Klage auf Mängelbeseitigung im Mietkeller mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten Feuchtigkeits- und Schimmelschäden im Mieterkeller und klagten auf Mängelbeseitigung. Das Gericht hielt die Klage bei Einreichung für mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, da vor Ablauf des Mietverhältnisses kein vollstreckungsfähiger Titel zu erwarten war. Eine erforderliche Sachverständigenbeweisaufnahme machte die Klage objektiv sinnlos. Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt.
Ausgang: Klage mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ansprüchen auf Mängelbeseitigung, die an das Fortbestehen eines Mietverhältnisses gebunden sind, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn nach Klageeinreichung nicht realistisch mit der Erlangung eines vor Ablauf der Vertragsdauer vollstreckungsfähigen Titels gerechnet werden kann.
Ein Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Durchsetzung des Anspruchs voraussichtlich eine Beweisaufnahme (z. B. durch Sachverständigengutachten) erfordert und ein entsprechendes Gutachten nicht mehr rechtzeitig vor Wegfall der Aktivlegitimation erstellt werden kann.
Die bloße Annahme der Richtigkeit des Parteivortrags genügt für die Zulässigkeit der Klage nicht; es muss darüber hinaus ein konkretes, zeitlich realisierbares Durchsetzungsinteresse bestehen.
Nach § 91a ZPO können die Kosten demjenigen aufzuerlegen werden, der nach der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre; dies umfasst auch Fälle, in denen die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist.
Tenor
die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt
Gründe
Die Kläger waren vom 01.12.2009 bis 31.03.2011 Mieter der dem Beklagten
gehörenden und ihnen vom ihm vermieteten Wohnung im Haus I-Straße in
S, wozu auch ein Mieterkeller zur Mietwohnung im 1.OG sowie eine
Waschküche gehörte. Die Kläger errichteten während der Mietzeit ein eigenes
Haus, in das sie ab 01.04.2011 eingezogen sind. Sie benötigten den L2, um ihr
Mobiliar dort zwischen zu lagern. Von Anbeginn des Mietverhältnisses wiesen die
Kläger den Beklagten mehrfach fernmündlich darauf hin, dass der L2
Feuchtigkeitsprobleme aufwies. Unter dem 09.06.2010 wandte sich der
Prozessbevollmächtigte der Kläger schriftlich an den Beklagten und teilte
erneut mit, dass der L2 feucht sei. Der Beklagte nahm zu diesen
Mängelanzeigen keinerlei Stellung, half ihnen aber auch nicht ab.
Am 28.10.2010 kündigten die Kläger das Mietverhältnis schriftlich zum
31.03.2011.
Sie behaupten unter Beweisantritt unter anderem durch Sachverständigengutachten,
dass im L2, insbesondere an den Außenwänden, erhebliche Feuchtigkeits-
probleme vorlägen. Sie hätten den Beklagten darauf hingewiesen, den L2
dringen zur Zwischenlagerung des Mobiliars zu benötigen. Inzwischen sei
teilweise Mobiliar durch Schimmel- und Stockflecken beschädigt.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Beseitigung von
Mängeln einschließlich aller Mangelfolgen und Mangelbeseitigungsfolgen im
L2 des Hauses I-Straße in S und zur Beseitigung von
Feuchtigkeitsschäden in dem L2 und der Waschküche zu verurteilen.
Nachdem die Kläger Ende März 2011 aus der Wohnung ausgezogen sind, haben die
Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klageschrift
vom 19.11.2010 ist am 25.11.2010 bei Gericht eingegangen. Die Nachricht über
die Einzahlung des Prozesskostenvorschusses ist am 10.Dezember 2010 bei
Gericht eingegangen. Am 13.12. wurde das Büro des Klägervertreters um Rückruf
gebeten zur Klärung unklarer Punkte im Klageantrag. Der Rückruf erfolgte
anschließend, woraufhin am 17.12.2010 das schriftliche Vorverfahren angeordnet
wurde. Die Zustellung der Klage an den Beklagten erfolgt am 21.12.2010, der
Beklagte hat am 21.Januar 2011 auf die Klage erwidert. Nachdem die Kläger unter
dem 09.02.2011 zur Klageerwiderung Stellung genommen haben, hat das Gericht
mit Verfügung vom 11.02.2011 Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung
bestimmt auf den 06.04.2011.
Gemäß § 91 a ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der
Sach -und Rechtslage und nach billigem Ermessen den Klägern aufzuerlegen, da
sie im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wären, wenn nicht die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.
Denn die Klage war mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Das Gericht verkennt nicht, dass der den Klägern, ihren Vortrag als wahr unterstellt,
zustehende Anspruch auf Mängelbeseitigung grundsätzlich bis zum letzten Tag
des Mietverhältnisses gegeben war und der Anspruch auch erst durch Wegfall der
Aktivlegitimation nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr bestand.
Gleichwohl fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klageerhebung objektiv
sinnlos war ( vgl.Zöller-Greger, ZPO, 28.Auflage 2010 vor § 253, RandNr. 18).
Denn die Kläger konnten bei Klageeinreichung am 25.November 2010 nicht
damit rechnen, bis zum Abschluss des Mietverhältnisses am 31.03.2011 einen
vollstreckungsfähigen Titel zu erhalten, da sie aufgrund der bereits vorprozessualen
Weigerung des Beklagten, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, davon
ausgehen mussten, dass zumindest eine Beweisaufnahme durch Sachverständigen-
gutachten erforderlich werden würde. Da zeigt sich bereits daran, dass der Prozess-
bevollmächtigte hinsichtlich der behaupteten Mängel den Beweis durch Sachver-
ständigengutachten auch angetreten hat ( Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A. ). Bei
dieser Sachlage konnten die Kläger nicht davon ausgehen, dass ein eventuell
einzuholendes Sachverständigengutachten vor Ablauf der Mietzeit fertig gestellt
worden und sodann ein Urteil zu ihren Gunsten erlassen worden wäre.
Streitwert: bis 01.04.2011: 4.900,00 €; danach: bis 900,00 €.