Klage auf Ersatz der Tankfüllung bei Totalschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte von der Haftpflichtversicherung Ersatz der Tankfüllung seines bei einem Verkehrsunfall totalbeschädigten Fahrzeugs. Das Gericht verneint einen gesonderten Erstattungsanspruch, weil der Tankinhalt bereits im Wiederbeschaffungsaufwand (Differenz Wiederbeschaffungswert minus Restwert) bzw. im vereinbarten Restwert berücksichtigt ist. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ersatz der Tankfüllung bei Totalschaden gegen den Haftpflichtversicherer abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zerstörung einer Sache ist nach § 249 BGB der Wiederbeschaffungsaufwand als Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zu ersetzen.
Der Wiederbeschaffungsaufwand eines Kraftfahrzeugs umfasst regelmäßig auch eine nicht gesondert ausweisbare Tankfüllung; eine gesonderte Erstattung der verbleibenden Kraftstoffmenge ist nur zu gewähren, wenn ihr Wert sachgerecht nicht bereits in der Wertermittlung berücksichtigt wurde.
Wird das beschädigte Fahrzeug zum Restwert veräußert und geht der verbleibende Kraftstoff über, ist der Wert der Tankfüllung im vereinbarten Restwert enthalten; daraus folgt kein zusätzlicher Erstattungsanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
Einzelne entgegenstehende Entscheidungen begründen keinen allgemeinen Anspruch auf gesonderte Erstattung der Tankfüllung; maßgeblich ist die sachgerechte Ermittlung von Wiederbeschaffungs- und Restwert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom xxx gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeugs kein Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Tankfüllung i.H.v. 40,75 € seines totalbeschädigten Fahrzeugs xxx, amtliches Kennzeichen xxx zu.
Als Anspruchsgrundlage kommen grundsätzlich §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG; § 823 BGB; § 115 VVG in Betracht.
Zwar hat das Fahrzeug des Klägers aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls einen Totalschaden erlitten und die Beklagte haftet unstreitig in voller Höhe für den entstandenen Schaden, die Tankfüllung des Fahrzeugs ist aber im Rahmen des gemäß § 249 BGB zu erstattenden Schadens nicht gesondert zu berücksichtigen.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Bei Zerstörung einer Sache sind grundsätzlich die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichartigen oder wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache, d. h. der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. (Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 2020, § 249 Rn. 15) Der Wiederbeschaffungswert bestimmt sich bei einem Kraftfahrzeug nach dem Preis eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs vor Beschädigung, wie er beim Kauf an einen seriösen Händler zu zahlen ist (Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 2020, § 249 Rn. 16). Der Restwert ist der Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des beschädigten Kraftfahrzeugs bei einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann (Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 2020, § 249 Rn. 17).
Der vom Kläger beauftragte Sachverständige xxx hat sowohl den Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs als auch den Restwert nach dem vorgenannten Maßstab angesetzt. Die wertbildenden Faktoren des Wiederbeschaffungswerts hat er im Einzelnen auf xxx des Gutachtens aufgeführt. Danach berücksichtigt der als Bruttowert angegebene Wiederbeschaffungswert "Fahrzeughalter, Laufleistung, Besitzverhältnisse, festgestellten Zustand, Umbauten, eventuell festgestellte Alt- oder Vorschäden, die vorhandene Sonderausstattung und das Zubehör." Auch die "Fälligkeit von Haupt- und Abgasuntersuchung sowie alle übrigen wesentlichen, den Wert des Fahrzeugs beeinflussenden Faktoren, einschließlich der regionalen und saisonalen Marktwertlage sind in die Wertermittlung eingeflossen." Den Restwert hat er einer Restwertbörse entnommen und konkrete Händlerangebote dem Gutachten beigefügt.
Da Gebrauchtfahrzeuge von seriösen Händlern üblicherweise vollgetankt veräußert werden, dies sich aber in der Preiskalkulation wie aus dem Gutachten ersichtlich - und allgemein bekannt - regelmäßig nicht ausdrücklich wiederfindet, der Tankfüllung mithin kein eigener preisbildender Wert zugeordnet wird, hat die Tankfüllung, deren Wertersatz der Kläger von der Beklagten gesondert begehrt, in der Kalkulation des Wiederbeschaffungsaufwands, der von der Beklagten bereits ausgeglichen worden ist, grundsätzlich Berücksichtigung gefunden (vgl. auch AG Bernkastel-Kues, Urteil vom 06.12.2016, 4a C 320/16, Rn. 6; AG Dortmund, Urteil vom 18. April 2013 – 406 C 6809/12 –, Rn. 50).
Darüberhinaus hat der Kläger sein Fahrzeug zum Restwert i.H.v. 4.220,- € an die xxx verkauft. Verbleibendes Benzin hat er mithin dieser übergeben und übereignet. Hierbei ist der Wert des Tanks auch im vereinbarten Restwert berücksichtigt worden, denn genauso wie bei Wiederbeschaffungswerten werden Restwertangebote üblicherweise ohne Rücksicht auf einen bestimmten Tankinhalt abgegeben. Auch hier stellt die Tankfüllung üblicherweise keinen eigenen wertbildenden Faktor dar. Wenn der Kläger der Auffassung war, den Wert dennoch darüberhinaus gesondert realisieren zu wollen, hätte es ihm daher oblegen, aus diesem Grund einen höheren Restwert zu verhandeln oder gar den Kraftstoff abzupumpen (s.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017, I-1 U 46/16, Rn. 40; AG Dortmund, Urteil vom 18. April 2013 – 406 C 6809/12 –, juris).
Soweit das vom Kläger zitierte AG Solingen im Urteil vom 01.04.2015 einen Erstattungsanspruch für die Tankfüllung zuspricht, wird diese Auffassung aus den vorgenannten Gründen nicht geteilt und es handelt sich zudem um eine einzelne zusprechende Entscheidung.
Da dem Kläger der Anspruch in der Hauptsache nicht zusteht, ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben, § 511 Abs. 2 ZPO.