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Amtsgericht Bergisch Gladbach·38 M 358/16·15.09.2016

Erinnerungen gegen PfÜB zurückgewiesen: § 756 ZPO erfordert keine Rechtskraft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob mehrere Erinnerungen gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Streitgegenstand war, ob § 756 ZPO für den Nachweis der Befriedigung eine rechtskräftige Entscheidung voraussetzt. Das Gericht wies die Erinnerungen kostenpflichtig zurück und entschied, dass ein Urteil auch ohne Rechtskraft als öffentliche Urkunde (§ 417 ZPO) vollen Beweis seines Inhalts i.S. des § 756 ZPO leistet. Eine Rechtskraftvoraussetzung bestünde nicht, weil dies die vorläufige Vollstreckbarkeit unterlaufen würde.

Ausgang: Erinnerungen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kostenpflichtig zurückgewiesen; § 756 ZPO erfordert keine Rechtskraft für den Urkundsbeweis

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Nachweis der Befriedigung im Sinne des § 756 ZPO genügt ein Beweis durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde; eine gesonderte Rechtskraft des Urteils ist nicht erforderlich.

2

Ein Urteil ist unabhängig von seiner Rechtskraft eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 417 ZPO und bietet vollen Beweis für seinen Inhalt, ohne damit die materielle (sachliche) Richtigkeit der dargestellten Umstände zu beweisen.

3

Die Vorschriften der §§ 415 ff. ZPO verlangen nach ihrem Wortlaut keine Rechtskraft für die formelle Beweiskraft von Urkunden; daher können nicht rechtskräftige Entscheidungen Urkundsbeweis nach § 417 ZPO begründen.

4

Eine Rechtskraftvoraussetzung für den Nachweis gemäß § 756 ZPO würde die Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Feststellungen über Annahmeverzug oder Befriedigung ausschließen und ist mit dem System der ZPO nicht vereinbar.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 756 ZPO§ 417 ZPO§ 415 ff. ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Werden die eingelegten Erinnerungen (§ 766 ZPO) vom 28.04.2016 / 03.05.2016 / 31.05.2016 / 13.07.2016 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.03.2016 - 38 M 358/16 - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 28.07.2016. Diesen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung vollinhaltich an.

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Die Erinnerungen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind auch nicht deshalb begründet, da das Feststellungsurteil des Landgericht München I vom 22.02.2016 (34 O 9367/12), mit welchem gemäß § 756 ZPO der Beweis der Befriedigung des Schuldners hinsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung aus dem zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteil des Landgericht München I vom 06.02.2012 (34 O 6388/09) geführt wird, noch nicht rechtskräftig ist. Soweit zum Teil (jeweils ohne Begründung: LG Augsburg, Beschluss vom 06.12.1993, 5 T 3978/93, juris; Münchener Kommentar zur ZPO, § 756 Rz. 45 und Zöller, § 756 Rz. 9) die Ansicht vertreten wird, dass ein rechtskräftiges Urteil zum Beweis des Annahmeverzuges bzw. der Befriedigung im Sinne des § 756 ZPO erforderlich sei, schließt sich das Gericht diesen Auffassungen nicht an.

4

Wie im Nichtabhilfebeschluss vom 28.07.2016 zutreffend ausgeführt, setzt § 756 ZPO lediglich voraus, dass ein Beweis durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt werden muss. Dies ist bei einem Urteil - unabhängig von der Rechtskraft - zweiffellos der Fall. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 417 ZPO und der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne des § 756 ZPO richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 415 ff. ZPO. Eine Rechtskraft von Entscheidungen wird von den § 415 ff. ZPO nach deren Wortlaut nicht verlangt und wird auch in den gängigen ZPO-Kommentaren bei den §§ 415 ff. ZPO nicht problematisiert. Der Feststellungstenor aus dem Urteil des Landgericht München I vom 06.02.2012 (34 O 6388/09) bietet damit gemäß § 417 ZPO vollen Beweis für seinen Inhalt.

5

Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb es zum Beweis im Sinne des § 756 ZPO einer rechtskräftigen Entscheidung bedürfen sollte. „Vollen Beweis ihres Inhalts“ gemäß § 417 ZPO zu begründen bedeutet, dass die Anordnung, Verfügung oder Entscheidung tatsächlich erlassen wurde und hierbei den Inhalt hat, der sich aus der Urkunde ergibt, und unter den in der Urkunde angegebenen Umständen ergangen ist. Sie bietet hingegen keinen Beweis für die Frage der sachlichen Richtigkeit, der in der Urkunde beschriebenen Umstände. Dies ist dem Urkundsbeweis aus § 415 ZPO immanent, da Urkunden gemäß §§ 415 ff. ZPO nur eine formelle Beweiskraft zukommt. Kein Argument für das Verlangen einer rechtskräftigen Entscheidung zum Nachweis gemäß § 756 ZPO kann damit sein, dass das Urteil des Landgericht München I vom 06.02.2012 (34 O 6388/09) auch inhaltlich unrichtig sein könnte. Schließlich bietet das Urteil gemäß § 417 ZPO keine Beweiskraft hinsichtlich der inhaltlichen und sachlichen Richtigkeit, aber ihm kommt gemäß § 417 ZPO  insoweit formelle Beweiskraft zu, als dass der Schuldner hinsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung befriedigt ist. Zumal auch die Möglichkeit bei rechtskräftigen Entscheidungen besteht, dass diese inhaltlich bzw. sachlich unrichtig sind. Weshalb einem rechtskräftigen Urteil daher der Beweiswert im Sinne der §§ 756, 417 ZPO zukommen soll und einem nicht rechtskräftigem Urteil nicht, erschließt sich nicht.

6

Zumal auch das Fordern einer rechtskräftigen Entscheidung für den Nachweis gemäß § 756 ZPO letztlich zur Folge hätte, dass Zug-um-Zug-Verurteilungen bei Feststellungen des Annahmeverzuges / der Befriedigung nie vorläufig vollstreckbar wären, da immer die Rechtskraft abgewartet werden müsste. Aus reinen Leistungsurteilen kann hingegen immer vorläufig vollstreckt werden. Ein praktisches Bedürfnis für diese Abweichung ist nicht ersichtlich und in der ZPO aus oben genannten Gründen so auch nicht vorgesehen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Bergisch Gladbach, den 16.09.2016

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Amtsgericht