Werkvertrag: Zahlungspflicht trotz Sittenwidrigkeit bei überhöhter Türöffnungsvergütung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte 194,82 € für eine Türöffnung; das Amtsgericht gab der Klage statt. Es stellte den zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag wegen auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach §138 Abs.1 BGB als sittenwidrig und nichtig fest. Wegen Nichtigkeit bestand ein Anspruch auf Herausgabe nach §812 BGB; zusätzlich sah das Gericht eine Haftung nach §826 BGB. Zinsen wurden wegen Verzuges zugesprochen.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von 194,82 € wegen sittenwidrigem Werkvertrag und Herausgabeanspruch nach §812 BGB vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag ist nach §138 Abs.1 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht und damit eine verwerfliche Gesinnung anzunehmen ist.
Bei einem besonders groben Missverhältnis kann eine Preisforderung bereits dann sittenwidrig sein, wenn der verlangte Preis knapp das Doppelte des marktüblichen Werts beträgt.
Ist ein Vertrag nichtig, begründet dies einen Bereicherungsanspruch desjenigen, der eine Leistung erbracht hat, nach §812 Abs.1 S.1 BGB.
Vorsätzlich rechtswidriges Handeln mit Verwerflichkeit kann eine deliktische Haftung nach §826 BGB begründen; bei Zahlungsverzug können hierauf Zinsen beansprucht werden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen Betrag in Höhe von 194,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO ohne Tatbestand.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte schuldet die Bezahlung des Betrages in Höhe von 194,82 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.
Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist gem. § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Hinsichtlich der Begründung der Sittenwidrigkeit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Bonn (Urteil vom 03.12.2009 – 2 C 237/08 –, zitiert nach beck-online) Bezug genommen.
Ein Vertrag ist dann sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und H sowie eine verwerfliche Gesinnung, die jedoch bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und H vermutet wird, besteht. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und H liegt vor, wenn der Wert der Leistung „knapp“ doppelt so hoch ist wie der der H (AG Bonn aaO m.w.N.).
Ein solches besonders grobes Missverhältnis ist vorliegend zu bejahen. Der Kläger trägt unwidersprochen unter Bezugnahme auf eine Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM) vor, dass eine gewöhnliche Türöffnung an Werktagen zur üblichen Geschäftszeit, wie sie beim Kläger erfolgt sei, zwischen 60,00 € und 100,00 € kosten würde. Der Einwand der Beklagten, man könne sie nicht mit einfachen Schlüsseldiensten vergleichen, erfolgt ins Blaue hinein und ist damit unbeachtlich. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum ein größeres Unternehmen, in dem viele Arbeitsprozesse standardisiert ablaufen, höhere Kosten haben sollte, als ein kleines Unternehmen. In der praktischen Lebenswirklichkeit sind es gerade oft die Klein- und Kleinstunternehmen, die dem Preisdruck der großen Firmen unterliegen, weil diese ihre Leistungen zu erheblich günstigeren Preisen auf dem Markt anbieten können. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass es sich bei ihr um ein 24h Notdienstleistungsunternehmen handelt, dass man an 365 Tagen im Jahr kontaktieren könne, kann den Anspruch des Klägers ebenfalls nicht zu Fall bringen. Vorliegend handelte es sich um eine Türöffnung unter der Woche zur üblichen Geschäftszeit (laut Auftrags- und Rechnungsschein war Ankunft des Monteurs um 18.15 Uhr). Für den Fall einer Türöffnung bei Nacht oder an Feiertagen kann ein entsprechender Zuschlag verlangt werden. Dies kann die Beklagte allerdings nicht dazu berechtigen, auch bei gewöhnlichen Türöffnungen an Werktagen zur üblichen Geschäftszeit den Durchschnittspreis um mehr als 100 % und sogar fast um 200 % zu überschreiten.
Die Zinsforderung ergibt sich aus dem Verzug der Beklagten. Insoweit wird auf die Entscheidung des BGH vom 13.12.2007 Bezug genommen, wonach der Grundsatz „fur semper in mora“ weiterhin Gültigkeit besitzt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – IX ZR 116/06 –, juris).
Aus den oben dargestellten Gründen ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch gem. § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99 –, zitiert nach juris). Vor dem Hintergrund von § 850f Abs. 2 ZPO war dies im Tenor der Entscheidung ausdrücklich festzuhalten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 194,82 €.
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| Bergisch Gladbach, 16.12.2013 Amtsgericht SRichter | |