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Amtsgericht Bergisch Gladbach·31 M 3416/04·22.03.2005

Erinnerung: Ladung zur eidesstattlichen Versicherung (§903 ZPO) nicht aufgrund früherer Abgabe ablehnen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin, die erneute Ladung des Schuldners zur eidesstattlichen Versicherung mit der Begründung ablehnte, dieser habe bereits 2003 eine solche Versicherung abgegeben. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt: Die Gläubigerin habe glaubhaft gemacht, dass sich die Vermögensverhältnisse geändert haben bzw. eine offenbarungspflichtige Einkommensquelle vorliegt. Die Gerichtsvollzieherin darf die Ladung nicht allein mit der früheren Abgabe verweigern. Kosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung der Ladung zur erneuten eidesstattlichen Versicherung stattgegeben; Gerichtsvollzieherin angewiesen, Ladung nicht allein wegen früherer Abgabe zu verweigern

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wiederholte Verpflichtung zur Abgabe einer Offenbarungsversicherung nach §903 ZPO ist zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Vermögensverhältnisse geändert haben oder ein Arbeitsverhältnis aufgehoben wurde.

2

Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung richten sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Vermögensänderung; je eher eine Änderung zu erwarten ist, desto geringere Anforderungen genügen.

3

Bei einem jungen, erwerbsfähigen, unterhaltspflichtigen Schuldner mit Berufsausbildung kann der erste Anschein genügen, dass er nicht dauerhaft erwerbslos bleibt und daher eine erneute Offenbarungspflicht besteht.

4

Die Erinnerung gegen die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin ist begründet, wenn die Gläubigerin darlegt, dass die Voraussetzungen des §903 ZPO vorliegen; eine Ablehnung allein wegen einer früheren eidesstattlichen Versicherung ist unzulässig.

5

Im einseitigen Vollstreckungsverfahren erfolgt trotz Erfolgs der Erinnerung keine Kostenerstattung zugunsten der Erinnerungsführerin, da Kosten dem nicht beteiligten Schuldner, Gerichtsvollzieher oder der Landeskasse nicht auferlegt werden können.

Relevante Normen
§ 903 ZPO§ 170 StGB

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 25.11.2004 gegen die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin S vom 22.11.2004 wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Auftrag der Gläubigerin vom 13.08.2004, den Schuldner zur Abgabe der erneuten eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO zu laden, nicht aus dem Grund abzulehnen, dass der Schuldner in 2003 bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Wegen der Erinnerung werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Gründe

2

Eine wiederholte Verpflichtung zur Abgabe einer Offenbarungsversicherung besteht nach § 903 ZPO dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich entweder die Vermögensverhältnisse geändert haben oder ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Ob ersteres glaubhaft gemacht wird, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, wobei umso geringere Anforderungen gestellt werden müssen, je höher nach dem zu erwartenden Verlauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit einer Änderung der Lebensverhältnisse ist.

3

Vorliegend ist der Schuldner in jungem und erwerbsfähigen Alter. Er hat einen qualifizierten Berufsabschluss als KFZ-Mechaniker. Als Familienvater ist er – strafbewehrt durch § 170 StGB – in erhöhtem Maße seiner Ehefrau und den zwei Kindern unterhaltspflichtig. Angesichts dieser Umstände spricht schon der erste Anschein dafür, dass der Schuldner nicht mehr als 1 ½ Jahre ohne Erwerbstätigkeit arbeitslos ist, wenn er sich nicht der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen oder seine Familie verhungern lassen möchte.

4

Bei verständiger Würdigung dieser Umstände hat die Gläubigerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über eine offenbarungspflichtige Einkommensquelle verfügen muss, welche die erneute Abgabe einer Offenbarungsversicherung vor Ablauf der 3-Jahresfrist rechtfertigt,

5

§ 903 ZPO.

6

Eine Kostenerstattung zugunsten der Erinnerungsführerin findet trotz Erfolges der Erinnerung nicht statt, da im einseitigen Verfahren weder dem nicht beteiligten Schuldner, noch dem nicht beteiligten Gerichtsvollzieher oder der Landeskasse die Kosten auferlegt werden können

7

(Zöller-Stöber, § 766, Rn 34).