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Amtsgericht Bergisch Gladbach·61 C 133/00·29.10.2000

Klage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Leasingfirma, begehrte Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Beklagte von Anfang an allein haftete und den Schaden zügig regulierte. Das Gericht hielt die Klage für unbegründet, da die angefallenen Anwaltskosten in dem einfachen, eindeutig haftungsbegründeten Fall nicht erforderlich oder zweckmäßig waren. Unternehmerisches Personal hätte die einfache Schadensabwicklung selbst vornehmen können; einfache Telefon-/Faxkontakte rechtfertigen keine Anwaltsbeauftragung.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsverfolgungskosten sind nur erstattungsfähig, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind.

2

Bei eindeutiger Haftung und zügiger Schadensregulierung durch den Schädiger sind anwaltliche Kosten in der Regel nicht erstattungsfähig, weil der Geschädigte den Schaden selbst geltend machen kann.

3

Unternehmer mit kaufmännisch geschultem Personal können in einfach gelagerten Schadensfällen grundsätzlich ohne anwaltliche Vertretung Ansprüche durchsetzen.

4

Bloßer zeitlicher Aufwand oder einfache Kommunikationshandlungen (z. B. Faxanfrage) begründen allein keinen Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten.

5

Die Beauftragung eines Anwalts kann die Schadensminderungspflicht verletzen, wenn dadurch der Schaden ohne sachlichen Grund erhöht wird.

Relevante Normen
§ 495a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 PflVersG§ 823 BGB§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gem. § 495a Abs. 2 S. 1 ZPO entfällt der Tatbestand.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 823 BGB im Zuge eines RestSchadensersatzanspruchs aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000.

4

Der Unfallhergang am 00.00.0000 in L. und die alleinige Haftung der Beklagten sind zwischen den Parteien von Anfang an unstreitig gewesen. Die Beklagte hat daher am 00.00.0000 einen Schaden in Höhe von DM 8.094,96 gegenüber der Klägerin beglichen, der sich aus dem Fahrzeugschaden der Klägerin, den Sachverständigengebühren, der Wertminderung, dem Nutzungsausfall und einer Kostenpauschale zusammensetzt. Die von der Klägerin im Zuge dessen noch geforderten Anwaltskosten in Höhe von DM 445,- kann sie nicht geltend machen.

5

Der Schädiger hat nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGHZ 127, 348, (350); OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 929, (929)).

6

Hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten kommt es dabei darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGHZ 127, 348, (351)).

7

Die Verantwortlichkeit für den Schaden und die Haftung waren hier von vornherein derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten, der Klägerin, kein vernünftiger Zweifel daran bestehen konnte, dass der Schädiger, die Beklagte, ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen würde. Insbesondere hat die Beklagte ohne Verzögerung die Schadenssumme beglichen. Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte hätte den Schaden nicht so schnell oder nicht in der geforderten Höhe reguliert, wenn die Klägerin nicht anwaltschaftlich vertreten wäre, bestehen nicht.

8

In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, es sei denn, er ist hierzu mangels geschäftlicher Gewandheit nicht in der Lage (BGHZ 127, 348, 352).

9

Dabei spielt der Einwand der Klägerin keine Rolle, sie habe die Prozessbevollmächtigen zunächst beauftragt, um die Beklagte per Zentralruf der Autoversicherer ausfindig zu machen, da die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw nicht in der Lage war, die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung oder die Versicherungsscheinnummer zu benennen. Auch das eigene Personal der Klägerin hätte eine Telefax-Anfrage an den Zentralruf der Autoversicherer versenden können. Hierzu bedurfte es nicht des Einsatzes von Rechtsanwälten, wobei besonders zu beachten ist, dass es sich bei der Klägerin um eine LeasingFirma handelt, deren Mitarbeiter tagtäglich mit der Vermietung von Pkw umgehen, und die aus diesem Grunde mit der Materie insoweit vertraut sein sollten. Unternehmer sind ab einer gewissen Größenordnung in der Lage, mit ihrem kaufmännisch geschulten Personal Schadensersatzansprüche in einfachen Fällen ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen, unabhängig davon, ob der Betrieb über eine eigene Rechtsabteilung verfügt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 929, (929); AG Stuttgart, VersR 1979, 828, (828); AG Karlsruhe, VersR 1980, 1084, (1084)). Hierzu gehört auch, dass einfache Anfragen, um den Versicherer eines Pkw herauszubekommen, nicht extra von einem Anwalt übernommen werden müssen, zumal ja auch bei der Schädigerin hätte nachgefragt werden können.

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Auch können allein die zeitliche Beanspruchung durch die Absendung einer Telefax-Anfrage und die weitere Schadensabwicklung nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten zu begründen. (BGHZ 127, 348, (351); AG Stuttgart, VersR 1979, 828, (828); Palandt-Heinrichs, Vorbem.v. § 249 Rn. 38).

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Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen solchen, der bereits mit einem ersten Aufforderungsschreiben an den Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung hätte erledigt werden können. Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich gehalten, bei einem eindeutigen und unkomplizierten Schadensfall beim Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung vorher zu klären, ob und welche Einwendungen gegen die erhobenen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, bevor er durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts den Schaden erhöht (AG Münster, AnwBl 1976, 169, (169)) und damit seine Schadensminderungspflicht gern. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verletzt.

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Auch die Schadenshöhe von DM 8094,96 allein rechtfertigt den Einsatz von Rechtsanwälten nicht. Dies macht den hier vorliegenden einfach gelagerten Fall nicht kompliziert. Aus den von der Klägerin der Klageschrift beigefügten Fotokopien der Urteile der Amtsgerichte V. und S. kann man vielmehr erst recht den Schluss ziehen, dass die Klägerin mittlerweile Routine in der Abwicklung solcher Fälle hat und von daher erst Recht auf einen anwaltlichen Beistand gerade hier, in einem völlig eindeutigen Fall, verzichten kann.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: DM 445,-