Erinnerung gegen Anordnung zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses – fehlende öffentliche Urkunde (§ 756 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtet sich mit einer Erinnerung gegen die Anordnung der Obergerichtsvollzieherin zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit eidesstattlicher Versicherung. Kernfrage ist, ob die Voraussetzungen des § 756 Abs. 1 ZPO vorliegen und insbesondere eine öffentliche Urkunde vorgelegt wurde. Das Gericht erklärt die Anordnung für unzulässig, weil keine öffentliche bzw. rechtskräftige Urkunde den Annahmeverzug oder die Erfüllung der Gegenleistung belegt. Die Kosten hat die Gläubigerin zu tragen.
Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen Anordnung zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses als begründet stattgegeben; Anordnung mangels öffentlicher/rechtskräftiger Urkunde aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit eidesstattlicher Versicherung nach § 756 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Gläubiger die hierfür erforderlichen Voraussetzungen substantiiert nachweist, insbesondere durch geeignete öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.
Nicht rechtskräftige bzw. nicht vorläufig vollstreckbar erklärte Feststellungsurteile entfalten keine Beweiskraft im Sinne des § 756 Abs. 1 ZPO; für probatorische Wirkung kommt es auf die Rechtskraft an.
Ein Feststellungsurteil ist grundsätzlich nicht vorläufig vollstreckbar; seine Eignung als öffentliche Urkunde zur Begründung vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen ist daher erst mit Rechtskraft gegeben.
Kostenentscheidungen richten sich nach § 91 ZPO; die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der unterliegende Gläubiger zu tragen.
Tenor
Auf die Erinnerung des Schuldners vom 06.05.2016 wird die von der Obergerichtsvollzieherin X. unter dem 13.04.2016 (AST5, Bl. 103 f. GA) angeordnete Abgabe eines Auskuntfsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung hierüber am 09.05.2016 für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
Gründe
Der Schuldner wendet sich mit seiner Erinnerung gegen die von der Obergerichtsvollzieherin X. unter dem 13.04.2016 (AST5, Bl. 103 f. GA) angeordnete Abgabe eines Auskuntfsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung hierüber am 09.05.2016. Auf die Erklärungen des Schuldners sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträge wird Bezug genommen. Die Gläubigerin wurde zur Erinnerung des Schuldners gehört. Sie hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt.
Die Erinnerung ist begründet.
Die Voraussetzungen von § 756 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Gläubigerin keine öffentliche Urkunde hinsichtlich der Erfüllung der Zug-um-Zug-Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2012 beigebracht hat.
Die Gläubigerin hat den Beweis, dass der Schuldner im Verzug der Annahme ist, nicht geführt. Zwar kann der Nachweis des Annahmeverzuges nicht nur durch ein Angebot der Gegenleistung, sondern auch durch den Beweis des Annahmeverzuges geführt werden. Dieser Nachweis des Annahmeverzuges wiederum kann auch durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nach § 756 ZPO geführt werden. Dabei kommt es darauf an, inwieweit die öffentliche Urkunde Beweiskraft entfalten kann. Dem Urteilstenor eines nicht rechtskräftigen, nicht für vorläufig vollstreckbar erklärten Feststellungsurteils, dass der Schuldner in Annahmeverzug gekommen sei, kommt keine Beweiskraft zu; es kommt vielmehr auf die Rechtskraft an (LG Augsburg, Beschluss vom 06. Dezember 1993 – 5 T #####/#### –, Rn. 17, juris; MüKoZPO/Heßler ZPO § 756 Rn. 45, 48, beck-online; Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 756 ZPO, Rn. 9). Ein Feststellungsurteil ist nie vorläufig vollstreckbar, sondern erst mit Rechtskraft (endgültig) vollstreckbar.
Das Feststellungsurteil des Landgerichts München I vom 22.06.2016 ist noch nicht rechtskräftig und kann demnach nicht als öffentliche Urkunde im Sinne des § 756 Abs. 1 ZPO dienen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO hat sich mit vorliegender Entscheidung erledigt.
Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bergisch Gladbach (Schloßstraße 21, 51429 Bergisch Gladbach), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Köln (Luxemburger T-Straße, 50939 Köln) als Beschwerdegericht einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.