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Amtsgericht Bergisch Gladbach·60 C 396/17·28.11.2017

Klage auf Erstattung von Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrecht (Verkehrsunfall)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte aus abgetretenem Recht Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 142,80 € nach einem Verkehrsunfall. Im vereinfachten Verfahren blieb die Beklagte unbenannt, sodass der Klägervortrag als unstreitig gilt. Das Gericht verwarf die Klage, weil es sich um einen Bagatellschaden handelt, bei dem ein kostenpflichtiges Gutachten nicht erstattungsfähig ist. Die Bagatellgrenze setzte das Gericht netto bei etwa 1.000 € an.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Sachverständigenkosten (142,80 €) wegen Bagatellschaden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Schäden nach §§ 249 ff. BGB, soweit deren Einholung zur Feststellung oder Beseitigung des Schadens erforderlich ist.

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Bei Bagatellschäden sind kostenpflichtige Sachverständigengutachten in der Regel nicht erstattungsfähig; der Geschädigte hat von der Einholung eines Gutachtens Abstand zu nehmen, sofern nicht besondere Umstände dessen Notwendigkeit darlegen.

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Die Einordnung als Bagatellschaden bemisst sich am Netto-Reparaturaufwand; Gerichte können unter Berücksichtigung der Preisentwicklung eine Bagatellgrenze (hier rund 1.000 € netto) zugrunde legen.

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Mangels eines durchsetzbaren materiellen Hauptanspruchs stehen dem Kläger weder Zinsen noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.

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Im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO gelten Behauptungen der klagenden Partei nach fruchtlosem Ablauf der Reaktionsfrist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 138 Abs. 3 ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 249 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

–  Ohne Tatbestand gemäß §§ 495a, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO –

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet und der Beklagtenseite Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen zu der Klagebegründung Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist ist eine Stellungnahme nicht eingegangen, so dass gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die von der Klägerseite vorgebrachten Tatsachen als zugestanden und damit unstreitig anzusehen sind. Das bedeutet, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von dem einseitigen Klägervortrag auszugehen hat.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten für ein Kurzgutachten aus abgetretenem Recht des Herrn Q, Am K 5, 51491 Overath  i. H. v. 142,80 € nach §§ 7, 18 StVG, 249 ff. BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG i. V. m. § 398 BGB.

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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zwar grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Schäden infolge eines Verkehrsunfalls. Vorliegend handelt es sich um einen Bagatellschaden, bei dem der Geschädigte von der Begutachtung durch einen Sachverständigen Abstand zu nehmen hat.

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Dabei setzt das Gericht in Anbetracht von Preissteigerungen in den letzten Jahren die Bagatellgrenze bei einem Betrag von 1.000,- € netto an. Die zuletzt hierzu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004 (Az. VI ZR 365/03) hat Reparaturkosten i. H. v. 715,81 € netto noch als Bagatellschaden eingestuft. Die Reparaturkosten beliefen sich nach dem Klägervortrag auf lediglich 764,98 €. Dies entspricht Netto-Reparaturkosten i. H. v. 619,33 €, die eindeutig im Bagatellbereich liegen.

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Die Kosten der Begutachtung eines sog. Bagatellschadens sind nicht erstattungsfähig. In diesen Fällen hat der Geschädigte von der Einholung eines kostenpflichtigen Gutachtens Abstand zu nehmen, da es einer sachverständigen Begutachtung in der Regel nicht bedarf. Insofern sind auch Kosten für ein Kurzgutachten nicht erstattungsfähig. Dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen ausnahmsweise infolge des Regulierungsverhaltens der Beklagten erforderlich gewesen sein könnte, ist weder erkennbar noch vorgetragen.

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Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen oder auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert:              142,80 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Dieses Urteil ist nicht anfechtbar, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.