Rückforderung von Kontoführungsgebühren abgewiesen – Bindung an zuletzt vereinbarte Gebühr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Rückzahlung überzahlter Kontoführungsgebühren (€259,44) für 01/2018–04/2021 nach § 812 BGB. Zentrale Frage ist, welche Folgen die Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktion in Banken‑AGB hat. Das Gericht hält die Klage für unbegründet: Parteien sind an die zuletzt einvernehmlich (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Gebühr (7,67 €) gebunden; eine einvernehmliche oder dreijährig widerspruchslose konkludente Änderung ist nicht dargelegt; ein einseitiger Wechsel in ein günstigeres Modell steht der Klägerin nicht zu.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung überzahlter Kontoführungsgebühren in Höhe von €259,44 wird abgewiesen; Klägerin an zuletzt vereinbarte Gebühr gebunden
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Zustimmungsfiktion in Banken‑AGB unwirksam, führt dies nicht automatisch zu Rückerstattungsansprüchen; vielmehr sind die Parteien an die zuletzt einvernehmlich – ausdrücklich oder konkludent – vereinbarten Kontoführungsgebühren gebunden.
Ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung von Kontoführungsgebühren besteht nur, wenn die erhobenen Gebühren nicht auf einer einvernehmlichen Vereinbarung beruhen.
Eine konkludente Änderung der Kontoführungsgebühren setzt nach den Umständen des Einzelfalls eine hinreichende, typischerweise langjährige (insbesondere dreijährige) widerspruchslose Hinnahme der geänderten Gebühren durch den Kunden voraus.
Der Wechsel in ein günstigeres Gebührenmodell bedarf einer einvernehmlichen Vertragsänderung; die tatsächliche Nutzung oder Ausschöpfung inkludierter Leistungen durch den Kontoinhaber beeinflusst die vertraglich geschuldete Gebühr ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht.
Zinsen und sonstige Nebenansprüche setzen das Vorliegen eines durchgesetzten Hauptanspruchs voraus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
– Ohne Tatbestand gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO –
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach ist örtlich zuständig; § 21 ZPO.
Eine Niederlassung i. S. d. § 21 ZPO ist bereits dann anzunehmen, wenn nach außen der Anschein eines jedenfalls gewissen Mindestmaßes an Selbstständigkeit der Filiale erweckt wird. Insofern genügt es, wenn es sich für den Kunden so darstellt, dass seine Bankgeschäfte in dieser Filiale geführt werden (vgl. LG Lübeck, Urt. vom 29.11.2016, Az. 3 O 391/15, BeckRS 2016, 116829; Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 21 Rn. 8).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte unterhält in Bergisch Gladbach eine Geschäftsstelle, in der auch der Rahmenvertrag vom 21.01.2002 geschlossen worden ist. Der Anschein eines Mindestmaßes an Selbstständigkeit der Filiale ist damit erweckt.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von überzahlten Kontoführungsgebühren in Höhe von 259,44 € im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.04.2021 nach § 812 BGB i. V. m. dem Rahmenvertrag vom 21.01.2002.
Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20 (= NJW 2021, 2273) festgestellt, dass die Zustimmungsfiktion in den Banken-AGB unwirksam ist. Dies hat jedoch zur Folge, dass sich beide Parteien an die zuletzt einvernehmlich - ausdrücklich oder konkludent – vereinbarten Kontoführungsgebühren halten lassen müssen.
Die Klägerin muss sich an die ursprünglich vereinbarten Kontoführungsgebühren in Höhe von 7,67 € monatlich halten lassen.
Die Klägerin hat am 21.01.2002 als Präsenzgeschäft mit der Beklagten einen Rahmenvertrag zur Führung eines Girokontos „CitiOne“ mit der Kontonummer xxx und zusätzlicher Einzelabrechnung abgeschlossen. Das vereinbarte Kontoführungsentgelt beträgt danach 7,67 € monatlich.
Eine spätere einvernehmliche ausdrückliche Vertragsänderung oder eine konkludente Gebührenänderung durch Änderung des Gebührensatzes durch die Beklagte mit mindestens dreijähriger widerspruchsloser Hinnahme der geänderten Gebühren seitens der Klägerin ist nicht dargelegt.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wechsel in ein günstigeres Gebührenmodell (Basiskonto, 3,95 € monatlich) ohne einvernehmliche Vertragsänderung mit der Beklagten. Wie die Klägerin ihr Konto nutzt und ob sie das inkludierte Leistungsangebot ausschöpft, hat auf die zu vertraglich zu entrichtenden Gebühren keinen Einfluss.
Daher kann die Klägerin keine Gebühren, die einen Betrag in Höhe von 3,95 € monatlich übersteigen zurückfordern, geschweige denn die gesamten Kontoführungsgebühren in Höhe von 5,95 € monatlich, die die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum erhoben hat.
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Erstattungspflicht in Höhe von 5,95 € beginnend mit dem Monat Mai 2021 bis zum Juni 2021 einschließlich, mithin von insgesamt 17,85 €.
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: bis 500,- €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Dieses Urteil ist nicht anfechtbar, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.