§62 OWiG: Auskunft über Wartungs-/Reparaturarbeiten am TRAFFIPAX angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt nach Erlass eines Bußgeldbescheids die Vorlage einer "Lebensakte" des Messgeräts und hilfsweise Auskunft zu Wartungs-/Reparaturarbeiten seit der letzten Eichung. Das Gericht hält den Antrag nach §62 OWiG für zulässig, verneint jedoch die Existenz einer Lebensakte. Hilfsweise wird der Auskunftsanspruch über Wartungen/Reparaturen und Funktionszustand des Geräts seit der Eichung samt Nennung eines zuständigen Mitarbeiters stattgegeben; die Kostennote bleibt bestehen.
Ausgang: Hauptantrag auf Vorlage einer Lebensakte abgewiesen; hilfsweiser Auskunftsantrag über Wartungs-/Reparaturarbeiten seit letzter Eichung und Nennung eines zuständigen Mitarbeiters stattgegeben; Kostennote nicht aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §62 OWiG ist zulässig, wenn das Verhalten der Verwaltungsbehörde (z.B. Erlass eines Bußgeldbescheids) erkennen lässt, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind.
Eine Behörde kann nicht zur Übersendung nicht vorhandener Unterlagen verpflichtet werden; das Bestehen einer "Lebensakte" ist von der Behörde zu bestätigen, liegt sie nicht vor, ist der Antrag insoweit unbegründet.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Messgeräts, hat der Betroffene Anspruch auf Auskunft, ob zwischen letzter Eichung und Tattag Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt wurden und ob das Gerät unverändert und ordnungsgemäß im Einsatz war.
Die Auskunftspflicht kann die Benennung eines konkreten zuständigen Mitarbeiters umfassen, der die Angaben gegebenenfalls zeugenschaftlich bestätigen kann.
Die Aktenversendungspauschale ist als feste Gebühr mit Versendung fällig und unabhängig vom Umfang oder der Vollständigkeit der übersandten Akten; Streit über Art und Umfang der Akteneinsicht begründet keinen Anspruch auf Aufhebung der Pauschale.
Tenor
1. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Betroffenen über seinen Verteidiger Auskunft zu erteilen,
a) ob im Zeitraum zwischen der letzten Eichung (29.08.2013) und dem Tattag (26.09.2013) Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX SpeedoPhot, Identifikationissteuerteilnummer 0387-004/94 vorgenommen worden sind;
b) ob das vorstehend bezeichnete Gerät seit dem 29.08.2013 weiterhin in unverändertem Zustand im Einsatz ist und ordnungsgemäß funktioniert
unter Benennung eines konkreten Mitarbeiters, der hierfür zuständig ist und dies gegebenenfalls im Einspruchsverfahren zeugenschaftlich bestätigen kann.
2.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Betroffene einerseits und die Verwaltungsbehörde andererseits jeweils zur Hälfte. Die eigenen notwendigen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Die Bußgeldbehörde hat gegen den Betroffenen am 10.01.2014 einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsübertretung am 26.09.2013 erlassen. Im Einspruchsverfahren hat der Verteidiger sodann umfängliche Akteneinsicht beantragt und insbesondere die Einsicht in die Lebensakte des benutzten Messgerätes, in Schulungsakten der betroffenen Polizeibeamten und in die Bedienungsanleitung des Gerätes beantragt. Diese Akteneinsicht wurde dem Verteidiger zwischenzeitlich weitgehend gewährt. Ihm wurde die Bußgeldakte übersandt, der Schulungsnachweis für die Messbeamten und die Bedienungsanleitung des Gerätes wurde beigefügt. Ferner wurde eine Stellungnahme der PTB beigefügt, aus der sich ergibt, dass aus Sicht dieser Institution die Führung von Lebensakten nicht erforderlich sei. Entsprechend hat die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger mitgeteilt, dass sie derartige "Lebensakten des Messgerätes" nicht führe und dementsprechend auch nicht übersenden könne.
Der Verteidiger hat diese Mitteilung als endgültige Verweigerung einer vollständigen Akteneinsicht gewertet und mit dieser Begründung bisher auch die Zahlung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,-- EURO verweigert. Stattdessen hat er mit Antrag vom 14.02.2014 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt. In diesem Antrag beantragt der Betroffene
1.
der Stadt Bergisch Gladbach die Vorlage der Lebensakte des streitgegenständlichen Gerätes aufzugeben;
hilfsweise dem Betroffenen Auskunft über Wartungs- und Reparaturarbeiten seit der letzten Eichung zu erteilen
2.
die Kostennote der Stadt Bergisch Gladbach vom 29.01.2014 betreffend die Aktenversendungspauschale aufzuheben
3. die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Bußgeldbehörde beruft sich darauf, dass sie bisher vollständige Auskunft erteilt habe und weitere Auskünfte nicht erteilen könne. Insbesondere sei sie nicht in der Lage, eine nicht vorhandene Lebensakte des Messgerätes zu übersenden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG ist zulässig.
Grundsätzlich ist ein förmlicher Rechtsbehelf wegen Versagung der Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde gemäß § 147 Abs. 5 S. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG zwar erst zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde trotz des Vermerkes des Abschlusses ihrer Ermittlungen eine (vollständige) Akteneinsicht versagt. Sinn der (entsprechenden) Anwendung der genannten Vorschrift ist, dass hier erst bei Abschluss der Ermittlungen feststeht, ob die Verwaltungsbehörde gewillt ist, Akteneinsicht zu gewähren oder eben nicht. In der Phase davor können beispielsweise ermittlungstaktische Überlegungen die Versagung der Akteneinsicht noch rechtfertigen.
So liegen die Dinge vorliegend aber nicht.
Die Verwaltungsbehörde hat bereits durch den Erlass des Bußgeldbescheides vom 10.01.2014, erst recht aber durch ihr Verhalten nach Einspruch des Betroffenen deutlich zu erkennen gegeben, dass die Ermittlungen aus ihrer Sicht abgeschlossen sind und daher nicht etwa ermittlungstaktische Erwägungen die Gewährung der Akteneinsicht verhindern, sondern allein die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde, bereits umfassende Akteneinsicht gewährt zu haben. Dann aber beruft sich der Betroffene zu Recht darauf, dass der Verweis auf den fehlenden formellen Abschluss der Ermittlungen reine Förmelei wäre. Hinzu kommt, dass wegen der sofortigen Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft es zu einer unzulässigen Verkürzung des Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahrens zu Lasten des Betroffenen käme, wenn die Frage der Akteneinsicht nicht schon vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft bzw. vor Abgabe an den Bußgeldrichter abschließend überprüft werden könnte. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass der Betroffene nach vollständiger Akteneinsicht durchaus zu dem Ergebnis kommt, dass er einen Einspruch nicht weiter verfolgt.
Der insoweit also zulässige Antrag des Betroffenen ist aber hinsichtlich des Hauptantrages nicht begründet.
Die Bußgeldbehörde hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie eine "Lebensakte" des betroffenen Messgerätes nicht führt. Sie hat darüber hinaus begründet, weshalb sie dies nicht für notwenig hält. Wenn die Bußgeldbehörde aber eine deratige "Lebensakte" nicht besitzt, kann sie folgerichtig auch nicht Akteneinsicht gewähren. Der Betroffene ist vielmehr auf seine sonstigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu verweisen, wenn er das Führen einer derartigen "Lebensakte" für unabdingbar hält.
Zutreffend macht der Betroffene allerdings geltend, dass er in diesem Falle zumindest hilfsweise einen Anspruch auf die Auskunft hat, ob denn seit der letzten Eichung Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an dem Gerät erfolgt sind bzw. ob das Gerät mangels Erforderlichkeit solcher Arbeiten nach wie vor ordnungsgemäß funktionierend im Einsatz ist. Da allein der Nachweis der letzten Eichung keinerlei Aussage darüber trifft, ob das Gerät seit diesem Zeitpunkt weiterhin fehlerfrei arbeitet, bedarf es (auch für den Bußgeldrichter) einer derartigen Information, um Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gerätes auszuräumen. Dies mag zwar aus Sicht der Verwaltungsbehörde eine übertriebene Anforderung sein und auch in 99 % der Fälle zu der Auskunft führen, dass das Gerät nach der letzten Eichung eben nicht repariert oder gewartet wurde bzw. nach wie vor ordnungsgemäß funktionierend im Einsatz ist, muss aber auch vom Bußgeldrichter spätestens auf Einwand des Betroffenen hin überprüft werden. Schon zur Vermeidung eines derartigen Prozessaufwandes ist es daher tunlich und vor allem verfahrensrechtlich geboten, die diesbezüglichen Überprüfungsmöglichkeiten dem Betroffenen schon vor Abgabe des Einspruchverfahrens an die Staatsanwaltschaft zu gewähren.
Keine Veranlassung bestand demgegenüber, die Kostennote der Stadt Bergisch Gladbach vom 29.01.2014 über die Aktenversendungspauschale aufzuheben. Diese Aktenversendungspauschale wird völlig unabhängig vom Umfang der zu übersendenden Akten bereits mit Versendung der Akten fällig. Kostenschuldner ist jeweils der Antragsteller persönlich, in der Regel also der Verteidiger des Betroffenen. Da es sich um eine Pauschale handelt, ist diese Pauschale völlig unabhängig vom Umfang der Akten bzw. von der Vollständigkeit der Akten zu bezahlen. Verfahrensrechtliche Fragen über Art und Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht können nicht zum Gegenstand des Streites über den Kostenansatz gemacht werden. Anderenfalls obläge dem Kostenbeamten und den für die Entscheidung über den Kostenansatz zuständigen Stellen die Entscheidung über wichtige verfahrensrechtliche Fragen, die letztlich der Behörde, dem Staatsanwalt oder dem mit der Streitsache befassten Gericht vorbehalten sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 StPO.
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