Freigabe von Corona‑Soforthilfe auf Pfändungsschutzkonto nach § 765a ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte die Freigabe einer am 02.04.2020 eingegangenen Corona‑Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR auf seinem als Pfändungsschutzkonto geführten Konto. Die zentrale Frage war, ob die zweckgebundene Soforthilfe trotz bestehender Kontopfändung nach § 765a ZPO freigegeben werden kann. Das Amtsgericht gab den Betrag vollständig frei und gestattete eine Schonverwendung über drei Monate, weil die Leistung zur Sicherung von Unterhalt und Geschäftsbetrieb bestimmt ist und eine Pfändung zu unbilliger Härte führen würde. Die Verfahrenskosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Antrag des Schuldners auf Freigabe der Corona‑Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR nach § 765a ZPO in vollem Umfang stattgegeben; Schonverwendung bis 27.06.2020 angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht die Freigabe gepfändeter Beträge anordnen, wenn deren Herausgabe zur Wahrung überwiegender Interessen oder zur Abwendung unbilliger Härten erforderlich ist.
Bei zweckgebundenen Beihilfen, die zur Sicherung des Unterhalts oder des Fortbestands eines Gewerbebetriebs für einen befristeten Bewilligungszeitraum gezahlt werden, ist die Zweckbindung und die dadurch begründete Bedürftigkeit des Empfängers bei der Entscheidung über eine Freigabe nach § 765a ZPO zu berücksichtigen.
Eilbedürftige Soforthilfeleistungen rechtfertigen in der Regel, den Gläubiger im Verfügungsverfahren nicht vorab zu hören; das rechtliche Gehör kann im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden.
Die steuerliche Einordnung einer Leistung (z. B. als Arbeitseinkommen) ist nicht allein ausschlaggebend für die Entscheidung über die Freigabe; maßgeblich bleiben die Zweckbindung der Leistung und die konkreten Folgen einer Auszahlung für den Lebensunterhalt des Schuldners.
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache wird der am 02.04.2020 auf dem mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 09.06.2017 (Geschäftsnummer: 39 M 1232/17) gepfändeten Pfändungsschutzkontos (IBAN: DE31 XXXX XXXX XXXX XXXX XX) eingegangene Betrag von 9.000,00 EUR in voller Höhe freigegeben, § 765a Abs. 1 ZPO.Dem Schuldner wird gestattet, diesen Betrag nicht in einer Summe zu verwenden, sondern ihn für den Zeitraum 27.03.2020 - 27.06.2020 auf dem Konto zu belassen, um die anfallenden Ausgaben der nächsten Monate zu decken.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.
Die Wirkungen des Beschlusses werden hinsichtlich der noch offenen Forderungsbeträge vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht, § 765a Abs. 5 ZPOBeträge, die von den vorliegenden Kontopfändungen nicht erfasst sind, können umgehend an den Schuldner ausgezahlt werden.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft wird die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, soweit offene Forderungen der pfändenden Gläubiger bestehen. Beträge, die den üblichen Sockelfreibetrag übersteigen, sind daher bis max. zur Höhe der offenen Forderung von der Drittschuldnerin einzubehalten und weder an den Schuldner noch an den Gläubiger auszuzahlen.
Rubrum
| 39 M 1232/17 | |||||||
| Amtsgericht Bergisch Gladbach Beschluss | |||||||
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der am 02.04.2020 auf dem mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 09.06.2017 (Geschäftsnummer: 39 M 1232/17) gepfändeten Pfändungsschutzkontos (IBAN: DE31 XXXX XXXX XXXX XXXX XX) eingegangene Betrag von 9.000,00 EUR in voller Höhe freigegeben, § 765a Abs. 1 ZPO.Dem Schuldner wird gestattet, diesen Betrag nicht in einer Summe zu verwenden, sondern ihn für den Zeitraum 27.03.2020 - 27.06.2020 auf dem Konto zu belassen, um die anfallenden Ausgaben der nächsten Monate zu decken.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.
Die Wirkungen des Beschlusses werden hinsichtlich der noch offenen Forderungsbeträge vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht, § 765a Abs. 5 ZPOBeträge, die von den vorliegenden Kontopfändungen nicht erfasst sind, können umgehend an den Schuldner ausgezahlt werden.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft wird die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, soweit offene Forderungen der pfändenden Gläubiger bestehen. Beträge, die den üblichen Sockelfreibetrag übersteigen, sind daher bis max. zur Höhe der offenen Forderung von der Drittschuldnerin einzubehalten und weder an den Schuldner noch an den Gläubiger auszuzahlen.
Gründe
Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde unter anderem der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der oben genannten Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.
Der Schuldner macht mit dem o. g. Antrag geltend, dass am 03.04.2020 eine „Corona-Soforthilfe“ i.H.v. 9.000,00 EUR auf dem gepfändeten Konto eingegangen ist. Die Leistung wurde bewilligt durch hier vorgelegten Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 31.03.2020.
Der über den Sockelbetrag hinausgehende Betrag wird von der Drittschuldnerin nicht ausgezahlt.
Der Gläubiger wurde zu dem Antrag aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht angehört.Intention des Gesetzgebers war eine schnelle Hilfe für bedürftige Antragsteller, so dass zur Beschleunigung des Verfahrens rechtliches Gehör nicht vorab gewährt, sondern im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ermöglicht wird.Bei der überwiesenen Leistung handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung, die ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Selbständigen als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten gezahlt wird. Die Soforthilfe muss voll umfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Eine Tilgung von Altschulden ist nicht Sinn dieser Maßnahme.
Auf P-Konten eingehende Sozialleistungen sind von der Pfändung vollumfänglich geschützt. Bei der „Corona-Soforthilfe“ handelt es sich jedoch nicht um eine einmalige Sozialleistung, da diese steuerlich wie Arbeitseinkommen behandelt wird. Eine "automatische" Freigabe durch das Kreditinstitut ist daher nicht erfolgt.
Die Freigabe des Betrages erfolgt gem. § 765a ZPO in voller Höhe.Würde die Soforthilfe (auch nur teilweise) für pfändbar erklärt, würde dem Schuldner die Lebensgrundlage für die nächsten drei Monate entzogen. Die Leistung ist ausdrücklich für die Sicherstellung des Unterhalts und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes gedacht. Eine konkrete Berechnung der für die nächsten drei Monate benötigten Leistungen erfolgt nicht. Diese Berechnung führt schon die bewilligende Bezirksregierung bewusst nicht durch. Eine Einschränkung der bewilligten Leistung nachfolgend durch das Vollstreckungsgericht für die Empfänger, deren Konto gepfändet ist, entspricht daher nicht der Billigkeit. Auch die daraus resultierende Ermittlung eines möglicherweise pfändbaren Betrages kann nicht gewollt sein, da die Leistung eben nicht zur Bedienung von Altschulden gewährt wurde.
Sind am Ende des 3-Monats-Zeitraums Beträge vom Schuldner nicht verbraucht, ist dieser nach Ziffer II 3. des Bewilligungsbescheids verpflichtet, diese an die Landeskasse zurückzuerstatten. Dieser Verpflichtung könnte er nicht nachkommen, wenn pfändbare Beträge ermittelt und an den Gläubiger abgeführt würden.
Der Gläubiger ist durch die Freigabe nicht benachteiligt, da die Soforthilfe ihm nicht zusteht.
Eine (auch teilweise) Auszahlung der "Corona-Soforthilfe" an den pfändenden Gläubiger aufgrund der bestehenden Kontopfändung wäre daher eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, die unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Die Pfändung ist daher für den vollen überwiesenen Betrag von 9.000,00 EUR aufzuheben.