Kfz-Diagnoseauftrag als Werkvertrag; Verjährung von Schadensersatz wegen Klimakompressor-Schaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einer Kfz-Werkstatt Schadensersatz, weil nach einer Dichtigkeitsprüfung der Klimaanlage der Kompressor zerstört worden sei. Das Gericht qualifizierte den isolierten Diagnoseauftrag als Werkvertrag und die behauptete schädigende Untersuchungshandlung als Werkmangel. Die werkvertraglichen Schadensersatzansprüche unterlägen daher der Verjährung nach § 634a BGB und seien wegen Abnahme bei Abholung/Bezahlung im Juni 2016 Ende 2018 verjährt. Deliktische Ansprüche schieden wegen Stoffgleichheit des Schadens mit dem Mangelunwert aus.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Diagnoseauftrag wegen Verjährung nach § 634a BGB abgewiesen; Deliktshaftung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Ein isolierter Auftrag zur Fehlerdiagnose an einem Kraftfahrzeug ist regelmäßig als Werkvertrag gemäß § 631 BGB einzuordnen, weil ein konkret fassbares Untersuchungsergebnis geschuldet ist.
Auch eine im Ergebnis nicht zur endgültigen Fehlerfeststellung führende Diagnostik kann einen Werkerfolg darstellen, wenn sie als überprüfbarer Erkenntnisgewinn über geprüfte bzw. ausgeschlossene Ursachen geschuldet ist.
Beschädigt der Unternehmer den Untersuchungsgegenstand durch technisch fehlerhafte Ausführung der geschuldeten Untersuchungshandlung, liegt darin eine Verletzung der werkvertraglichen Hauptleistungspflicht und ein Sachmangel im Gewährleistungsrecht.
Schadensersatzansprüche wegen eines werkvertraglichen Mangels verjähren nach § 634a BGB ab Abnahme; die Abnahme kann bei einer Diagnoseleistung in der Abholung und Bezahlung nach Durchführung der Untersuchung liegen.
Deliktische Ansprüche wegen Beschädigung des Vertragsgegenstandes sind ausgeschlossen, wenn der Schaden mit dem durch den Werkmangel verursachten Unwert „stoffgleich“ ist und keine darüberhinausgehenden Rechtsgutsverletzungen eintreten.
Leitsatz
Auch ein isolierter Auftrag zur Feststellung der Ursache einer Fehlfunktion am Kraftfahrzeug ist ein Werkvertrag.
Zur Abgrenzung von Mangel und Nebenpflichtverletzung bei Beschädigung des Untersuchungsgegenstandes (hier Klimaanlage eines Kraftfahrzeugs) durch technisch fehlerhafte Ausführung der Untersuchungshandlung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz in Form von Reparaturkosten, Gutachterkosten, Verbringungskosten und Nutzungsausfall für die Zerstörung der Klimaanlage seines PKW. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger brachte seinen PKW am 18.6.2016 in die Werkstatt der Beklagten, weil die Klimaanlage nicht mehr ordnungsgemäß funktionierte. Er beauftragte die Beklagte mit der Fehlerdiagnose, insbesondere einer Dichtigkeitsprüfung. In der Rechnung der Beklagten heißt es zum Auftrag unstreitig zutreffend:
„Klimaanlage ohne Funktion. Kunde wünscht Diagnosefeststellung, ggf. Neubefüllung. Nach Schadensfeststellung Rücksprache mit Kunden halten“.
Die Beklagte führte die Diagnose und die Dichtigkeitsprüfung mit kontrastmittelhaltigem Prüfgas durch und stellte eine Undichtigkeit im Verdampfer sowie das Fehlen von Kühlmittel fest. Der Kläger nahm den Wagen daraufhin wieder mit und bezahlte die Rechnung der Beklagten für die erfolgte Prüfung. Zwei Tage später stellte er den Wagen erneut vor und beanstandete, dass der Wagen seit der Untersuchung bei der Beklagten Schleifgeräusche mache. Die Beklagte empfahl Kühlmittel nachzufüllen, hatte dieses aber nicht vorrätig. Der Kläger fuhr daraufhin wieder ab und blieb am Folgetag mit dem Wagen liegen. Die Beklagte, in deren Werkstatt der Kläger den Wagen schleppen ließ, stellte fest, dass der Kompressor der Klimaanlage zerstört war. Was bei dieser Gelegenheit besprochen wurde, ist streitg.
Der Kläger vermutete als Schadensursache, dass die Anlage bei der Beklagten im Rahmen der Dichtigkeitsprüfung mit Prüfgas betrieben worden sei. Die Beklagte lehnte allerdings in einem Gespräch eine Woche später, am 29.6.2016, jede Verantwortung für den Schaden ab und verweigerte Nacherfüllung oder Schadensersatz mit der Begründung, Ursache des Schadens sei ein Faden gewesen, der sich vermutlich vom Keilriemen des Wagens gelöst habe und in den Kompressor geraten sei.
Auf anwaltliche Schreiben des Klägers reagierte die Beklagte nicht. Der Kläger beauftragte daher am 6.11.2016 den Sachverständigen Wester mit der Ermittlung der Schadensursache sowie der Schadenshöhe. Trotz entsprechender Aufforderungen stellte die Beklagte den von ihr angeblich sichergestellten Faden dem Sachverständigen nicht zur Verfügung. Der Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 9.3.2017 als Schadensursache die mangelhafte Schmierung der Klimaanlage fest, und bestätigte, dass es hierzu jedenfalls zwingend habe kommen müssen, wenn die Klimaanlage mit Prüfgas betrieben worden sei, weil das Prüfgas – im Gegensatz zum Kältemittel – kein Schmiermittel enthalte. Ein verklemmter Faden als Schadensursache sei hingegen unwahrscheinlich.
Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 27.3.2018 unter Fristsetzung zum 12.4.2018 zur Zahlung der vom Sachverständigen festgestellten Netto-Reparaturkosten sowie der Gutachterkosten, der Verbringungskosten und des Nutzungsausfalls für 14 Tage auf. Das entspricht der Klageforderung.
Die Klage ist am 29.11.2018 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 9.1.2019 zugestellt worden.
Der Kläger behauptet, der Schaden sei dadurch verursacht worden, dass der Kfz-Meister der Beklagten die Klimaanlage bei Einströmen des Prüfgases eingeschaltet und zudem das Prüfgas nach Abschluss der Prüfung nicht wieder abgelassen habe. Letzteres habe der Meister selbst ihm am 21.6.2016 im Gespräch bestätigt. Dass er – vor und nach dem ersten Tätigwerden der Beklagten am 18.6.2016 – mit der defekten Klimaanlage ohne Kältemittel gefahren sei, habe den Schaden hingegen nicht verursachen können. Die Klimaanlage habe nämlich einen Druckschalter, eine Art Sicherung, der die Anlage automatisch abschalte, wenn kein Druck vorhanden sei, weil – etwa infolge einer Leckage – kein oder zu wenig Kältemittel im System sei. Entsprechend habe die Beklagte ihn auch zu Recht nicht darauf hingewiesen, dass die Anlage Schaden nehmen könnte, wenn er weiterfahre, ohne das Problem beheben zu lassen. Das zur Dichtigkeitsprüfung und Leckageortung eingefüllte Prüfgas habe die Anlage aber unter Druck gesetzt und so die Sicherung umgangen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.432,55 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 564,65 € zu zahlen, und zwar beides nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.2018.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf Verjährung. Zudem behauptet sie, dem Kläger schon nach der Diagnose am 18.6.2016 geraten zu haben, den Defekt sofort raparieren und Kühlmittel nachfüllen zu lassen, was der Kläger aber nicht gewollt habe. Er habe die Werkstatt mit dem Wagen verlassen, obwohl man ihn darauf hingewiesen habe, dass die Weiterfahrt im aktuellen Zustand der Klimaanlage riskant sei und zu erheblichen Schäden führen könne.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche sind – wenn sie bestehen – gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB verjährt. Deliktische Ansprüche bestehen daneben nicht.
Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Klägers unterliegen der Verjährung nach § 634a BGB, denn es handelt sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Werkmangels, die dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht nach § 634 Nr. 4 BGB unterfallen.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, der (noch) nicht die Reparatur, sondern lediglich die Feststellung der Ursache für die Fehlfunktion der Klimaanlage zum Gegenstand hatte, ist als Werkvertrag gemäß § 631 BGB zu qualifizieren. Soweit der Kläger meint, ein derartiger isolierter Diagnoseauftrag – sei es im Kontext von ärztlichen oder tierärztlichen Untersuchungen, der Fehlersuche bei defekten Handys oder Computern oder als Maßnahme zur Vorbereitung einer nur möglicherweise später stattfindenden Kfz Reparatur – werde einhellig als Dienstvertrag eingeordnet, trifft das schon tatsächlich nicht zu (vgl. nur z.B. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 29 ff. und BGH, NJW 2012, 1070 f. zur Ankaufsuntersuchung beim Pferd). Vor allem aber ist es rechtlich falsch.
Ein Werkvertrag unterscheidet sich von einem Dienstvertrag maßgeblich dadurch, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Das Gesetz spricht insofern von der „Herstellung des versprochenen Werkes“ (§ 631 Abs. 1 BGB), das nach § 631 Abs. 2 BGB jeder durch Dienstleistung herbeizuführende Erfolg sein kann. Während der Verpflichtete beim Dienstvertrag die bloße Arbeitsleistung als solche schuldet, ist der Werkvertrag auf die Herbeiführung eines gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses gerichtet.
Die Frage, ob die Suche nach der bei Auftragserteilung unbekannten Ursache einer Fehlfunktion eines Kraftfahrzeugs – sei es im Rahmen eines bereits erteilten Reparaturauftrages, sei es als isolierter Auftrag zur Fehlersuche – als Dienstleistung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, wird in der Rechtsprechung nicht durchgehend einheitlich beantwortet. Während die ältere Rechtsprechung regelmäßig Werkvertragsrecht zugrunde gelegt hat, ohne die Frage überhaupt zu problematisieren (vergleiche OLG Köln DAR 1977,156 f.; OLG Karlsruhe, NJW RR 2014, 313 ff.), ist die Frage in der neueren Rechtsprechung vereinzelt offengeblieben (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2021, 124). Überwiegend wird die Fehlersuche hingegen zu Recht nicht als Dienstleistung oder Leistung eigener Art eingeordnet, sondern als Werkleistung (vgl. OLG Celle, Beck-RS 2020, 30984 und LG Siegen, BeckRS 2019, 49615 – Vorinstanz zu OLG Hamm, NJW-RR 2021, 124).
Ist Gegenstand des Auftrages die Reparatur eines Defekts am Kfz, dessen Ursache noch nicht feststeht, so ist im Ergebnis ohne Frage eine Werkleistung geschuldet, nämlich die nachhaltige Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der defekten Sache. Um diesen Erfolg herbeizuführen, muss der Auftragnehmer das Fahrzeug zunächst eingehend untersuchen, um den Fehler zu finden und ihn anschließend beheben zu können. Der Vertrag ist also durch eine „Zweistufigkeit“ geprägt, weil die geschuldete Leistung in einem ersten Schritt in der Ermittlung der Störungsursache liegt, und sich erst im Anschluss, in einem zweiten Schritt, auf die eigentliche Reparatur richtet (vgl. OLG Celle, Beck-RS 2020, 30984, Rn. 9). Bei nicht ganz unkomplizierten Störungen, für die verschiedene Ursachen in Betracht kommen, wird dabei sogar ein nach dem Wortlaut bereits erteilter Reparaturauftrag regelmäßig dahingehend auszulegen sein, dass die Werkstatt nach Ermittlung der (feststehenden oder auch nur wahrscheinlichsten) Störungsursache eine erneute Entscheidung des Kunden über das Ob und Wie ihrer Behebung, also über die Beauftragung auch der Reparatur als zweiter Stufe, herbeizuführen hat (vgl. OLG Celle, Beck-RS 2020, 30984, Rn. 7 und 8).
Dabei stellt sich die Fehlersuche in jedem Fall als Werkleistung dar, und zwar unabhängig davon, ob sie der einzige Gegenstand des Vertrags ist, oder der erste Schritt eines zweistufigen Diagnose- und Reparaturauftrages. Denn auch die Fehlersuche erschöpft sich nicht in einer reinen Dienstleistung, sondern der Unternehmer hat mit ihr ein konkret fassbares Arbeitsergebnis, einen Werkerfolg herbeizuführen. Dieser liegt – jedenfalls nach der Erwartung des Kunden – regelmäßig in der Feststellung der Störungsursache. Ob der Unternehmer im Einzelfall zu diesem Erfolg vertraglich verpflichtet ist, den Fehler also nicht nur suchen sondern auch finden muss, ist eine Frage der Auslegung des Vertrags. Es sind durchaus Fälle denkbar (und auch bereits Gegenstand der Rechtsprechung gewesen, vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 313 ff.), in denen sich die Fehlersuche derart schwierig gestaltet, dass der damit verbundene Aufwand ab einem gewissen Punkt, der sich regelmäßig erst im Laufe der Diagnostik zeigt, wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist. Für die Frage, ob ein Werkerfolg geschuldet ist, kommt es darauf allerdings nicht an. Denn selbst mit einer im Ergebnis „erfolglosen“, also nicht zur Feststellung des Fehler führenden Fehlersuche erbringt der Unternehmer einen Erfolg im Rechtssinne, denn er kommt zu einem konkreten Ergebnis - und zwar selbst dann, wenn die mögliche Erfolglosigkeit der Suche bereits bei Vertragsschluss absehbar war: Er schuldet nämlich jedenfalls, aufgrund seiner Fachkenntnisse Hypothesen über in Betracht kommende Ursachen der Funktionsstörung aufzustellen, diese Hypothesen zu überprüfen und somit mögliche Fehlerquellen nacheinander so lange auszuschließen, bis der Fehler entweder gefunden ist oder die Suche abgebrochen wird. Der Erfolg der Tätigkeit des Unternehmers liegt dann im Hinblick auf jede überprüfte Verdachtsursache darin, dass aufgrund seiner Untersuchung geklärt ist, ob sie für den Defekt verantwortlich ist oder nicht. Selbst wenn die Werkstatt also alle ihre Hypothesen nicht bestätigt findet und irgendwann „mit ihrem Latein am Ende“ ist, hat sie mit dem Erkenntnisgewinn, dass alle überprüften Bauteile in Ordnung sind und damit als Ursache des Defekts ausscheiden, einen Erfolg herbeigeführt. Der Kunde weiß nun, dass jedenfalls an diesen Stellen nichts zu reparieren ist, was den Defekt beheben könnte. Hat der Unternehmer diese Feststellungen nicht zutreffend getroffen, etwa indem er gerade die für den Defekt tatsächlich verantwortliche Ursache verworfen oder an eine naheliegende Ursache nicht gedacht hat, so ist er der Mängelgewährleistung ausgesetzt (vgl. OLG Celle, Beck-RS 2020, 30984, Rn. 15). Diesen Unterschied zwischen der „Erfolglosigkeit der Fehlersuche“, die den Fehler nicht aufdeckt, und dem im Erkenntnisgewinn hinsichtlich der ausgeschlossenen Fehlerursachen liegenden Erfolg im Rechtssinne übersieht das OLG Hamm (NJW-RR 2021, 124, Rn. 38), wenn es davon ausgeht, dass die Werkstatt mit der Fehlersuche „entgegen den Grundsätzen des Werkvertragsrechts“ gerade keinen Erfolg schulde.
Im vorliegenden Fall lag der vom von der Beklagten geschuldete Werkerfolg daher darin, die Ursache des Defekts an der Klimaanlage – jedenfalls nach Möglichkeit (s.o.) – festzustellen und damit zu offenbaren, welche Maßnahmen zur Reparatur der Anlage erforderlich sein würden.
Die vom Kläger behauptete Pflichtverletzung des Beklagten stellt einen Mangel im Sinne des § 634 BGB dar.
Der Kläger behauptet, die Zerstörung der Klimaanlage sei darauf zurückzuführen, dass der Mitarbeiter der Beklagten die Anlage eingeschaltet habe, während er das Prüfgas in die Anlage ein strömen ließ – wohl um den Vorgang zu beschleunigen. Darüber hinaus habe er das Prüfgas nach der Untersuchung nicht wieder aus der Anlage abgelassen, mit der Folge, dass die Anlage unter Druck stand und damit die durch den Druckschalter eigentlich gewährleistete Sicherung vor „Trockenlaufen“ ohne Schmiermittel ausgehebelt wurde. In diesem Verhalten auf Seiten der Beklagten liegt – den Vortrag des Klägers unterstellt – eine Verletzung der Hauptleistungspflicht des Vertrages, nämlich ihrer eigentlichen Leistungshandlung: Da die Inbetriebnahme der Anlage unter Prüfgas zwingend zu schweren Schäden an der Anlage führen musste, war die Untersuchungshandlung der Beklagten, so wie sie der Kläger behauptet, technisch mangelhaft, obwohl sie – jedenfalls auf den ersten Blick (dazu unten) – den Fehler offenbart hat.
Ob ein Werk mangelhaft ist, wenn der Unternehmer zwar den geschuldeten Erfolg herbeigeführt, die Leistungshandlung aber so ausgeführt hat, dass durch diese unmittelbar am Vertragsgegenstand vermeidbare Schäden entstanden sind, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (BGH, NJW-RR 2012, 268 ff.). In dem entschiedenen Fall hatte der Unternehmer, der mit der Trocknung eines Wasserschadens beauftragt war, den Trocknungserfolg zwar herbeigeführt, dabei aber die Abdichtung der betroffenen Feuchträume praktisch völlig zerstört, was bei Wahl eines anderen Trocknungsverfahrens nicht nötig gewesen wäre. Die Vorinstanzen hatten die Frage der Abgrenzung zwischen einer Nebenpflichtverletzung und einem Werkmangel unterschiedlich beurteilt: Während das Landgericht die Werkleistung wegen der unnötig zerstörenden Eingriffe im Rahmen der Leistungshandlung für mangelhaft gehalten hatte (LG Verden, Urteil vom 18.02.2010, Az. 4 O 405/08, zitiert nach Juris, dort Rn. 17), war das Berufungsgericht (OLG Celle, BeckRS 2012, 1255) von einer Nebenpflichtverletzung ausgegangen (und hatte gerade im Hinblick darauf die Revision zugelassen, was im Ergebnis nicht zur Klärung führte, s.o. BGH, NJW-RR 2012, 268 ff.).
Der Grund dafür, dass das OLG Celle einen Mangel ablehnte und die Sache trotz des „engen Kontakts“ zwischen der „eigentlichen Werkleistung“ und dem Schaden über eine Nebenpflichtverletzung löste, lag darin, dass das Gericht im Rahmen der Sachmängelgewährleistung eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 3, 281 BGB für erforderlich hielt, was ihm ungerechtfertigt erschien (a.a.O. vorletzter Absatz vor der Begründung der Nebenentscheidungen). Das taugt als Begründung für den Rückgriff auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht allerdings nicht, weil – wie der BGH auf die Revision klargestellt hat – eine Nachbesserung im Sinne einer erneuten, gering(er)invasiven Durchführung der Trocknungsmaßnahme gar nicht geeignet gewesen wäre, den durch die über Gebühr zerstörende Trocknungshandlung bereits entstandenen Schaden ungeschehen zu machen. Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch stellte daher keinen Schadensersatz statt der Leistung dar, sondern Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, für den eine Fristsetzung nicht erforderlich ist - und zwar unabhängig davon, ob die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB al Teil des allgemeinen Leistungsstörungsrechts wegen einer Nebenpflichtverletzung unmittelbar, oder im Rahmen der Sachmängelgewährleistung über die Verweisung aus § 634 BGB Anwendung findet.
Die Beschädigung des Vertragsgegenstandes unmittelbar durch die Leistungshandlung stellt eine Verletzung der werkvertraglichen Hauptpflicht dar und ist daher als Sachmangel zu qualifizieren. Dafür spricht beim isolierten Diagnoseauftrag auch der Vergleich der Interessenlage mit der Situation, in der von vornherein eine Reparatur beauftragt wird: Beschädigt die Werkstatt hier im ersten Schritt des zweistufigen Diagnose- und Reparaturvertrages (siehe oben) durch ihre Untersuchungshandlung die zu reparierende Sache, so wird infolge dieses Fehlers auch die anschließende Reparatur mangelhaft sein, weil der Austausch der bei diesem Vorgang als Fehlerursache ausgemachten Komponenten den Schaden nicht nachhaltig beseitigt. So hätte im vorliegenden Fall die Klimaanlage auch nach Austausch des leckgeschlagenen Verdampfers und Wiederauffüllen des Kühlmittels nicht nachhaltig ordnungsgemäß funktioniert, weil sie durch das Trockenlaufen des Kompressors weiter beschädigt worden war. Der im Rahmen eines etwaigen Reparaturauftrags geschuldete Erfolg – Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Klimaanlage – wäre in diesem Fall also nicht eingetreten. Die Beurteilung im Hinblick auf das maßgebliche Leistungsstörungsrecht (allgemein oder Gewährleistungsrecht) davon abhängig zu machen, ob der Kunde die Reparatur gleich mit beauftragt hat, oder ob er zurückhaltend war und zunächst nur die Fehlersuche in Auftrag gegeben hat, ist nicht sachgerecht.
Bei genauerem Hinsehen offenbart dieser Vergleich zwischen isoliertem Diagnoseauftrag und Reparaturvertrag mit vorgeschalteter Fehlersuche, dass die vom Kläger behauptete mangelhafte Leistungshandlung der Beklagten bei Gesamtbetrachtung des Lebenssachverhalts auch den im Rahmen des reinen Diagnoseauftrags geschuldeten Werkerfolg nicht herbeigeführt hat:
Zwar hat die Beklagte durch die Untersuchung des Wagens mit Prüfgas zutreffend festgestellt, dass der Verdampfer der Klimaanlage ein Loch hatte, und dass – wohl infolgedessen – kein oder nur noch zu wenig Kühlmittel im System war. Damit hatte sie unstreitig die Ursache ausgemacht, die vor ihrer Untersuchungshandlung für die Funktionslosigkeit der Klimaanlage verantwortlich war. Der geschuldete Werkerfolg ist mit dieser Feststellung aber nur scheinbar eingetreten. Der Zweck der geschuldeten Fehlersuche liegt beim isolierten Diagnoseauftrag darin, die Grundlage zu schaffen für die Entscheidung, ob und wenn ja wie das Fahrzeug noch wirtschaftlich repariert werden kann und soll. An diesem Zweck ist die Auslegung des geschuldeten Erfolgs auszurichten. Er erschöpft sich daher - anders als z.B. beim Auftrag, ein Gerichtsgutachten zu erstellen - nicht in der Feststellung des Fehlers bei Übergabe des Wagens an die Werkstatt. Vielmehr muss der Besteller durch die Feststellungen des Unternehmers erfahren, was nunmehr zur Reparatur des Defekts erforderlich ist, also ob, auf welche Weise und mit welchem Aufwand er seinen Wagen wieder instand setzen kann.
Diesen Erfolg hat die Beklagte nicht herbeigeführt: Die von ihr gestellte Diagnose „Undichtigkeit im Verdampfer und fehlendes Kühlmittel“ bildete den Schaden am Wagen des Klägers – nach dessen Vortrag – nämlich für den maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme nicht zutreffend ab. Denn zu dieser Zeit hatte auch der Kompressor der Klimaanlage einen Schaden, den er durch die Untersuchungshandlung der Beklagten erlitten hatte. Infolgedessen wären der Austausch des Verdampfers und das Wiederauffüllen des Kühlmittels allein gerade nicht geeignet gewesen, um die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage nachhaltig wieder herzustellen. Ihre Feststellungen waren also lückenhaft und daher im Ergebnis falsch.
Die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche fallen auch unter die kurze zweijährige Verjährungsfrist des §§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, denn der vom Beklagten geschuldete Werkerfolg lag in der Erbringung von Planungsleistungen für die Veränderung einer Sache. Wie oben dargestellt, war die Fehlersuche kein Selbstzweck. Vielmehr sollten die gewonnenen Feststellungen dem Kläger die Entscheidung ermöglichen, ob er die Anlage wieder instand setzen (lassen) wollte, indem sie ihm die Erkenntnis verschafften, welche Teile dafür ausgetauscht oder repariert werden mussten. Die Feststellung der Schadensursache war damit der erste Schritt der Reparatur-Planung und damit eine Planungsleistung im Sinne der Vorschrift.
Die Verjährung begann gemäß § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme des Werks, die hier dadurch vollzogen wurde, dass der Kläger sein Auto am 18.06.2016 wieder abholte und die Fehlerdiagnose bezahlte. Die zweijährige Verjährungsfrist war demnach zu dem nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht Ende 2018 bereits seit gut einem halben Jahr abgelaufen.
Deliktische Ansprüche kommen als Anspruchsgrundlage neben den verjährten vertraglichen Ansprüchen nicht in Betracht.
Zwar sind deliktische Ansprüche, insbesondere aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB, grundsätzlich auch dann möglich, wenn die verletzende Handlungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgt ist und sich aus diesem daher auch vertragliche Ansprüche auf Schadloshaltung ergeben. Solche deliktischen Ansprüche verjähren dann in der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, eine gegebenenfalls kürzere Verjährungsfrist der konkurrierenden vertraglichen Ansprüche lässt sie unberührt. Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Ausweichen auf deliktische Ansprüche nicht Sonderregelungen umgangen oder in ihrem Zweck ausgehöhlt werden dürfen, die der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf die zwischen den Parteien bestehende vertragliche Beziehung und deren Besonderheiten geregelt hat (vgl. Grüneberg, 81. Aufl., Einf. V. § 823 Rn. 10). Deliktische Ansprüche werden daher von vertraglichen Ansprüchen verdrängt und sind ausgeschlossen, wenn der durch die Verletzungshandlung herbeigeführte Schaden identisch oder „stoffgleich“ ist mit dem die vertragliche Haftung begründenden Mangel (vgl. BGH NJW 2021, 1883 ff., dort Rn. 11). Das ist der Fall, wenn der Unternehmer den Vertragsgegenstand selbst beschädigt, und zwar gerade durch die fehlerhafte Ausführung der geschuldeten Leistungshandlungen, nicht nur bei Gelegenheit des durch die Hereingabe erfolgten tatsächlichen Zugriffs auf die Sache. Denn der Mangel der Werkleistung hat in diesem Fall genau denjenigen Schaden unmittelbar verursacht, der allein als Gegenstand der deliktischen Haftung in Betracht käme. Der geltend gemachte Schaden drückt dann „lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzung-und Äquivalenzinteresse des Erwerbers aus“ (vgl. BGH, NZBau 2011, 156), der die Sache bereits zur Zeit der Abnahme mit dem mangelbedingten Schaden zurückerhält, ohne dass dieser in der Folge noch zuvor unbeeinträchtigte Bestandteile seines Eigentums ergreifen würde.
Genauso wie in dem vom BGH entschiedenen Fall (NZBau 2011, 156 ff.) beschränkt sich der dem Kläger hier entstandene Schaden auf den Teil seines Fahrzeugs, auf den die Beklagte im Rahmen ihrer Vertragspflichten einwirken sollte und musste, nämlich auf die Klimaanlage. Ein Schaden am weiteren Motor ist hingegen nicht entstanden. Der Schaden ist daher mit dem Mangelunwert stoffgleich und deliktische Ersatzansprüche scheiden aus.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.432,55 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.