Frachtführerhaftung: Medikamente im Garten abgestellt – Totalschaden und unbeschränkte Haftung
KI-Zusammenfassung
Ein Transportversicherer nahm die Paketdienstleisterin aus abgetretenem Recht wegen verdorbener Humanarzneimittel in Regress. Der Fahrer hatte die Sendung bei ca. 30 °C im frei zugänglichen Garten abgestellt und selbst quittiert, obwohl persönliche Übergabe vereinbart war. Das Gericht bejahte eine Beschädigung, weil die Ware dadurch nicht mehr verkehrsfähig und wertlos sei. Eine Haftungsbegrenzung nach § 431 HGB griff wegen vorsätzlicher vertragswidriger Ablieferung (§ 435 HGB) nicht; zugesprochen wurde der Restbetrag nach § 429 HGB nebst Zinsen.
Ausgang: Klage auf Regress aus Frachtführerhaftung in voller Höhe (Restschaden) nebst Zinsen zugesprochen; Haftungsbegrenzung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschädigung i.S.d. § 425 Abs. 1 HGB liegt auch vor, wenn das Gut zwar körperlich unverändert bleibt, aufgrund seines Zustands aber wirtschaftlich wertlos wird.
Werden pharmazeutische Produkte entgegen einer Vereinbarung zur persönlichen Übergabe über Stunden ungeschützt und unbeaufsichtigt in einem frei zugänglichen Bereich abgelegt, kann dies ihre Verkehrsfähigkeit entfallen lassen und einen ersatzfähigen Totalschaden begründen.
Erklärungen des Frachtführers, aus denen ein objektiver Empfänger ein Einstehen für den Schaden dem Grunde nach entnehmen darf, können als Anerkenntnis oder jedenfalls als „Zeugnis gegen sich selbst“ eine Beweislastumkehr hinsichtlich fehlender bzw. geringerer Haftung auslösen.
Die Haftungshöchstbetragsbegrenzung des § 431 HGB entfällt nach § 435 HGB bei vorsätzlicher vertragswidriger Behandlung des Gutes; das zusätzliche Bewusstseinsmerkmal („mit Wahrscheinlichkeit“) ist nur bei leichtfertigem Handeln erforderlich.
Ein Mitverschulden des Absenders ist nicht dargetan, wenn dem Frachtführer die Sensibilität pharmazeutischer Waren bekannt ist und vertraglich eine zeitnahe sowie persönliche Ablieferung vereinbart wurde.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.829,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klägerin macht vorliegend gegenüber der Beklagten Regressansprüche wegen eines Temperaturschadens anlässlich einer Beförderung im nationalen Lkw-Verkehr aus abgetretenem und übergegangenem Recht geltend.
Die Klägerin ist alleiniger Transportversicherer der Apotheke U.. Der Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte stehen in ständiger Geschäftsbeziehung. Verbunden sind sie durch einen Rahmenvertrag, welche die Beklagte zur Beförderung von temperatursensiblen Arzneimitteln für die Humanmedizin unter persönliche Anlieferung nur bei dem jeweiligen Empfänger gegen Unterschrift verpflichtet.
Der Versicherungsnehmer der Klägerin hat ausweislich des Lieferscheins vom 00.00.0000 (Anl. K2 zur Klageschrift vom 00.00.0000, Bl. 15 der Akte) und der Rechnung vom 00.00.0000 (Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 13 der Akte) eine Partie Arznei-und Heilmittel der Humanmedizin im Wert von 2.215,41 € veräußert.
Die Beklagte wurde mit der Auslieferung beauftragt und übergab der Beklagten am 00.00.0000 X Pakete mit insgesamt X Kilo für die Zustellung mittels des 12:00 Uhr-Dienstes und Homecare. 12:00 Uhr Dienst bedeutet, dass die Sendung bis 12:00 Uhr zugestellt werden muss. Homecare bedeutet, dass von Montag bis Freitag die Lieferung direkt zum Patienten/Patientinnen zu bringen sind. Es handelte sich nicht um einen temperaturgeführten Transport, bei dem die Raumtemperatur aktiv überwacht werden muss.
Der von der Beklagten mit der Übersendung der Ware über die Firma M. (Frachtführer) beauftragte Fahrer, der Zeuge O., stellte die Sendung am 00.00.0000 gegen 11:30 Uhr in den Garten des Empfängers, des Zeugen D., ab und quittierte den Abliefernachweis selbst. An dem Vorfalls Tag herrschten Temperaturen um die 30 °C.
Die Beklagte regulierte den Schaden gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin mit Abrechnung vom 00.00.0000 (Anl. K5 zur Klageschrift, Bl. 17 der Akte) lediglich in Höhe der Gewichtshaftung mit einer Zahlung von 385,43 €. Weitergehende Schadenersatzansprüche wurden abgelehnt.
Der Versicherungsnehmer der Klägerin trat nunmehr zur Regulierung des Restschadens an die Klägerin heran. Diese rechnete den Schaden mit Schreiben vom 00.00.0000 ab und zahlte den Entschädigungsbetrag i.H.v. 1.829,98 € an ihren Versicherungsnehmer.
Die Klägerin trat nunmehr unter dem 00.00.0000 und unter Vorlage der Abtretungserklärung des Versicherungsnehmers der Klägerin (Anl. K8 zur Klageschrift, Bl. 21 der Akte) über die Firma R. an die Beklagte heran und forderte diese auf, die Klagesumme bis zum 00.00.0000 zu erstatten. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, aufgrund der herrschenden Temperaturen sei durch das Ablegen im Vorgarten an der medizinischen Ware der Humanmedizin ein Totalschaden entstanden. Die streitgegenständlichen Güter seien nach Ablegen in einem Vorgarten nicht mehr verkehrsfähig gewesen. Die Beklagte habe die Sendung vertragswidrig im Hochsommer im Garten des Empfängers abgestellt, weshalb die Sendung einen von ihr zu ersetzenden Totalschaden erlitten habe. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe mit Schreiben vom 00.00.0000 sowie mit E-Mail vom 00.00.0000 (Anl. K9 zum Schriftsatz vom 00.00.0000, Bl. 63 der Akte) die Haftung für den streitgegenständlichen Schaden dem Grunde nach und in Höhe der vermeintlichen Regelhaftung wiederholt anerkannt. Zudem habe sie mit Schreiben vom 00.00.0000 (Anl. K4 zur Klageschrift) erklärt, einen Schaden zulasten des Fahrers zu eröffnen, auch dies sei als Anerkenntnis zu werten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.829,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, bei der betroffenen Sendung, habe es sich nicht um temperatursensible Waren der Humanmedizin gehandelt. Diese waren nicht kühlpflichtig. Bei dem Empfänger habe es sich um einen Patienten in Pflegeeinrichtung befunden, der die Güter dringend bis 12:00 Uhr benötigt habe. Der Fahrer habe den Empfänger um 12:00 Uhr jedoch nicht angetroffen. Da es sich bei dem Zustelltag um einen Freitag gehandelt hat, hätte der Empfänger die Ware sonst frühestens am nächsten Montag erhalten. Die Regulierung nach Gewichtshaftung sei lediglich aus Kulanzgründen erfolgt. Jedenfalls treffe die Klägerin ein Mitverschulden, nachdem ihr Versicherungsnehmer nicht auf eine etwaige Temperaturempfindlichkeit oder Kühlpflichtigkeit der Güter hingewiesen habe und einen normalen Lkw-Transport beauftragt habe. Auch in dem Lkw hätten Temperaturen von mehr als 30° geherrscht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Bergisch Gladbach gemäß § 30 ZPO örtlich zuständig.
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Regressanspruch gemäß §§ 425 Abs. 1, 428, 429, 435, 459 HGB i.V.m. §§ 398 ff. BGB zu.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist unstreitig.
Gemäß § 425 Abs. 1 haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch die Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Die Haftung der Beklagten folgt bereits aus dem Anerkenntnis des Anspruchs dem Grunde nach entsprechend dem Abrechnungsschreiben vom 00.00.0000. Hieraus geht hervor, dass die Beklagte den Schaden reguliert und nur deshalb nicht in voller Höhe erstattet hat, da von einer Haftungsbegrenzung gemäß § 431 HGB ausgegangen wurde. Dies wird bestätigt durch die E-Mail vom 00.00.0000 an den Versicherungsnehmer der Klägerin, in der wiederum keinerlei Einwendungen zur Haftung der Sache nach erhoben werden, sondern lediglich (inhaltlich) auf die Haftungsvereinbarung sowie auf die Regelung des § 431 Abs. 1 HGB verwiesen wird. Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat die Beklagte zudem gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin erklärt, dass der Fahrer es eigentlich nur gut gemeint habe, der Empfänger sei nicht da gewesen und der Fahrer habe gewusst, dass die Endkunden ihre Ware benötigen. Ferner teilte die Beklagte mit, dass vor diesem Hintergrund ein Schaden zulasten des Fahrers eröffnet werden wird. Es wird weiter um Übersendung des Lieferscheins und des Warenwerts gebeten. Dies kann aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Situation des Versicherungsnehmers der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB nur so verstanden werden, dass die Beklagte ihre Haftung dem Grunde nach eingesteht.
Selbst für den Fall, dass dieses Verhalten nicht als rechtsverbindliches Anerkenntnis zu würdigen wäre, würden die dargelegten Erklärungen jedenfalls aber ein sogenanntes Zeugnis gegen sich selbst begründen, wonach im Prozess in der Regel eine Umkehrung der Beweislast folgt. Wer eine Forderung in einer derartigen Weise bestätigt hat, muss dann den Gegenbeweis führen, dass dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (BGH, Versäumnisurteil vom 5. 5. 2003 - II ZR 50/01 in NZG 2003, 771, beck-online). Diesen Nachweis konnte die Beklagte nicht führen. Es spricht vielmehr nach dem Vortrag der Parteien alles dafür, dass die Produkte der Humanmedizin, die hier transportiert wurden, pflichtwidrig im Garten des Empfängers abgelegt wurden und hierdurch nicht mehr verkehrsfähig und damit beschädigt wurden. Das Verhalten des Fahrers ist insoweit unstreitig. Unstreitig ist ebenfalls, dass die Warensendung nicht an den Empfänger persönlich übergeben wurde, sondern vor der Tür oder im Garten - jedenfalls aber in einem für einen großen Personenkreis frei zugänglichen Bereich - abgelegt wurde und bei Temperaturen um die 30 °C mehrere Stunden dort verblieb.
Hierdurch wurde das Frachtgut auch beschädigt. Eine Beschädigung des Gutes ist auch dann anzunehmen, wenn zwar keine körperliche Zerstörung bzw. Beschädigung stattgefunden hat, es aber aufgrund seines Zustandes keinen Wert mehr hat. Dies gilt insbesondere für Medikamente und medizinische Waren, an die besonders hohe Ansprüche zu stellen sind. Unstreitig ist diesbezüglich, dass es sich nicht um einen temperaturgeführten Transport gehandelt hat, die Beklagte also nicht verpflichtet war, die Ware zu kühlen und bei einer bestimmten Temperatur zu transportieren. Trotzdem handelte es sich unstreitig um Güter der Humanmedizin. Der Inhalt der Lieferung entsprechend der Rechnung vom 00.00.0000 (Bl. 13) der Akte ist insoweit zwischen den Parteien unstreitig. Derartige pharmazeutische Waren bedürfen eines besonders sensiblen Umgangs. Dies ist auch der Beklagten bewusst, wenn sie - wie aus Anlage K 11 zum Schreiben vom 00.00.0000 hervorgeht - damit wirbt, „Y.“ bündele ihre Logistik Services für alle pharmazeutischen Waren, die nicht in einem bestimmten Temperaturbereich gelagert, transportiert und ausgeliefert werden müssen. Für diese Waren gelte insbesondere auch ein „besonders warenschonendes Handling ihrer Sendungen gemäß den hohen Anforderungen der Pharmaindustrie“. Es ist insoweit naheliegend und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass pharmazeutische Waren, die über mehrere Stunden in einem frei zugänglichen Bereich, ungeschützt und unbeaufsichtigt abgelegt waren nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen. Derartige Medikamente und Mittel der Humanmedizin können nicht mehr als unbedenklich im Sinne des Arzneimittelgesetzes gelten. Vor diesem Hintergrund ist von der Beschädigung des Frachtgutes dergestalt auszugehen, dass dieses keinerlei Wert mehr hat.
Dem Schadenersatzanspruch steht auch nicht entgegen, dass die Ware zuvor bereits für einen Zeitraum von ca. 2-3 Stunden in dem Lkw lag und in diesem vermutlich bereits Temperaturen um die 30 °C herrschten. Aufgrund des Rahmenvertrages zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin war die Beklagte zum besonders schonenden Umgang mit den pharmazeutischen Produkten verpflichtet. Zudem stellt sich dem Gericht die Beschädigung des Frachtgutes wie ausgeführt auch darin dar, dass dieses über einen Zeitraum von mehreren Stunden gänzlich unbeaufsichtigt, ungeschützt und dem Zugriff auf Dritte ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin nicht dargelegt. Der Beklagten war unstreitig bewusst, dass es sich um sensible pharmazeutische Produkte handelte, auch wenn diese nicht den Vorgaben eines temperaturgeführten Transports unterlagen. Einen Hinweis darauf, dass diese Produkte nicht über einen längeren Zeitraum an einem frei zugänglichen, ungeschützten und den sommerlichen Temperaturen ausgesetzten Ort gelagert werden dürfen, bedurfte es nicht. Aufgrund der vertraglichen Vorgaben, dass die Sendung zum einen bis spätestens 12:00 Uhr und zum anderen unmittelbar an den Empfänger abzuliefern ist, konnte und durfte der Versicherungsnehmer der Klägerin davon ausgehen, dass zum einen die Sendung nicht über einen übermäßig langen Zeitraum extremer Hitze ausgesetzt ist und zum anderen die Sendung nicht unbeaufsichtigt an einem frei zugänglichen Ort gelagert wird. Soweit der Frachtführer es „nur gut gemeint“ habe, so mag dies sein, den vertraglichen Vorgaben der Ablieferung entspricht dies nicht.
Dementsprechend hat die Beklagte gemäß § 429 Abs. 2 HGB den Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Der Wert des Gutes bestimmt sich gemäß § 429 Abs. 3 HGB nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist. Der Kaufpreis der zu befördernden Medikamente betrug 2.215,41 EUR netto, so dass grundsätzlich ein erstattungsfähiger Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Hierauf hat die Beklagte unstreitig bereits 385,43 € gezahlt, weshalb ein Anspruch in Höhe von 1.829,98 € verbleibt.
Eine Beschränkung auf den Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB ist nicht gegeben. Diese gilt nach 435 HGB nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder einer in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und indem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Der Frachtführer hat den Impfstoff vorsätzlich nicht dem Empfänger übergeben, sondern im Garten des Empfängers abgestellt. Vorsatz ist anzunehmen, da zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten unstreitig die persönliche Anlieferung beim Empfänger vereinbart war und hierauf ausweislich des Lieferscheins der konkrete Frachtführer nochmals hingewiesen worden war. Neben dem Vorsatz des Frachtführers ist nicht weitere Voraussetzung für den Ausschluss der Haftungshöchstbetragsbeschränkung, dass der Frachtführer in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dieses Tatbestandsmerkmal muss lediglich vorliegen, soweit der Frachtführer lediglich leichtfertig gehandelt hat. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 435 HGB.
Die Nebenforderungen folgen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.829,98 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.