absendung

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des Rechtsmittels in der genannten Frist reicht nicht aus. Wird die Frist durch Verschulden eines bevollmächtigten Dritten - auch eines Rechtsanwaltes - versäumt, so steht dessen Verschulden dem eigenen Verschulden gleich.