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Amtsgericht Bergisch Gladbach·61 C 122/12·28.06.2012

Klage auf Mietwagenkostenerstattung abgewiesen: Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert weitere Mietwagenkosten in Höhe von 388,22 €, die Beklagte zahlte nur 600 € von 988,20 €. Das Gericht erkennt zwar die Schwacke-Liste (§ 287 ZPO) als Schätzgrundlage an und schließt Internetangebote als Vergleich aus. Den Erstattungsanspruch verneint es jedoch, weil der Mietvertrag wegen eines eklatanten, nicht gerechtfertigten Preisunterschieds gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam ist. Die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten abgewiesen; Mietvertrag wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Schätzung eines angemessenen Mietwagenpreises ist die Schwacke‑Liste als sachgerechte Grundlage heranzuziehen; Internetangebote sind grundsätzlich nicht vergleichbar (§ 287 ZPO).

2

Ein Vertrag verstößt gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB und kann nicht Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein, wenn der Anbieter gegenüber dem Mieter einen eklatant überhöhten Preis verlangt und diesen nicht vertretbar begründet.

3

Hat der Anbieter dem Mieter am selben Tag deutlich niedrigere Angebote vorgelegen oder verfügbar gemacht, ist es erforderlich, den Mieter hierauf hinzuweisen; unterbleibt dies, kann dies die Sittenwidrigkeit des Vertrags begründen.

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Allein die Kostentragung durch die gegnerische Versicherung rechtfertigt nicht die Vereinbarung eines deutlich überhöhten Mietpreises; ein solches Motiv kann zur Unwirksamkeit des Vertrags führen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 287 ZPO§ 242 BGB§ 91 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

 (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Angemessenheit der Mietwagenkostenrechnung. Die Klägerin hält ihre Mietwagenabrechnung für zwei Wochen i.H.v. zumindest 988,20 € für berechtigt. Da die Beklagte darauf nur 600 € gezahlt hat, möchte die Klägern weitere 388,22 € von der Beklagten. Der Anspruch besteht jedoch nicht. Zwar geht das Gericht, im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, weiterhin davon aus, dass ein angemessener Mietpreis auf der Basis der Schwacke-Liste nach § 287 ZPO zu schätzen ist und das Gericht geht auch weiterhin davon aus, dass Internetangebote grundsätzlich keine vergleichbare Größe darstellen. Das Gericht bleibt deshalb weiterhin bei seiner Rechtsauffassung, die der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und des Landgerichts Köln entspricht. Das Gericht hat in verschiedenen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebietet, dass das Gericht der vorgegebenen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln folgt.

4

Im vorliegenden Fall verstößt der Mietvertrag jedoch gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB und kann keine Grundlage für die Erstattung gegenüber der Beklagten sein. Die Beklagte hat ein Angebot der Klägerin vom gleichen Tage vorgelegt, das ca. der Hälfte der jetzt geltend gemachten Forderung und weniger als ein Drittel des Rechnungsbetrages von 1.771 € ausmacht. Es ist nach Auffassung des Gerichtes sittenwidrig, einem Kunden einen Vertrag anzubieten, der mehr als dreimal so hoch ist wie das Angebot im Internet vom gleichen Tage. Hier wäre es zwingend erforderlich gewesen, dass die Klägerin den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages auf dieses Angebot hinweist. Der eklatante Preisunterschied wird durch die Klägerin nicht vertretbar begründet. Er findet seinen Grund offensichtlich allein in dem Umstand, dass die Versicherung des Gegners die Mietwagenkosten zahlt. Dies ist jedoch ein unzulässiger Grund für einen solch eklatant erhöhten Mietpreis. Da bereits der Vertrag der Klägerin mit dem Mieter wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, kann die Klägerin darauf ihren Erstattungsanspruch nicht stützen. Auf die weiteren Fragen (Zweitfahrer, Wagenklasse) kommt es deshalb nicht an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91/92 Abs.2, 708 Nr.11, 713 ZPO.

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Streitwert: 388,22 €