Erinnerung gegen Kostenrechnung: Vorerbenvermögen bei KV Nr. 11101 GNotKG zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts. Streitpunkt war, ob bei der Bemessung der Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG auch Vermögen zu berücksichtigen ist, das der Betroffene als nicht befreiter Vorerbe aus einem Behindertentestament erhalten hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt. Das Gericht wies die Erinnerung zurück und folgte der neueren Rechtsprechung, wonach solches Vermögen bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Gericht die weitere Beschwerde zu.
Ausgang: Erinnerung der Betreuerin gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen; weitere Beschwerde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG ist auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen, das dieser als nicht befreiter Vorerbe aus einem Behindertentestament erlangt hat.
Vermögen, das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt, bleibt bei der Gebührenbemessung nach KV Nr. 11101 GNotKG zu berücksichtigen.
Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist zurückzuweisen, wenn die zugrunde liegende Rechtsgrundlage und die Gebührbemessung mit der einschlägigen Rechtsprechung übereinstimmen.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde ist zu erwägen, wenn die Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung aufweist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 219/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Erinnerung der Betreuerin xxx vom 15.04.2022 gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.04.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zuständige Abteilungsrichterin schließt sich der von der Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss zitierten neueren Rechtsprechung des OLG Nürnberg und des OLG Celle an, wonach für die Bemessung der Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen ist, das dieser im Wege eines sogenannten Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird gegen diesen Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen.