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Amtsgericht Bergisch Gladbach·60 C 175/22·03.11.2022

Versäumnisurteil: Ansatz der Nr. 5733 GOÄ in Rechnungen als unzulässig festgestellt

ZivilrechtSchuldrechtArztrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat in einem Versäumnisurteil festgestellt, dass der Ansatz der GOÄ‑Nr. 5733 in zwei Rechnungen des Beklagten gebührenrechtlich unzulässig ist. Im Übrigen erklärte das Gericht den Rechtsstreit für erledigt und setzte den Streitwert auf 500,00 EUR fest. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß § 313b Abs. 1 ZPO nicht mitgeteilt.

Ausgang: Feststellungsantrag, dass der Ansatz der Nr. 5733 GOÄ unzulässig ist, wurde stattgegeben; Rechtsstreit im Übrigen erledigt, Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gericht kann durch Feststellungsurteil feststellen, dass der Ansatz einer bestimmten GOÄ‑Ziffer in Rechnungen gebührenrechtlich unzulässig ist.

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Bei Versäumnisurteilen kann das Gericht gemäß § 313b Abs. 1 ZPO auf Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

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Die unterliegende Partei ist zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet; das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils anordnen.

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Der Streitwert ist durch das Gericht festzusetzen und bildet die Grundlage für die Kostenfestsetzung; auch bei gebührenrechtlichen Streitfragen kann der Streitwert niedrig bemessen werden.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Ansatz der Nr. 5733 GOÄ in den Rechnungen des Beklagten xxx vom 05.11.2021 und xxx vom 30.11.2021 gebührenrechtlich nicht zulässig sind.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bergisch Gladbach, Schloßstr. 21, 51429 Bergisch Gladbach, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

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Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.