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Amtsgericht Bergisch Gladbach·60 C 62/16·29.06.2016

Mobilfunkverträge eines e.K.: Kein Widerruf; Anfechtung wegen Dritt-Täuschung scheitert

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mobilfunkanbieterin verlangte aus zwei vermittelten Mobilfunkverträgen Entgelt, Mahn- und Anwaltskosten sowie Schadensersatz nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Der Beklagte berief sich auf Widerruf als Verbraucher, hilfsweise Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Vermittler und Kündigung. Das Gericht sprach offene Rechnungen i.H.v. 767,44 € und Schadensersatz i.H.v. 369,79 € zu, wies aber einen Teil der Rechnungsforderung sowie Auskunftskosten ab. Ein Widerrufsrecht verneinte es mangels Verbrauchereigenschaft; Anfechtung und Kündigung scheiterten an fehlender Zurechnung bzw. unsubstantiiertem Vortrag.

Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (Rechnungen, Schadensersatz, Mahn- und Anwaltskosten), im Übrigen (Teilbetrag/Auskunftskosten) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312b BGB setzt voraus, dass der Vertragspartner Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist; die Beweislast hierfür trägt derjenige, der sich auf das Widerrufsrecht beruft.

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Aus der Bezeichnung und Gestaltung der Vertragsunterlagen als Geschäftskundenauftrag sowie der Angabe einer Firma als Auftraggeber kann auf ein Handeln als Unternehmer geschlossen werden.

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Eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen Täuschung durch einen Dritten greift gegenüber dem Vertragspartner nicht durch, wenn die Täuschung dem Vertragspartner nicht nach § 123 Abs. 2 BGB zurechenbar ist und der Anfechtende die Täuschungshandlung nicht substantiiert darlegt.

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Eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus; fehlt es an einem tragfähigen Kündigungsgrund, bleibt der vertragliche Zahlungsanspruch bestehen.

5

Mahn- und Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB ersatzfähig sein; Auskunftskosten sind nur ersatzfähig, wenn ihre Erforderlichkeit zur Rechtsverfolgung dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 355 BGB§ 312 Buchst. b BGB§ 13 BGB§ 142 BGB§ 123 Abs. 1, Abs. 2 BGB

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.137,23 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 767,44 € seit dem 08.03.2014 und auf 369,79 € seit dem 19.04.2014 sowie Mahnkosten i.H.v. 20,00 € und Rechtsanwaltskosten i.H.v. 169,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Beklagte schloss am 18.06.2013 unter der Bezeichnung „Thommys Reisebüro eK“ zwei Mobilfunkverträge unter der Vereinbarung einer Rufnummernmitnahme des vorherigen Anbieters des Beklagten zu den Rufnummern #####/#### und #####/#### mit der Klägerin ab (Vertragsunterlagen, Bl. 82 ff. der Akte). Der Beklagte unterhält eine Reiseagentur als selbständiger Kaufmann. Die Mobilfunkverträge kamen unter Vermittlung der BCS-Group zu Stande. Zur Rufnummer #####/#### vereinbarten die Parteien den Tarif „Flat Smart Plus mit Handy 10“ und zur Rufnummer #####/#### den Tarif „Complete Comfort M mit Handy 10“. Der monatliche Grundpreis für den Tarif „Flat Smart Plus mit Handy 10“ betrug 29,90 € brutto, zuzüglich eines monatlichen Handyzuschusses i.H.v. 10,00 € sowie einer zwischen den Parteien gewählten Zusatzoption „mobilcom-debitel Cloud Basic“ i.H.v. 1,99 € brutto. Der monatliche Grundpreis für den Tarif „Complete Comfort M mit Handy 10“ betrug 49,95 € brutto zuzüglich eines monatlichen Handyzuschusses i.H.v. 10,00 € sowie die Zusatzoptionen „mobilcom-debitel Cloud Basic“ i.H.v. 1,99 € brutto und „Multi-SIM 1“ i.H.v. 4,95 €. Hierauf erhielt der Beklagte monatlich einen Grundpreisrabatt i.H.v. 20 %, so dass monatlich ein Betrag i.H.v. 7,99 € in Abzug gebracht wurde.

3

Mit Schreiben vom 15.07.2013 wiederrief der Beklagte die geschlossenen Verträge gegenüber der Klägerin und der BCS-Group (Bl. 53 und 54 der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.09.2013 focht der Beklagte die Verträge wegen arglistiger Täuschung an und erklärte die Kündigung (Bl. 55f. der Akte).

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung offener Rechnungen vom 09.08.2013 i.H.v. 141,60 € (Bl. 14f. der Akte); vom 06.09.2013 i.H.v. 90,98 € (Bl. 16f. der Akte); vom 08.10.2013 i.H.v. 127,79 € (Bl. 18f. der Akte); vom 12.11.2013 i.H.v. 90,79 € (Bl. 20f. der Akte); vom 03.12.2013 i.H.v. 90,79 € (Bl. 22f. der Akte); vom 07.01.2014 i.H.v. 90,79 € (Bl. 24f. der Akte) sowie vom 07.02.2014 i.H.v. 134,70 € (Bl. 25f. der Akte). Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach zur Zahlung der offenen Rechnungen mit Mahnschreiben auf. Hierfür entstanden ihr Mahnkosten i.H.v. 20,00 €. Nachdem der Beklagte die Zahlungen nicht vornahm, kündigte die Klägerin die Vertragsverhältnisse mit Schreiben vom 20.03.2014 (Bl. 7 und 20 der Akte) fristlos. Weiterhin begehrt die Klägerin von dem Beklagten noch die Zahlung eines Schadenersatzanspruches wegen der fristlosen Kündigung i.H.v. 369,79 €.

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Die Klägerin beauftragte außergerichtlich ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Beitreibung der Forderungen. Hierfür entstanden ihr außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 169,50 € (1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 149,50 € nebst Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation i.H.v. 20,00 €). Weiterhin tätigte die Klägerin zwei Anfragen beim Schuldnerverzeichnis. Hierfür entstanden ihr Kosten i.H.v. 0,60 €.

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Die Klägerin hat unter dem 17.03.2015 vor dem Amtsgericht Schleswig ein Mahnverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, wobei sie im Mahnverfahren eine Hauptforderung gegen den Beklagten i.H.v. 1.171,48 € geltend gemacht hat. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 19.03.2015 zugestellt worden und er hat gegen diesen am 13.03.2015 Widerspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.159,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 789,79 € seit dem 08.03.2014 und auf 369,79 € seit dem 19.04.2014 sowie Mahnkosten i.H.v. 20,00 € und Rechtsanwaltskosten i.H.v. 169,50 € sowie Auskunftskosten i.H.v. 0,60 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass er zu überwiegend privaten Zwecken Mobilfunkverträge mit der U GmbH abgeschlossen hätte. Am 18.06.2013 sei im Ladenlokal des Beklagten eine – wie sich später herausstellte – Mitarbeiterin der Firma C GmbH erschienen, die sich allerdings als Mitarbeiterin der U GmbH vorgestellt habe. Sie hätte dem Beklagten vorgespiegelt, dass er seine beiden bei der U GmbH bestehenden Mobilfunkverträge optimieren könne. Die Verträge würden gleich bleiben, die Kosten allerdings geringer. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Mitarbeiterin der C GmbH den Beklagten mit ihren Angaben getäuscht hätte. Es sei nämlich ein Anbieterwechsel vorgenommen worden zur jetzigen Klägerin, den der Beklagte nie beabsichtigt hätte. Auch hätte sich herausgestellt, dass ein günstigerer Leistungsbezug nicht eingetreten sei, eine kostensparende Veränderung habe sich insoweit nicht ergeben. Über die Kosten sei der Beklagte durch die Mitarbeiterin der C GmbH auch erst gar nicht aufgeklärt worden. Mit dem Abschluss der Mobilfunkverträge würde der Beklagte private Zwecke verfolgen, so dass diese Rechtsgeschäfte nicht seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden könnten.

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Aufgrund dessen ist der Beklagte der Ansicht, dass ihm ein Widerrufsrecht zugestanden hätte und die Vertragsverhältnisse mit der Klägerin aufgrund seiner Widerrufserklärungen vom 15.07.2013 beendet worden seien. Jedenfalls würden die Anfechtungs- und Kündigungserklärung durchgreifen.

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Im Übrigen trägt der Beklagte vor, dass die Höhe der geltend gemachten Forderungen seitens der Klägerin nicht ausgeführt würden, so dass die einzelnen vorgelegten Rechnungen nicht nachvollziehbar sein. Auch die Höhe des Schadensersatzanspruches würde nicht erklärt werden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 767,44 € aus den offenen Rechnungen vom 09.08.2013 i.H.v. 141,60 € (Bl. 14f. der Akte); vom 06.09.2013 i.H.v. 90,98 € (Bl. 16f. der Akte); vom 08.10.2013 i.H.v. 127,79 € (Bl. 18f. der Akte); vom 12.11.2013 i.H.v. 90,79 € (Bl. 20f. der Akte); vom 03.12.2013 i.H.v. 90,79 € (Bl. 22f. der Akte); vom 07.01.2014 i.H.v. 90,79 € (Bl. 24f. der Akte) sowie vom 07.02.2014 i.H.v. 134,70 € (Bl. 25f. der Akte) aus § 611 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag (Bl. 82 ff. der Akte). Soweit die Klägerin diesbezüglich einen Betrag i.H.v. 789,79 € verlangt, ergibt sich dieser Betrag aus den vorgelegten Rechnungen und aus der Aufstellung der Klägerin in der Anspruchsbegründung vom 02.02.2016 (Bl. 11 der Akte) nicht, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war. Soweit der Beklagte einwendet, dass die Höhe der geltend gemachten Positionen aus den Rechnungen nicht nachvollziehbar sei, ist dies unzutreffend. Die Klägerin hat dargelegt, aus welchen Positionen sich die abgeschlossenen Tarife zusammensetzen und dies spiegelt sich auch in den vorgelegten Rechnungen in der oben genannten Höhe wieder.

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Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch die Widerrufserklärung des Beklagten im Schreiben vom 15.07.2013 gemäß §§ 355, 312 Buchst. b BGB entfallen. Dem Beklagten steht kein Widerrufsrecht zu, da dieser nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB ist. Bei einem Verbrauchergeschäft hätte es sich um ein zu privaten Zwecken vorgenommenes Rechtsgeschäft handeln müssen, das nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB. Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich auf den Schutz einer Verbrauchernorm beruft. Danach muss dieser darlegen und beweisen, dass er mit dem Geschäft tatsächlich objektiv einen privaten Zweck verfolgt hat. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Ausgehend vom Vertragsdokument (Bl. 82 ff. der Akte) ist schon aufgrund der fett gedruckten Überschrift ersichtlich, dass es sich um einen Geschäftskundenauftrag gehandelt hat. Weiterhin wurde als Auftraggeber die Firma des Beklagten „T. Reisebüro eK“ angegeben. Dies lässt im Gegensatz zum Vortrag der Beklagtenseite offensichtlich darauf schließen, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Unternehmer gehandelt hat.

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Ebenfalls ist der Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht durch die Anfechtungserklärung des Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom 11.09.2013 (Bl. 55f. der Akte) gemäß §§ 142, 123 Abs. 1, Abs. 2 BGB entfallen. So erfolgte die von Beklagtenseite behauptete Täuschung schon von Seiten eines Dritten gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 BGB, die der Klägerin nicht zugerechnet werden kann. Im Übrigen trägt der Beklagte zu unsubstantiiert gemäß § 138 ZPO vor, worin die konkrete Täuschungshandlung gelegen haben soll. So spricht auch schon die Vereinbarung der Rufnummernmitnahme für einen Anbieterwechsel. In welcher Weise keine Kostenersparnis erfolgt sei, trägt der Beklagte nicht vor.

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Schließlich ist der Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht durch die Kündigung des Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom 11.09.2013 gemäß § 314 BGB entfallen. Hierzu mangelt es aus oben genannten Gründen bereits an einem Kündigungsgrund.

20

Der Zinsanspruch der Klägerin auf die Forderung i.H.v. 767,44 € folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Ferner hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 369,79 € als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 281 BGB wegen der von dem Beklagten verschuldeten fristlosen Kündigung durch die Klägerin vom 20.03.2014 wegen der Nichtzahlung der offenen Rechnungen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 369,79 € ist im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht zu beanstanden, da im Falle der Nicht-Kündigung durch die Klägerin insbesondere noch weitere höhere Kosten angefallen wären.

22

Der Zinsanspruch der Klägerin auf die Forderung i.H.v. 369,79 € folgt ebenfalls aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mahn- und Rechtsanwaltskosten folgt als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die geltend gemachten Auskunftskosten i.H.v. 0,60 € folgen hingegen nicht aus dieser Anspruchsgrundlage, da die Klägerin nicht dargelegt hat, weshalb es der eingeholten Auskünfte bedurfte. Insbesondere bestanden mangels Vortrags der Klägerseite keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Beklagten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.171,48 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

31

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger T-Str., 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

32

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

33

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

34

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Bergisch Gladbach, 30.06.2016

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Amtsgericht

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Dr. T