Sofortige Beschwerde gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde nicht abgeholfen. Streitpunkt war, ob der Nachweis der Befriedigung des Schuldners für die Zwangsvollstreckung formell ausreichend war. Das Gericht stellte fest, dass ein erstinstanzliches Urteil als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 756, 765 ZPO genügt, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist. Die formelle Beweiskraft der Urkunde reicht für den Erlass des Beschlusses aus.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgewiesen; erstinstanzliches Urteil reicht als öffentliche Urkunde für die Vollstreckung auch ohne Rechtskraft aus
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vollstreckung einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung genügt der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden im Sinne der §§ 756, 765 ZPO.
Ein Urteil stellt auch ohne Rechtskraft eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO dar; die Rechtskraft ist für die Qualifikation als öffentliche Urkunde nicht erforderlich.
Bei Vorlage einer öffentlichen Urkunde, die den Nachweis der Befriedigung des Schuldners enthält, kann der Rechtspfleger auf dieser Grundlage einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.
Die formelle Beweiskraft öffentlicher Urkunden ist für die Zulässigkeit der Vollstreckung ausreichend; eine materielle Prüfung der Richtigkeit der Urkunde gehört nicht in die Entscheidung über den Vollstreckungsbeschluss.
Tenor
wird der eingelegten sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO) vom 04.05.2017 gegen den Beschluss vom 18.04.2017 nicht abgeholfen.
Gründe
Die Voraussetzungen der §§ 829, 835 ZPO lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändung Überweisungsbeschlusses durch den Rechtspfleger vor. Insbesondere war der Nachweis, dass der Schuldner hinsichtlich der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt war, bei Erlass des Pfändung Überweisungsbeschlusses am 19.09.2016 erbracht. Gemäß den §§ 756, 765 ZPO ist Voraussetzung für die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkende Leistung des Gläubigers an den Schuldner, dass der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
Bei dem erstinstanzlichen Feststellungsurteil des Landgerichts München I vom 22.02.2016 (Az. 34 O #####/####) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 756, 765 ZPO. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 18.04.2017 verwiesen. Aufgrund des Inhalts des Urteils des Amtsgerichts München I vom 22.02.2016, Az. 34 O #####/#### war es für den Rechtspfleger möglich festzustellen, dass der Schuldner befriedigt worden ist. Bereits aus dem Tenor des Urteils ergibt sich, dass diese Vorausetzungen erfüllt sind.
Unerheblich ist, dass das Urteil des Amtsgerichts München noch nicht rechtskräftig ist. Ein Urteil stellt auch dann eine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO dar, wenn es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. §§ 756, 765 ZPO setzen allein voraus, dass der Beweis durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Ein Urteil stellt eine solche öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO dar. Die Rechtskraft der Entscheidung wird von dem §§ 415 ff. ZPO gerade nicht verlangt.
Die §§ 415 ff. ZPO stellen gerade auf die formelle Beweiskraft der Urkunden ab. Ob die Urkunden auch materiell richtig sind, spielt insoweit keine Rolle. Anders kann die Frage auch bei einem Urteil nicht zu beurteilen sein.
Bergisch Gladbach, den 20.06.2017