Rückforderung nach irrtümlicher Überweisung – Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückzahlung von 3.137,33 € nach einer auf seinem Girokonto belasteten Überweisung. Zentral ist, ob der Beklagte zur Herausgabe verpflichtet ist oder Entreicherung eingetreten ist. Das Gericht erkennt eine ungerechtfertigte Bereicherung, verneint aber die Herausgabepflicht wegen nachgewiesener Weiterleitung (Entreicherung). Schadensersatz- und verschärfte Haftungsansprüche sind mangels Beweis bzw. Schutzgesetzzuordnung unbegründet; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 3.137,33 € abgewiesen; Entreicherung des Beklagten festgestellt, weitergehende Haftungsansprüche nicht bewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB besteht, wenn jemand durch Leistung eines anderen ohne Rechtsgrund bereichert wird.
Die Herausgabepflicht entfällt nach § 818 Abs. 3 BGB, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist, etwa weil er die Mittel nachweislich weitergeleitet hat (Entreicherung).
Die verschärfte Haftung nach § 819 BGB setzt voraus, dass der Empfänger Kenntnis vom mangelnden Rechtsgrund oder ein gesetzeswidriges Verhalten hatte; hierfür trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast.
Eine strafbare Handlung nach § 261 StGB begründet nicht ohne Weiteres ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; ein Anspruch aus unerlaubter Handlung oder aus § 826 BGB erfordert konkrete Anhaltspunkte für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9 S 195/07 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber des Girokontos Nr. ####1 007 bei der Raiffeisenbank in O eG.
Unter dem Datum 6.3.2006 wurde das Konto mit einer Überweisung in Höhe von 3.137.33 Euro belastet, die dem Konto des Beklagten bei der Raiffeisenbank in L Nr. 58934733 gutgeschrieben wurde, obwohl es eine Forderung des Beklagten gegen den Kläger nicht gab.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Betrages.
Er beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 3.137.33 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2006 zu verur
teilen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er macht geltend, er habe im Internet Kontaktanzeigen aufgegeben. Dabei habe sich eine Frau namens C gemeldet, mit der es einen regen E-mail-Verkehr gegeben habe. Im Verlauf der Korrespondenz habe diese Frau erklärt, sie habe eine Erbschaft gemacht, bestehend aus Aktien und Wertpapieren, mit deren Verkauf sie einen Broker beauftragt habe. Sie habe den Beklagten gebeten, die von den Käufern gezahlten Beträge auf sein, des Beklagten, Konto überweisen zu dürfen, damit der Beklagte sie über "Western Union Money Transfer" an diesen weiterleite. Empfänger habe ein D in Petersburg sein sollen.
Der Beklagte behauptet weiter, er habe auf diese Weise 3 Überweisungen erhalten, die er jeweils über "Western Union Money Transfer" nach Abzug der anfallenden Gebühren und Transaktionskosten entsprechend der Anweisung weitergeleitet habe; die Überweisung vom Konto des Klägers habe er so am 7.3.2006 mit einem Betrag in Höhe von 3.097.50 Euro weitergeleitet. Von dem Empfänger sei später der Empfang des Geldes bestätigt worden.
Der Kläger bestreitet, dass nicht der Beklagte die Abhebungen vom Konto des Klägers veranlasst hat und dass diese weitergeleitet worden sind.Er behauptet, die vorgelegte Korrespondenz beruhe auf einer Fälschung. Er macht geltend, dem Beklagten könne nicht verborgen geblieben sein, dass Beihilfe zu einer Aktion leistet, die auf Geldwäsche gerichtet worden sei; der Beklagte habe einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Geldempfänger.
Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf Entreicherung, weil die Rückzahlungsforderung praktisch nicht durchsetzbar sei und erklärt, diese dem Kläger abtreten zu wollen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren – STA Köln Az. 119 JS 812/06 – das gem. § 153 STPO eingestellt worden ist, wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung von 3.137.33 Euro gegen den Beklagten nicht zu.
Als Anspruchsgrundlage kommt nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB in Betracht, weil die dem Beklagten erteilte Gutschrift
über den vorgenannten Betrag ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, aufgrund derer dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Betrages zugestanden hätte, haben unstreitig nicht bestanden. Zwar hat der Kläger behauptet, er habe seiner Bank einen Überweisungsauftrag nicht erteilt. Andererseits ergeben sich vor dem Hintergrund der Ausführungen der Bank, der Überweisungsauftrag sei unter Angabe der korrekten PIN- und TAN-Nummer erteilt worden, über die nur der Kläger verfüge, und in Ermangelung konkreter Angaben, wer konkret die Anweisung erteilt hat, keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächlich fehlende Anweisung, so dass im Verhältnis der Parteien zueinander von einer ungerechtfertigten Bereicherung durch Leistung des Klägers ausgegangen werden muß und eine Rückabwicklung im Verhältnis der überweisenden Bank zum Beklagten unmittelbar ausscheidet.
Der Beklagte ist zwar ungerechtfertigt bereichert. Gem. § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Bereicherung jedoch entfallen, weil er nicht mehr bereichert ist.
Der Beklagte hat detailliert unter Vorlage der E-mail-Korrespondenz und des Einzahlungsbelegs vom 7.3.2006 belegt, dass er den gutgeschriebenen Betrag nach Abzug der mit der Transaktion verbundenen Kosten über die T GmbH an den angegebenen Adressaten D1 in Petersburg weitergeleitet hat. Die Angaben stehen mit dem Inhalt der im Ermittlungsverfahren eingeholten Kontauszüge des Beklagten im Einklang. Ob das Geld den angegebenen Adressaten letztlich erreicht hat, kann dahinstehen, da jedenfalls die Einzahlung belegt ist und mit der Einzahlung auf Seiten des Beklagten bereits eine Entreicherung eingetreten ist. Unabhängig davon, dass sich nach dem Inhalt der Ermittlungsakte keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass der Beklagte Drahtzieher der gesamten Aktion gewesen ist und ihm das Geld letztlich wieder zugeflossen ist, reichen in Anbetracht der detaillierten Angaben des Beklagten die einfachen Behauptungen des Klägers, der Beklagte sei Täter bezüglich der veranlassten Überweisung und das Geld sei ihm wieder zugeflossen, für die Annahme einer noch bestehenden Bereicherung nicht aus.
Zwar ist eine Entreicherung zu verneinen, wenn der ursprünglich Bereicherte infolge der Weitergabe einen Anspruch gegen einen Dritten erworben hat ( § 818 Abs. 2 BGB). Das gilt aber nicht für den Fall, dass der Anspruch gegen den Dritten nicht realisierbar bzw. die Durchsetzung zweifelhaft ist (vgl. Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 66. Aufl., C.H. Beck-Verlag, München, Anm. 39 zu § 818 BGB). In Anbetracht der dürftigen Angaben des Geldempfängers und einer fehlenden Anschrift dürfte dessen Ermittlung wenig aussichtsreich sein. In diesem Fall ist der Anspruch des Klägers auf die Abtretung der Ersatzforderung beschränkt (vgl. Palandt-Sprau aaO m.w.N.). Der Beklagte hat erklärt, seinen Anspruch abtreten zu wollen. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, der Beklagte hafte verschärft gem. § 819 BGB. Nach dieser Vorschrift setzt die verschärfte Haftung voraus, dass der Empfänger der Leistung des Mangel des rechtlichen Grundes gekannt oder durch den Empfang gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.
Diese Tatsachen muß der Kläger beweisen. Die einfache Behauptung, der Beklagte sei Täter gewesen, reicht hierzu nicht aus. Die Kenntnis vom mangelnden Rechtsgrund ist zu verneinen, wenn der Empfang des Geldes nach der Vorstellung des Beklagten – entsprechend den Angaben der Auftraggeberin - auf Aktienverkäufen beruhte, deren Erlös seiner Auftraggeberin zustand und an diese weiterzuleiten war. Auch beim Sittenverstoß gem. § 819 Abs. 2 BGB ist die Kenntnis des Empfängers vom Gesetzesverstoß und das Bewusstsein rechtswidrig zu handeln, Voraussetzung Die einfachen Behauptungen des Klägers reichen nicht aus und sind auch nicht unter Beweis gestellt, so dass der Kläger jedenfalls beweisfällig geblieben ist.
Der Kläger kann den Betrag in Höhe von 3.137.33 Euro auch nicht im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten verlangen. Zwar kommt ein strafbares Verhalten gem. § 261 Abs, 5 STGB des Beklagten in Betracht, weil dieser leichtfertig nicht erkannt hat, dass das Geld aus einer rechtswidrigen Tat gem. Abs. 1 oder 2 dieser Vorschrift stammt. Die Vorschrift des § 261 STGB ist jedoch – da auf die Bekämpfung der organisierten Kriminaltität und der Verhinderung einer hierdurch entstehenden Finanzmacht gerichtet - kein Schutzgesetz gem. § 823 Abs. 2 BGB., so dass ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ausscheidet. Bei der Anwendung des § 826 BGB fehlen konkrete Anhaltspunkte für ein vorsätzliche Schadenszufügung seitens des Beklagten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,708,711 ZPO.