Klage wegen 105,71 € nach Verkehrsunfall abgewiesen – fiktive Abrechnung und Reparaturbestätigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung von 105,71 € nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte zahlte berechtigte Ansprüche außergerichtlich. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin fiktiv abrechnete und daher keine zusätzlichen Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur (Reparaturbestätigung) geltend machen kann. Auch der geltend gemachte Nutzungsausfall war wegen altersbedingter Herabstufung nicht erhöht und bereits erstattet. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 105,71 € als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Geschädigter die fiktive Abrechnung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB wählt, kann nicht zusätzlich die im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Reparatur angefallenen (Neben-)Kosten geltend machen.
Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig; der Geschädigte ist an die gewählte Abrechnungsart gebunden, es sei denn, er vollzieht ausdrücklich und fristgerecht einen Wechsel zur konkreten Abrechnung.
Kosten für eine Reparaturbestätigung sind nur ersatzfähig, wenn sie zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich oder aus Rechtsgründen notwendig sind; freiwillig veranlasste Nachweise bei Eigenreparatur sind nicht erstattungsfähig.
Bei der Schätzung von Nutzungsausfallentschädigungen ist das Fahrzeugalter zu berücksichtigen; eine Herabstufung in eine niedrigere Tabellenkategorie kann zu einem niedrigeren Tagessatz führen und ist bei fehlender Substantiierung einer höheren Einstufung vorzunehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– Ohne Tatbestand gemäß §§495a, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt noch 105,71 € nach §§ 7, 18 StVG, 249 ff. BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.06.2014 in Bergisch Gladbach.
Die Beklagte, deren Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, hat alle berechtigten Ansprüche der Klägerin außergerichtlich bereits erfüllt.
Im Einzelnen:
Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Zahlung von 77,71 € als Sachverständigenkosten für den Reparaturbestätigung vom 13.12.2014.
Wer als Geschädigter eines Kraftfahrzeugsachschadens – wie die Klägerin – bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl hat, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnen will und insofern wählen kann, hat sich sodann nach Entscheidung für die fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis und für deren Vorteile, nämlich die Liquidation des objektiv zur Herstellung erforderlichen Betrages ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen, die im konkreten Fall bei Verwendung von Gebrauchtteilen mit Lackkratzern erheblich geringer ausgefallen sein dürften, im Gegenzug auch mit der Abrechnung aufgrund einer objektiven Grundlage zufrieden zu geben, sodass die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen (Neben-)Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig sind. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig.
Übersteigen die konkreten Kosten der – gegebenenfalls nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen (vgl. insofern nur BGH, NJW 2017, 1664 m. w. N.).
Diesen Wechsel auf eine konkrete Schadenabrechnung hat die Klägerin aber nicht vollzogen. Die fiktiv abrechnende Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der konkret durchgeführten Reparatur angefallenen Kosten für die Reparaturbestätigung.
Die Kosten der Reparaturbestätigung sind zur Wiederherstellung des Fahrzeugs (auch) nicht erforderlich. Sie beruhen vielmehr ausschließlich auf der freien Entscheidung der Klägerin, ihr Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie ohne Nachweis reparieren zu lassen. Auf die Motivation der Klägerin, im Hinblick auf einen eventuellen weiteren Unfallschaden an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vorzuhalten, kommt es in diesem Zusammenhang nach der eigenen Disposition der Klägerin nicht an.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Reparaturbestätigung im konkreten Fall aus Rechtsgründen zur Schadenabwicklung erforderlich war. Dass die Abrechnung insofern streitig gewesen wäre, ist nicht vorgetragen. Soweit sich aus dem Reparaturnachweis vom 13.12.2014 eine Ausfallzeit von „bis jetzt zwei Kalendertagen“ ergibt, wäre sie zudem, weil nicht abschließend und ohne Mitteilung von Anknüpfungstatsachen für die Feststellung der Ausfallzeit im Rahmen fiktiver Abrechnung, unbrauchbar.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 28,- € Nutzungsausfallentschädigung.
Dabei kann zunächst von der Eingruppierung des Fahrzeugs der Klägerin als Neufahrzeug in die Gruppe E der Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch, die insofern als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt ist, mit einem Tagessatz von 43,- € anhand des vorgelegten Auszugs aus der Nutzungsausfallentschädigungstabelle 2013 zu Vergleichsfahrzeugen mit Produktionsbeginn ab 06/12 ausgegangen werden. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt aber über 10 Jahre alt, sodass selbst anhand des von der Klägerin vorgelegten Tabellenauszugs das Fahrzeug in die Gruppe C einzuordnen ist, was im Übrigen der ob des Fahrzeugalters im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmenden Herabstufung um zwei Gruppen entspricht. Eine anderweitige Einordnungsmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten, da es dort schlicht heißt: „Kategorie Nutzungsentschädigung: entfällt“.
Der erstattungsfähige Tagessatz der Gruppe C beträgt 29,- €. Diesen hat die Beklagte gezahlt.
Mangels Hauptanspruchs bestehen auch keine Ansprüche auf Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 105,71 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Dieses Urteil ist nicht anfechtbar, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.