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Amtsgericht Bergisch Gladbach·61 C 413/93·17.10.1994

Verkehrsunfall: Fußgängerhaftung und Mitverschulden des Pkw-Fahrers bei Fahrbahnüberquerung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger Schadensersatz. Das Gericht bejahte eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO, nahm aber ein leichtes Mitverschulden des Klägers an, da der Fußgänger über einen längeren Zeitraum erkennbar gewesen sei. Der Schaden wurde u.a. wegen reduzierter Auslagenpauschale und Vorteilsausgleich bei Mietwagenkosten (5 % Abzug) gekürzt. Zinsen wurden nur i.H.v. 8 % zugesprochen, da die 12 %-Verzinsung aus einem Darlehen mit der Mutter als Scheingeschäft bzw. schadensminderungswidrig bewertet wurde.

Ausgang: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall dem Grunde nach überwiegend zugesprochen, der Höhe nach gekürzt und im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fußgänger, der die Fahrbahn außerhalb von Kreuzungen, Einmündungen oder Überwegen überquert, muss nach § 25 Abs. 3 StVO den Fahrzeugverkehr besonders sorgfältig beachten; unterbleibt dies, liegt schuldhaftes Verhalten nahe.

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Ein Mitverschulden des Kraftfahrers kann auch ohne überhöhte Geschwindigkeit anzunehmen sein, wenn der Fußgänger nach den konkreten Sicht- und Verkehrsumständen für einen erheblichen Zeitraum erkennbar war und der Fahrer den Fahrbahnbereich nicht hinreichend beobachtet.

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Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge im Unfallgeschehen ist die konkrete Verkehrssituation (Verkehrsdichte, Witterung, Sichtverhältnisse) maßgeblich und erlaubt keine schematische Übertragung von Fallgruppen aus anders gelagerten Situationen.

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Mietwagenkosten sind im Wege des Vorteilsausgleichs um ersparte Eigenaufwendungen zu kürzen; deren Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt und bei veränderter Preisstruktur mit einem geringeren Prozentsatz (hier 5 %) bemessen werden.

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Ein zwischen nahen Angehörigen vereinbarter, deutlich über dem Üblichen liegender Darlehenszins kann hinsichtlich der Zinshöhe als Scheingeschäft (§ 117 BGB) zu bewerten sein und ist zudem an der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zu messen; ersatzfähig bleiben jedenfalls entgangene Anlagezinsen im Rahmen des Verzugszinses (§ 288 Abs. 2 BGB a.F.).

Relevante Normen
§ 96 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 25 Abs. 3 StVO§ 287 ZPO§ 117 BGB§ 254 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.908,43 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 13.02.1993 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,--DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 04.12.1992 auf der xxx Straße (xxx) in xxx.

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Im Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem PKW die xxx in Fahrtrichtung xxx. In Höhe des Schnellimbisses "xxx" kam es zu einer Kollision mit dem Beklagten, der als Fußgänger die Fahrbahn von der auf der linken Fahrbahnseite gelegenen Imbissbude in Richtung seines am rechten Fahrbahnrand abgestellten LKW's überqueren wollte. Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel und regnerisch.

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Der Kläger behauptet,

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er habe die xxx an der fraglichen Stelle lediglich mit einer Geschwindigkeit von 20 - 25 km/h im Kolonnenverkehr befahren. Kurz vor der Unfallstelle habe eine Brückenbaustelle gelegen, die nur einspurig mit ca. 10 km/h befahrbar gewesen sei.

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An der Unfallstelle habe er erst leicht wieder beschleunigen können. Er habe gerade eine leichte Fahrbahnverschwenkung passiert gehabt, als der Beklagte plötzlich von links vor sein Fahrzeug gelaufen sei. Da sich auch die Fahrzeuge im Gegenverkehr wegen der Brückenbaustelle und der dort befindlichen Baustellenampel gestaut hätten, müsse sich der Beklagte zwischen den stehenden Fahrzeugen des Gegenverkehrs hindurch gezwängt haben. Es stehe zu vermuten, dass der Beklagte als Brillenträger wegen des Regenwetters schlechte Sicht gehabt habe. Zudem habe sich aus dem Fahrtenschreiben des Beklagten ergeben, dass dieser die Lenkzeit überschritten habe. Dies lege die Vermutung nahe, dass der Beklagte sehr müde und damit unachtsam gewesen sei. Zudem sei der Beklagte alkoholisiert gewesen. Er selbst habe den Beklagten praktisch erst wahrnehmen können, als dieser sich vor seinem Fahrzeug befunden habe.

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Der Kläger ist der Ansicht, aus den genannten Umständen ergebe sich, dass den Beklagten die Alleinschuld am Zustandekommen des Unfalls träfe. Sein Sachschaden betrage insgesamt 4.558,45 DM einschließlich einer Auslagenpauschale in Höhe von 50,-- DM, Mietwagenkosten in Höhe von 766,08 DM, Fahrtkosten in Höhe von 147,50 DM und die Kosten für die Reinigung der Jacke seiner Mutter in Höhe von 12,50 DM.

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Wegen eines Teilbetrages in Höhe von 4.390,85 DM habe er mit seiner Mutter am 15.02.1993 einen Darlehnsvertrag geschlossen, wonach er für diesen Betrag 12 % Zinsen zu zahlen habe.

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Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.558,45 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 13.02.1993 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet, alkoholisiert und übermüdet gewesen zu sein.

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Er habe am Fahrbahnrand abgewartet, bis sich für ihn von links kein Fahrzeug mehr genähert habe, bzw. 20 -30 m entfernt gewesen sei. Er habe dann begonnen, die Fahrbahn zu überqueren und dabei gleichzeitig nach rechts geschaut. Dabei sei das Fahrzeug des Klägers nicht zu sehen gewesen. An der Unfallstelle habe die Zeugin xxx eine Geschwindigkeit von 30 km/h eingeräumt. Er sei von dem Fahrzeug des Klägers völlig überrascht worden. Dies habe möglicherweise daran gelegen, dass der Kläger sein Licht nicht eingeschaltet hatte. Da die Fahrzeuge aus der Fahrtrichtung des Klägers eigentlich rot gehabt haben müssten, sei zu vermuten, dass der Kläger aus einer Seitenstraße gekommen sei bzw. innerhalb der Baustelle seine Fahrt erst angetreten habe. Aus diesem Grunde stehe auch zu vermuten, dass die Scheiben des Klägers beschlagen bzw. die Scheibenwischer nicht angestellt gewesen seien.

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Jedenfalls ergebe sich aus der von den vor Ort erschienenen Polizeibeamten vermessenen Fahrbahnbreite von 7,8 m, dass er die Fahrbahn bereits zu 2/3, mindestens aber in einer Breite von 6 - 6,50 m überquert habe, also für den Kläger klar erkennbar gewesen sei. Schon aus diesem Grunde spreche ein Anscheinsbeweis für ein überwiegendes Verschulden des Klägers.

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Der Höhe nach bestreitet der Beklagte die entstandenen Reinigungskosten für eine Jacke sowie Fahrtkosten in Höhe von 147,50 DM. Hinsichtlich der Mietwagenkosten ist er der Ansicht, dass sich der Kläger wegen ersparter Aufwendungen einen Abzug in Höhe von 15 % gefallen lassen müsse.

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Der Darlehnsvertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter stelle eine reine Gefälligkeitsbescheinigung dar, da der vereinbarte Zinssatz sogar über den üblichen Bankzinsen gelegen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.05.1994 verwiesen.

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Mit Beschluss vom 03. März 1994 und 21.06.1994 hat das Gericht ferner ein verkehrsanalytisches Gutachten angeordnet.

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Das Gericht hat jedoch beide Parteien gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es von einem derartigen Gutachten keine ausreichenden Erkenntnisse für eine weitere Sachverhaltsaufklärung erwartet und daher bzgl. der Gutachterkosten die Vorschrift des § 96 ZPO anzuwenden beabsichtigt.

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Die Partei-Vertreter haben daraufhin ihre diesbezüglichen Beweisantritte zurückgezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in dem ausgesprochenen Umfange begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten gern. § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ausgleich des Schadens, der ihm durch das Unfallereignis vom 04.12.1992 entstanden ist.

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Der Beklagte hat diesen Unfall schuldhaft herbeigeführt.

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Unstreitig hat sich der Unfall auf der Fahrbahn des Klägers ereignet. Fahrbahnen aber sind grundsätzlich der Nutzung durch Kraftfahrzeuge vorbehalten. Der Beklagte hatte als Fußgänger gern. § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zu überqueren. Aus der Tatsache, dass er zur Überquerung weder eine Kreuzung, noch eine Einmündung oder gar einen Fußgängerüberweg benutzt hat, ergibt sich gleichzeitig, dass er die Fahrbahnüberquerung nur mit erhöhter Vorsicht hätte vornehmen dürfen (vgl. auch OLG Köln , ZfS 1993, Seite 258, 259). Dass er dies nicht getan hat, zeigt bereits das Unfallgeschehen selbst. Die Zeugin xxx hat zudem bei ihrer Vernehmung klar und widerspruchsfrei bestätigt, dass der Beklagte den Fahrbahnbereich des Klägers erst betrat, als der Kläger mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor ihm war. Die Zeugin xxx hat weiterhin bestätigt, dass sie - hinter dem Kläger herfahrend - vor dem Unfallereignis an der grünen Ampel vor dem Baustellenbereich angefahren waren und sodann diesen Baustellenbereich, die Fahrbahnverschwenkung und die sich anschließende Strecke auf der xxx in einer Länge von ca. 50 m ohne Fahrtunterbrechung mit einer Geschwindigkeit von anfangs 10 km/h und später 20 - 30 km/h befahren hat.

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Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass die vom Beklagten vorgetragene Mutmaßung, dass aus der Fahrtrichtung des Klägers keine Fahrzeuge kommen könnten, da die dortige Baustellenampel bereits rot sei, eine Fehleinschätzung war, auf die der Beklagte offensichtlich vertraut hat.

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Aber auch den Kläger trifft ein leichtes Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Eine überhöhte Geschwindigkeit, insbesondere eine solche über 30 km/h kann zwar zu Lasten des Klägers nicht angenommen werden. Sie würde auch mit der Tatsache nicht in Einklang zu bringen sein, dass der Kläger sein Fahrzeug nur wenige Meter hinter der Kollisionsstelle zum Stehen hat bringen können.

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Nicht unberücksichtigt bleiben kann jedoch, dass die Fahrbahn an der fraglichen Stelle nach den polizeilichen Messungen 7,8 m breit war. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass sich der Beklagte als Fußgänger bereits 5-6 m auf der Fahrbahn bewegt haben muss, bevor es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers kam. Dabei muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beklagte, da er eine Portion Pommes frites sowie eine Wurst in Händen hielt, nicht sehr schnell gegangen sein kann. Für den Kläger bestand daher für einen erheblichen Zeitraum die Möglichkeit, den Beklagten wahrzunehmen. Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte zwischen stehenden Fahrzeugen des Gegenverkehrs durchgezwängt hat. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Aussage der Zeugin xxx, dass sich - gegen die Fahrtrichtung des Klägers gesehen - die Baustellenampel etwa 30 - 50 m hinter der Imbissbude befand. Vor dieser Ampel standen erst 3 oder 4 Fahrzeuge. Weitere näherten sich erst langsam. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich im Bereich der Imbissbude bereits ein Stau mit stehenden Fahrzeugen gebildet hatte. Daraus ergibt sich aber die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, dass die Gegenfahrbahn für ihn vor der Überquerung relativ frei war, d.h. sich Fahrzeuge erst in einer Entfernung von 20 - 30 m näherten. Hieraus folgt aber, dass der Beklagte entweder im Lichte der Scheinwerfer der sich nähernden Fahrzeuge zu erkennen war oder aber diese Fahrzeuge auffällig abstoppten und eine Lücke im Gegenverkehr ließen, um dem Beklagten die Überquerung der Fahrbahn zu ermöglichen.

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Nach allem steht für das Gericht fest, dass der Unfall für den Kläger nicht nur unvermeidbar war, sondern der Beklagte bei der gebotenen Aufmerksamkeit, gerade angesichts der schlechten Witterung, für einen längeren Zeitraum erkennbar war. Offensichtlich aber hat der Kläger auf diesen Fahrbahnbereich in keiner Weise geachtet.

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Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, dass auch die Zeugin xxx den Beklagten erst Sekundenbruchteile vor der Kollision gesehen hat. Zum einen vermag eine gleichzeitige Unachtsamkeit der Zeugin xxx den Kläger nicht zu entlasten.

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Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin xxx sich nicht im Fahrzeug des Klägers befand, sondern in einigem Abstand in einem eigenen Fahrzeug hinter ihm herfuhr. Die Sichtmöglichkeiten für die Zeugin xxx waren daher im Vergleich zum Kläger reduziert, zumal auch das Fahrzeug des Klägers selbst noch eine zusätzliche Sichtbehinderung für die Zeugin xxx bot.

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Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge überwiegt das Verschulden des Beklagten deutlich. Nicht vergleichbar ist die Unfallsituation insbesondere mit dem Fall, den das OLG Köln (ZFS 1993, Seite 258) zu entscheiden hatte, und dessen Bewertung der Beklagte auf den vorliegenden Fall übertragen haben will. Der vom OLG Köln entschiedene Verkehrsunfall zog sich vielmehr offensichtlich auf eine ruhige, leere Wohnstraße, auf der keinerlei Verkehr herrschte und der entsprechende Fußgänger mit seinen beiden Schäferhunden entsprechend früh und deutlich gesehen werden konnte. Vorliegend hingegen handelte es sich um eine verkehrsreiche Hauptstraße, die bei schlechter Witterung und schlechten Sichtverhältnissen in beiden Richtungen stark befahren war. Die Verhältnisse waren daher für die Beteiligten sowohl optisch wie auch akustisch deutlich anders. Nach der Verkehrssituation war in diesem Wohngebiet auch eher mit Fußgängern zu rechnen. Auch der Zeitraum, in dem der Kläger den Beklagten hätte sehen müssen, dürfte deutlich kürzer gewesen sein. Umgekehrt gab die Verkehrssituation dem Beklagten allen Anlass, besonders vorsichtig die Fahrbahn zu überqueren. Dies hat der Beklagte in krasser Weise nicht getan, sondern offensichtlich - nach eigenem Vortrag - die Fahrbahn im Vertrauen darauf überquert, dass aus der Fahrtrichtung des Klägers wegen der Ampelschaltung kein Fahrzeug kommen könne.

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Der Höhe nach war die klägerische Forderung geringfügig zu reduzieren.

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Eine Auslagenpauschale von 50,--DM erscheint dem Gericht nicht gerechtfertigt, zumal sich aus dem Parteivortrag ergibt, dass die Angelegenheit frühzeitig den Prozeßbevollmächtigten des Klägers übergeben worden ist. Die vom Beklagten bestrittenen Fahrtkosten in Höhe von 147,50 DM hat der Kläger in keiner Weise substantiiert, so dass das Gericht nicht prüfen kann, ob diese in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Letztlich muss sich der Kläger hinsichtlich der Mietwagenkosten einen Abzug gefallen lassen. Soweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleiches die ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss, die darin liegen, dass er den eigenen

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PKW nicht nutzt und damit auch nicht abnutzt. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der früheren Rechtsprechung können diese ersparten Eigenaufwendungen jedoch nicht mit 15 % der Mietwagenkosten veranschlagt werden. (vgl. LG.Freiburg, Versicherungsrecht 1992, S. 258: 10 %). Neuere wissenschaftliche Untersuchungen haben vielmehr ergeben, dass die entsprechende Ersparnis wegen der eingetretenen veränderten Preisstruktur sowohl bei den Mietwagenkosten als auch bei den Neuwagen lediglich noch mit 3 - 5 % angesetzt werden können. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass ein Abschlag in Höhe von 5 % angemessen, aber auch ausreichend ist (§ 287 ZPO).

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Nach allem ergibt sich folgender Anspruch des Klägers:

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1)              Fahrzeugschaden                                                                      3.196,47 DM

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2)              Sachverständigenkosten                                                           385,90 DM

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3)              Reinigungskosten Jacke                                                             12,50 DM

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           (Diese Kosten sind nach der Aussage der

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            Zeugin xxx entstanden und unbestritten

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an den Kläger abgetreten)

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4)              Mietwagenkosten                                                                         727,78 DM

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5)              Auslagenpauschale                                                              40,--   DM

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                                                                                                                ___________

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Summe somit                                                                                    4.362,65 DM

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Hiervon 2/3                                                                                                   2.908,43 DM.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Höhe nach ist dieser Anspruch jedoch nur in Höhe von 8 % gerechtfertigt. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass der vorgelegte Darlehnsvertrag vom 15.02.1993 bezogen auf die vereinbarten Zinsen in Höhe von 12 % ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB darstellt. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass unter Verwandten derartige Zinsen ernsthaft vereinbart werden. Ein entsprechender Rechtsbindungswillen des Klägers und seiner Mutter kann daher in Bezug auf die vereinbarten Zinsen nicht unterstellt werden. Zudem würde die Vereinbarung dann einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB darstellen, da im fraglichen Zeitraum geringfügig niedrigere Zinsen bei einem Bankkredit zu erzielen gewesen wären. Unterstellt werden muss jedoch, dass die Parteien des Darlehnsvertrages zumindest für den Fall der Erstattung durch den Beklagten eine Verzinsung in Höhe verlorengegangener Anlagezinsen ins Auge gefasst haben.

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Zinsen in Höhe von 8 % aber stehen dem Kläger auch dann zu, wenn man unterstellt, dass der Darlehnsvertrag insgesamt ein Scheingeschäft ist. In diesem Falle nämlich hätte der Kläger selbst die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln begleichen müssen mit der Folge, dass ihm entsprechende Anlagezinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) entgangen wären.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

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Zu berücksichtigen war zu Lasten des Klägers zusätzlich, dass dieser zunächst irrtümlich die Klage auch gegen die Beklagte zu 2) erhoben hat. Da im Zeitpunkt der Klagerücknahme aber nur ein geringer Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits entstanden war, rechtfertigt dies nur eine geringfügige Abänderung der Kostenquote zu Lasten des Klägers.

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Die Entscheidung zur vorläufigem Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 4.558,45 DM.