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Amtsgericht Bergisch Gladbach·43 Ls 22/18·08.10.2018

Verurteilung wegen Nötigung bei verminderter Schuldfähigkeit – Freiheitsstrafe zur Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung/BewährungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte bedrohte mit einem Küchenmesser Mitarbeiter einer Sparkassenfiliale und erlangte kurzfristig Bargeld, das er anschließend zurückgab, da er ins Gefängnis wollte, um Arbeit zu finden. Das Gericht sah keine Bereicherungsabsicht für eine räuberische Erpressung, stellte aber Nötigung fest. Wegen residualer Symptome einer schizoaffektiven Störung wurde verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und das Messer eingezogen.

Ausgang: Angeklagter wegen Nötigung in verminderter Schuldfähigkeit zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und Messer eingezogen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die räuberische Erpressung setzt eine Absicht zur ungerechtfertigten Bereicherung voraus; fehlt diese, ist statt der räuberischen Erpressung gegebenenfalls nur Nötigung anzunehmen.

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Verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist anzunehmen, wenn ein Sachverständigengutachten tatbezogen krankhafte seelische Störungen bzw. Residualsymptomatik nicht ausschließt.

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Bei der Strafzumessung sind Geständnis, Ersttäterstatus und motiveerklärende Umstände (z.B. Hilferufe) mildernd zu berücksichtigen; sie können die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung rechtfertigen.

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Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat verwendet wurden, können nach § 74 StGB eingezogen werden.

Relevante Normen
§ 240 Abs. 1 StGB§ 240 Abs. 2 StGB§ 21 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 74 StGB§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Nötigung im Zustand verminderter

Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr kostenpflichtig

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewandte Gesetzesvorschriften: §§ 240 Abs. 1 und 2, 21 StGB

Das zur Tatbegehung verwandte Küchenmesser wird eingezogen.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der zur Tatzeit 30-jährige Angeklagte ist in A. geboren, iranischer Staatsangehöriger

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und lebt seit 2015 in Deutschland. Er ist anerkannter Asylberechtigter. Seine Eltern leben weiter im Iran, sein Zwillingsbruder hat sich vor einiger Zeit dort umgebracht.

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Der Angeklagte befand sich bereits im Vorfeld der hier angeklagten Tat in Behandlung des F-Krankenhauses in C., dort auf der Station für psychische Erkrankungen. Er leidet unter anderem an einer Depression und hat bereits versucht, sich umzubringen, zuletzt in der Untersuchungshaft.

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Mittlerweile ist er in der JVA medikamentös gut eingestellt worden.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Der Angeklagte, der sich in S. hat taufen lassen und evangelischer Christ geworden ist, ist in seinem Umfeld recht gut integriert, leidet jedoch darunter, dass er nicht arbeiten kann und ihm von der Bundesagentur auch keine Arbeit angeboten wird. Er versuchte verschiedentlich, auf seine Situation aufmerksam zu machen. So sandte er am 06. Mai 2018 an verschiedene Empfänger, unter anderem die Polizei des Rheinisch Bergischen Kreises, den evangelischen Pastor der Gemeinde S., das Job-Center, die Stadt S und andere Personen eine E-Mail, in der er mitteilte, er möchte ins Gefängnis gehen. Er sei ein Betrüger, man möge ihn verhaften und ansonsten würde er mehr Schäden anrichten. Er wolle einen Banküberfall begehen und morgen vor der Bank stehen.

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Irgendeine Reaktion von irgendeiner Seite auf diese Mail erfolgte nicht.

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III.

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An nächsten Morgen, dem 07.05.2018 begab sich der Angeklagte gegen 08:30 Uhr zur Filiale der Kreissparkasse in der C-Straße in C. Dort setzte er sich zunächst auf eine kleine Mauer vor der Geschäftsstelle und rauchte mehrere Zigaretten. Die Geschäftsstelle wurde um 09:00 Uhr geöffnet. Der Angeklagte wartete draußen bis zwei ältere Menschen die Geschäftsstelle verlassen hatten, nach eigenen Angaben wollte er sie nicht durch sein Tun erschrecken.

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Der Angeklagte begab sich sodann direkt in die Filiale und ging an dem Kassenhäuschen vorbei zum Kundenservicebereich. Dort sprach er den dort anwesenden stellvertretenden Filialleiter an mit den Worten, er wolle 2.000,00 € Kredit. Als der stellvertretende Filialleiter ihn an seine Kollegin, die dafür zuständig sei, verwies, verharrte der Angeklagte vor dem Schreibtisch des Zeugen Y, stellte seinen Rucksack darauf ab, öffnete ihn und entnahm diesem ein großes Küchenmesser, welches er wortlos auf den Rucksack legte. Als daraufhin keine weitere Reaktion erfolgte, nahm der Angeklagte das Messer in die Hand, zeigte damit in Richtung des geschädigten Zeugen Y und sagte sinngemäß „entweder so oder so“.

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Damit bedeute er dem Zeugen Y, dass er sofort Geld haben wolle. Der Zeuge Y erklärte, hier habe er kein Geld, man möge zu dem Kassenhäuschen gehen. Während der Zeuge Y den bereits in dem Kassenhäuschen verweilenden Zeugen L2 und H ging, trat der Angeklagte vor das Kassenhäuschen. Der Zeuge Y entnahm der Kasse den dortigen Kassenbestand, knapp 6.000,00 € und legte sie vor den Angeklagten. E bedeute, er wolle mehr Geld haben, was von dem Zeugen jedoch als unmöglich, da durch Zeitverschluss gesichert, abgelehnt wurde. Daraufhin nahm der Angeklagte die größeren Euroscheine, steckte sie in seinen Rucksack und verließ die Filiale der Sparkasse, wobei er das Messer an dem Kassenhäuschen liegen ließ. Zuvor hatte er noch angefragt, ob einer der Bankangestellte mit dem Auto da sei und ihn fahren könne. Dies verneinten alle Mitarbeiter.

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Der Angeklagte begab sich sodann mit dem Geld und seinem Rucksack zum Büro der Flüchtlingshilfe in S. Dort klopfte er an eine Tür, störte eine Besprechung der dort anwesenden Mitarbeiter und erklärte, er habe eine Bank überfallen, man möge die Polizei rufen. Dabei kippte er den gesamten Inhalt seines Rucksackes, was das Geld anbelangt, auf den Tisch, sah noch einmal nach, dass kein Schein im Rucksack verblieben sei und sagte sinngemäß, er wolle dieses Geld nicht haben, er sei kein Dieb. Man möge die Polizei rufen. Im Anschluss bat ihn ein Mitarbeiter der Flüchtlingshilfe nach draußen und bedeute ihm, er möge mit ihm warten, bis die Polizei komme.

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Dies geschah so, der Angeklagte ließ sich widerstandlos festnehmen.

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Bei Ausführung der Tat verhielt er sich die ganze Zeit völlig ruhig und besonnen, er wurde nicht laut und stieß auch keine Drohungen gegen die Bankmitarbeiter aus.

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IV.

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Aufgrund E Feststellungen, die auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der Beweisaufnahme, der Vernehmung der Zeugen Y, L2, H, T, U, V und S2 beruhen, hat sich der Angeklagte einer Nötigung schuldig und strafbar gemacht.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte – wie angeklagt – eine schwere räuberische Erpressung in einem minder schweren Fall begangen hat. Die räuberische Erpressung setzt voraus, dass der Täter sich durch die Tat zu Unrecht bereichern möchte. Eine solche Bereicherungsabsicht konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.

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Der Angeklagte hat von vorneherein behauptet, er habe zu keiner Zeit das Geld haben wollen, sondern erklärt, er habe die Tat von Anfang an nur deshalb begangen, um ins Gefängnis zu kommen in der Hoffnung, dass er dort arbeiten könne oder zumindest eine Ausbildung machen könne, um seine Schulden begleichen zu können.

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Dies haben die Mitarbeiter der Flüchtlingshilfe, die Zeugen T, U und S2 bestätigt. Diese haben übereinstimmen angegeben, der Angeklagte sei in ihr Büro gekommen, habe das gesamte von ihm erbeutete Geld abgeliefert, es nicht zurück haben wollen und gesagt, es solle zur Kreissparkasse zurückgelangen. Er habe die Tat nur ausgeübt, um ins Gefängnis zu kommen. Dies wird unterstützt durch die Angabe, dass er seinen Rucksack noch einmal besonders darauf kontrolliert habe, dass kein Schein darin verblieben sei.

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Zugunsten des Angeklagten war eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen.

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Nach dem Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. L3 können Symptome einer Residualsymtomatik einer schizoaffektiven Erkrankung tatbezogen nicht ausgeschlossen werden. Dies hat zur Folge, dass insofern das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung anzunehmen ist.

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Das Gesetz sieht für die Nötigung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.

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Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten sein Geständnis zu berücksichtigen, der Umstand, dass er sich bislang nicht strafbar gemacht hat und sein offensichtlich verzweifeltes Bemühen, auf seine Situation aufmerksam zu machen, was sämtliche Beteiligten als „Hilfeschrei“ qualifiziert haben.

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Zu seinen Lasten war jedoch die Gefährlichkeit seines Tuns zu berücksichtigen sowie die Wirkung, die seine Handlung insbesondere auf den geschädigten Zeugen Y hatte. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass er, als er dem Angeklagten ungeschützt gegenüber saß und nachher stand, Angst um sein Leben gehabt  hat. Er hat als junger Familienvater Sorge um sich und seine Familie gehabt und ist durch das ganze Geschehen nachhaltig beeinträchtigt worden. Die übrigen Bankmitarbeiter waren sichtbar beeindruckt, auch wenn nachhaltigere Schäden nicht geblieben sind. Dabei hat die Zeugin H erklärt, sie habe sich in psychiatrische Behandlung begeben, mittlerweile sei sie aber insgesamt wieder so hergestellt, dass mit Freude und auch ohne Angst zu verspüren, ihrem Beruf weiter nachgehen kann.

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Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.

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Diese Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er zeigte sich durch die gut 5-monatige Untersuchungshaft sichtbar beeindruckt und das Gericht geht davon aus, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte sich aktiv darum bemüht, seine Erkrankung in den Griff zu bekommen um auch so zu verhindern, dass er sich weiter strafbar macht.

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Das zur Tatbegehung verwandte Küchenmesser war gemäß § 74 StGB einzuziehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.