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Amtsgericht Bergisch Gladbach·49 OWi 525/14·27.01.2015

Freispruch wegen nicht nachgewiesenem Verkehrsverstoß (Zeichen 220/267)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung (Zeichen 220) freigesprochen; das Gericht hielt den Verstoß aus tatsächlichen Gründen nicht für nachgewiesen. Zeugenaussagen ließen Zweifel an der Wahrnehmbarkeit und Kenntnis der konkreten Verkehrsregelung aufkommen. Eine Pflicht zu umfangreichen Erkundigungen fand das Gericht nicht. Die Staatskasse trägt die Kosten.

Ausgang: Betroffener freigesprochen, da der Verkehrsverstoß nicht nachgewiesen war; Kosten der Staatskasse trägt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Betroffene freizusprechen, wenn der behauptete Verstoß aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen ist und das Gericht nicht zur Überzeugung von dessen schuldhaftem Handeln gelangt.

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Die bloße Präsenz eines einzelnen Verkehrszeichens (z. B. Zeichen 267) begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer bestimmten Verkehrsregelung (z. B. vorgeschriebene Fahrtrichtung nach Zeichen 220), wenn alternative Erklärungen möglich sind.

3

Eine allgemeine Pflicht des Verkehrsteilnehmers, sich durch unzumutbare Erkundigungen (etwa weite Strecken zu Fuß oder schiebend zurückzulegen) über weitere Beschilderungen zu vergewissern, besteht nicht.

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Bei der Beweiswürdigung sind Zweifel aus unpräzisen oder widersprüchlichen Zeugenaussagen zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen; offenkundige Missverständnisse der Beteiligten können einen Schuldspruch ausschließen.

Tenor

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Rubrum

1

 Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe

3

Mit Bußgeldbescheid des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 16.07.2014 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 04.05.2014 als Radfahrer in Wermelskirchen in der U in Fahrtrichtung U-T nicht der durch Zeichen 220 vorgeschriebenen Fahrtrichtung gefolgt zu sein. Gegen ihn wurde ein Bußgeld in Höhe von 20,00 EUR festgesetzt.

4

Von diesem Vorwurf war der Betroffene freizusprechen, weil der Verstoß aus tatsächlichen Gründen nicht nachzuweisen war.

5

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene schuldhaft handelte.

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Der Betroffene selbst hat erklärt, ihm sei zwar die Beschilderung am Ende der T aufgefallen, die die Durchfahrt verbiete. Deshalb seien er und sein Begleiter nicht am Ende der T, sondern über einen T-Weg auf die U gefahren. Das Schild Zeichen 267 (Durchfahrt verboten) bedeute aber ja nicht automatisch, dass es sich um eine F2 handele. Dass es sich um eine F2 handele, habe er erst durch den Polizeibeamten erfahren, das sei ihm am Tattag vorher aber nicht bewusst gewesen.

7

Der Zeuge C hat im Termin geschildert, dass er den Betroffenen am Tattag angehalten hatte, weil dieser als Radfahrer die F2 entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren habe. Er könne sich auch daran erinnern, dass er an dem Tag mit dem Betroffenen und seinem Begleiter über die Beschilderung diskutiert habe. Der Zeuge hat indes ausdrücklich auch erklärt, er könne nicht ausschließen, dass es sich bei seiner Einschätzung, dass dem Betroffenen auch die F2 bekannt sei, um ein Missverständnis gehandelt habe. Er erinnere sich, dass über die Schilder Zeichen 267 (Durchfahrt verboten) gesprochen worden sei. Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge zudem bestätigt, dass sich die F-T lediglich am Anfang der F2 befände, nicht aber am Ende der T, in der Richtung, aus der der Betroffene gekommen sei.

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Vor diesem Hintergrund ist aus der Sicht des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass dem Betroffenen die F tatsächlich nicht bekannt war. Aus den örtlichen Gegebenheiten musste der Betroffene auch nicht zwingend auf eine F2 schließen. Der Betroffene hat eingeräumt, dass ihm das Zeichen 267 (Durchfahrt verboten) am Ende der T aufgefallen war. Dem Betroffenen ist aber darin zuzustimmen, dass auch diese Beschilderung nicht zwangsläufig auf eine F2 schließen lässt, da die Durchfahrt auch aus anderen Gründen verboten sein kann und gleichwohl in der T selbst der Verkehr für beide Richtungen freigegeben sein kann.

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Den Betroffenen traf unter den gegebenen Umständen auch keine Pflicht, sich über die konkrete Verkehrsregelung am Tatort zu erkundigen. Zwar hat der Betroffene die U lediglich über einen T-Weg erreicht, der für PKW nicht befahrbar war, sodass aus Sicht des Betroffenen nahegelegen hätte anzunehmen, dass eine Verkehrsregelung getroffenen worden sein könnte, die nach dem T-Weg nicht wiederholt wurde. Indes hätte der Betroffene die U auch zulässigerweise zu Fuß, d.h. das Fahrrad schiebend, erreichen können. Nach Zeichen 267 (Durchfahrt verboten) hätte er auf sein Fahrrad steigen können und hätte dann ebenfalls keinerlei Beschilderung, die auf die F2 hindeutete, wahrnehmen können. Eine Erkundigungspflicht, die vorliegend bedeutet hätte, zunächst mehrere hundert Meter die T entlang zu schieben, um nach einer möglichen Beschilderung zu suchen, ist nicht anzunehmen.

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Vor diesem Hintergrund ist nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass der Betroffene fahrlässig handelte, als er entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung die F2 befuhr.

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Der Betroffene war daher freizusprechen.