Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Auffahrunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Auffahrunfall die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von der gegnerischen Versicherung, die Haftung anerkannt hatte. Streitfrage ist, ob die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung des Sachschadens erforderlich war. Das Gericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab, weil Haftung und Zahlungsbereitschaft ersichtlich waren. Die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs ändert daran nichts.
Ausgang: Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen; erstinstanzliches Urteil aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur insoweit als Schadenersatz erstattungsfähig, wie ihre Beauftragung aus ex‑ante‑Sicht des Geschädigten erforderlich war.
Besteht gegenüber dem Geschädigten eine klare Anerkennung der Haftung und keine berechtigten Zweifel an Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Schädigers, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei einfacher Sach- und Rechtslage grundsätzlich nicht erforderlich.
Bei Verkehrsunfällen können vorgerichtliche Anwaltskosten dann ersatzfähig sein, wenn die Haftungs- oder Anspruchshöhe nicht offensichtlich ist oder aufgrund besonderer Umstände eine fachkundige Klärung erforderlich erscheint.
Die bloße Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen begründet für sich genommen nicht die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung zur ersten Geltendmachung des Sachschadens.
Tenor
Das Urteil vom 15.10.2018 des Amtsgerichts Bergisch Gladbach, Az. 63 C 113/18, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war an einem Verkehrsunfall am 19.01.2018 beteiligt und verlangt die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von der Beklagten, bei der der Unfallgegner versichert war. Der Unfallbeteiligte unterzeichnete die Unfallskizze nicht. Der Kläger legte für den Unfall eine Aktennotiz an. Er verifizierte die Beklagte über den Zentralruf der Autoversicherer. Mit Schreiben vom 22.01.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Regulierungserklärung auf. Am 25.01.2018 gab die Beklagte eine Regulierungszusage ab und bestätigte ihre Haftung, wobei sie sich die Überprüfung der Rechnung vorbehielt. Hiernach beauftragte der Kläger die Autohaus V GmbH & Co KG mit der Erstellung eines Kostenvoranschlags. Dieser wurde der Beklagten am 26.01.2018 übersandt. Am 30.01.2018 erklärte diese gegenüber der Firma Autohaus VGmbH & Co KG die Kostenübernahme zu 100 %.
Mit Schreiben vom 19.02.2018 bezifferte der Kläger, der Rechtsanwalt ist, die ihm entstandenen Schäden, die die Beklagte aufforderungsgemäß ausglich. Der Kläger verlangte mit selbigem Schreiben die Bezahlung seiner Kostennote. Die Beklagte wies den Erstattungsanspruch in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren am 21.02.2018 zurück.
Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug in seinem Betriebsvermögen stehe.
Das Gericht hatte am 15.10.2018 den Beklagten verurteilt, 347,60 € an die Klägerin zu zahlen. Nach Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beklagten vom 22.10.2018 hat das Gericht am 10.01.2019 beschlossen, das Verfahren nach § 321a Abs. 5 S. 1 ZPO fortzuführen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 347,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Verfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand, § 321 a Abs. 5 S. 2 ZPO.
Das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 15.10.2018 war deklaratorisch aufzuheben, denn die zulässige Klage ist unbegründet. Eine Bindung an die frühere Entscheidung besteht nicht (Saenger, § 321a ZPO, Rn. 13).
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 347,60 € nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, §§ 249 ff. BGB, 115 VVG.
Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind kein gemäß §§ 249 ff. BGB kausaler und ersatzfähiger Schaden.
Der Schädiger hat dem Geschädigten grundsätzlich die Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, soweit diese notwendig waren. Hiervon sind grundsätzlich auch die Kosten erfasst, die ein Rechtsanwalt für seine eigene Vertretung geltend macht (Palandt/Grüneberg, § 249 BGB, Rn. 7). Voraussetzung ist stets, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Der Bedarf einer fachkundigen Beratung hängt von dem Verhalten des Schädigers sowie der Schwierigkeit und Bedeutung des Sachverhalts für den Geschädigten ab (Hunecke, NJW 2015, 3745). Daran fehlt es, wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannt hat und an seiner Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit keine Zweifel bestehen (BGH, Urt. v. 08.11.1994, NJW 1995, 446; Urt. v. 18.01.2005, NJW 2005, 1112). Hierbei gilt im Grundsatz, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bei einfach gelagerten Fällen für die erstmalige Geltendmachung des Sachschadens grundsätzlich nicht ersatzfähig ist, es sei denn der Geschädigte ist aufgrund einer mangelnden geschäftlichen Gewandtheit oder aus anderen Gründen nicht dazu in der Lage.
Bei Verkehrsunfällen ist zu berücksichtigen, dass sich aus Sicht des Geschädigten das Problem stellt, seinen Anspruch der Höhe nach einschätzen zu müssen, was er angesichts der kasuistisch ausgeprägten Rechtsprechung zu den vielfältigen und darüber hinaus in Rechtsprechung und Lehre teilweise umstrittenen Schadenspositionen, die einer Beurteilung nahezu jeden Verkehrsunfalls als einfach gelagert entgegensteht, unzweifelhaft nicht zu leisten vermag (AG Flensburg, Urt. v. 11.07.2011, NJW-RR 2012, 432). Dies gilt selbst wenn die gegnerische Versicherung dem Geschädigten gegenüber schon ihre vollumfängliche Regulierungsbereitschaft signalisiert hatte, bevor dieser seinen Rechtsbeistand eingeschaltet hat. Zudem kann der Geschädigte nicht erwarten, dass der ersatzpflichtige Schädiger die dem Geschädigten günstigste Schadensberechnung vornehmen wird. Im Übrigen fällt die effiziente und effektive Wahrnehmung der Gläubigerinteressen bei der Unfallabwicklung auch in seinen eigenen Rechtskreis, so dass ihm die Inanspruchnahme fachkundiger Beratung allein auf Grund zwingenden Bedarfs zustehen muss (AG Flensburg, Urt. v. 11.07.2011, NJW-RR 2012, 432).
Kommt es nicht zu einer vollumfänglichen Zusage der Regulierungsbereitschaft durch die gegnerische Versicherung, so sind vorgerichtliche Anwaltskosten jedoch weitergehend dann grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn es sich um einen einfach gelagerten Schadensfall handelt und die Haftung nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht (BGH, Urt. 08.11.2994, NJW 1995, 446; AG Bergisch Gladbach, 29.07.2019, BeckRS 2019, 21239).
Vorliegend sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht ersatzfähig. Anhaltspunkte für das Bestehen von Zweifeln an der Regulierungsbereitschaft der Beklagten aus einer ex-ante Sicht der Klägerin bestanden nicht. Allein der Umstand, dass es sich überhaupt um einen Verkehrsunfall mit seinen typischen, häufig auftretenden Schwierigkeiten im Rahmen der Regulierung handelt, reicht nach den zuvor dargelegten Grundsätzen nicht aus. Vielmehr handelte es sich um einen Auffahrunfall mit eindeutiger Haftungslage. Auch zeigt das spätere Regulierungsverhalten der Beklagten, dass hinsichtlich der Höhe Einwendungen nicht bestanden und nicht geltend gemacht worden sind. Die Ermittlung der Versicherung sowie der Anlegung einer Aktennotiz sind Tätigkeiten, die jede Person ohne anwaltliche Hilfe ohne Weiteres durchführen kann und die nicht durch eine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage im vorliegenden Fall veranlasst sind. Aus der Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein betriebliches Fahrzeug handelte, folgt ebenfalls nichts anderes, da auch dies nicht die Notwendigkeit begründet, dass der Kläger in seiner anwaltlichen Funktion tätig werden muss.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom AG Köln, Urt. 11.12.2017, BeckRS 2017, 137615, da der dortige Verkehrsunfall anders gelagert war. Im dortigen Fall stellte sich die Frage nach der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs, weswegen aus der ex-ante Perspektive des dortigen Klägers eine vollständige Regulierung durch die dortige Beklagte nicht ohne weiteres ersichtlich war. Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich, da bei dem Auffahren durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug ein Anscheinsbeweis für die Alleinhaftung des Fahrzeugführers stritt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zu.
Der Streitwert wird auf unter 500,00 EUR festgesetzt.