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Amtsgericht Bergisch Gladbach·63 C 440/08·09.06.2009

Schadensersatz für zerstörtes Hörgerät: Abzug "Neu für Alt" bestätigt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Differenzschadensersatz für sein irreparabel beschädigtes Hörgerät; die Beklagte zahlte vorgerichtlich den vom Sachverständigen ermittelten Zeitwert. Streit ist, ob ein Abzug "Neu für Alt" zulässig ist und ob ein gleichwertiges gebrauchtes Ersatzgerät beschaffbar ist. Das Amtsgericht weist die Klage ab und hält den Abschlag vom Neupreis für gerechtfertigt. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 249, 251 BGB und die Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Differenz wegen zerstörtem Hörgerät abgewiesen; Zeitwertersatz mit Neu-für-Alt-Abschlag bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei irreparablen Sachen bemisst sich der Schadensersatz nach §§ 249, 251 BGB nach der Differenz zwischen dem Wert ohne und dem Wert nach dem schädigenden Ereignis (Wiederbeschaffungswert bzw. Wertinteresse).

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Fehlt mangels ausreichender Nachfrage ein marktlicher Gebrauchtpreis, kann der Zeitwert durch Abschläge vom Neupreis entwickelt werden.

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Ein vom Sachverständigen unter Berücksichtigung von Alter und Gebrauchsspuren vorgenommener Neu-für-Alt-Abschlag ist nicht zu beanstanden, soweit er plausibel begründet und nachvollziehbar ist.

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Die Ermittlung des Zeitwerts kann im Zweifel im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO erfolgen, wenn exakte Marktpreise fehlen.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 251 BGB§ 251 Abs. 1 BGB§ 251 Abs. 2 BGB§ 287 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung  gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Mit der Klage macht der Kläger restliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Zerstörung seines Hörgerätes geltend. Der Kläger war Eigentümer eines Hörgerätes der Marke C3, das er am 28.09.2004 für einen Preis von 4.000,00 Euro erworben hatte.

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Dieses Hörgerät wurde am 11.12.2007 dadurch beschädigt, dass das Pferd der Beklagten oder die Beklagte selbst, die die Tochter des Klägers ist, auf das Hörgerät trat. Hierdurch wurde das Hörgerät irreparabel beschädigt. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes. Die Beklagte hat über ihre Haftpflichtversicherung, die C AG durch das Sachverständigenbüro Optik T den Zeitwert des beschädigten Hörgerätes mit 2.948,07 Euro brutto und 2.755,20 Euro netto ermitteln lassen und den Nettobetrag zum Schadensausgleich an den Kläger gezahlt. Das Sachverständigenbüro ist von 62 % des Wiederbeschaffungspreises ausgegangen, wobei es den Wiederbeschaffungspreis für ein  in Art und Ausführung vergleichbares Hörsystem auf 4.795,00 Euro brutto = 3.995,76 Euro netto ermittelt hat.

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Mit der Klage verlangt der Kläger die Differenz zwischen diesem Nettowert und dem von der Beklagten zum Schadensausgleich gezahlten Betrag von 2.755,20 Euro mithin 1.240,56 Euro.

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Der Kläger ist der Auffassung, der von der Beklagten gemachte Abzug „Neu für Alt“ sei nicht gerechtfertigt, weil für den gezahlten Betrag von 2.755,20 Euro kein neues Hörgerät zu bekommen sei. Es gebe keinen Gebrauchtmarkt für Hörgeräte. Er sei so zu stellen, als habe das schädigende Ereignis nicht stattgefunden, so dass ihm die Kosten eines neuen voll funktionsfähigen Hörgerätes von der Beklagten als Schadensausgleich zu erstatten seien.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.240,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von

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              5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der Abzug „Neu für Alt“ sei gerechtfertigt. Das beschädigte Hörgerät sei 38 Monate alt und mit Gebrauchsspuren versehen gewesen. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Lebensdauer eines Hörsystems von 84 Monaten sei der von dem Sachverständigen berücksichtigte Abzug gerechtfertigt.

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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein höherer Anspruch auf Entschädigung als der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten gezahlte Betrag von 2.755,20 Euro zu. Die Beklagte hat mit Recht nur denn von dem Sachverständigenbüro Optik T T ermittelten Zeitwert des irreparabel beschädigten Hörgerätes erstattet. Gegen die Berechnung und die von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen des Gutachtens vom 10.06.2008 wendet sich der Kläger nicht.

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Vielmehr dagegen, dass in seinem Falle überhaut ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen worden ist. Hiernach hat der Sachverständige den Zeitwert des beschädigten Hörsystems mit 62 % des maximalen Wiederbeschaffungspreises von 4.754,59 Euro brutto = 2.948,07 Euro netto angenommen. Diese vorgenommene Abschreibung auf den Neupreis ist nicht zu beanstanden. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bestimmt sich nach §§ 249, 251 BGB. Unstreitig ist die Wiederherstellung des beschädigten Hörgerätes nicht im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB oder eine Herstellung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nach § 251 Abs. 2 BGB möglich. Der Anspruch aus § 251 BGB richtet sich auf Ersatz des Wertinteresses. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert (vgl. BGH NJW 1985, 2413/15). Bei wiederzubeschaffenden Sachen ist der Wiederbeschaffungswert maßgebend (vgl. Palandt BGB 68. Auflage Rn. 10 zu § 251 m.w.N.). Fehlt bei gebrauchten Sachen mangels ausreichender Nachfrage ein Marktpreis, kann der Wert durch Abschreibung aus dem Neupreis entwickelt werden (vgl. Palandt am angeführten Orte m.w.N.). Dies hat die Beklagte getan, indem sie den Wiederbeschaffungswert angesichts des Alters und des Zustandes des beschädigten Hörsystems mit einem Abschlag von 38 % vom maximalen Wiederbeschaffungspreis ermittel hat. Ein solcher Abschlag ist auch im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Hieraus folgt zugleich, dass der Einwand des Klägers, es gebe keinen Markt für gebrauchte Hörgeräte, so dass er nicht in der Lage sei, ein vergleichbares Hörgerät wie das beschädigte zu erwerben, unbegründet ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.240,56 Euro.