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Amtsgericht Bergisch Gladbach·29 F 33/23·23.09.2024

Sofortige Beschwerde gegen Befangenheitsablehnung: Rechtsmissbräuchlichkeit, Vorlage an OLG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsantrags. Das Amtsgericht hielt den Antrag für offensichtlich rechtsmissbräuchlich und stellte fest, dass eine Befangenheitsablehnung kein Instrument zur Verfahrens- und Fehlerkontrolle sei. Die Einwände des Beschwerdeführers waren nicht durchgreifend, weshalb nicht abgeholfen wurde. Die Sache wird dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Befangenheitsablehnung als rechtsmissbräuchlich verworfen; Sache an OLG zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn er offensichtlich dazu dient, das Verfahren zu verzögern oder als Instrument der Verfahrens- und Fehlerkontrolle missbraucht zu werden.

2

Die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags dient nicht der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle; Ausführungen, die lediglich dieses Ziel verfolgen, rechtfertigen keine begründete Befangenheitsrüge.

3

Wiederholte oder parallel gestellte Befangenheitsanträge können als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn dem Antragsteller aus früheren Verfahren die Unbegründetheit bekannt war.

4

Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist nur dann erfolgreich, wenn sie substantiiert und mit entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen belegt darlegt, weshalb die Ablehnung fehlerhaft sein soll.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts T. vom 00.00.0000 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht L. als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3

Es wird auf die fortbestehenden Gründe des zurückweisenden Beschlusses vom 00.00.0000 verwiesen. Das hiesige Befangenheitsantrag ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Eine Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Verfahrens- und Fehlerkontrolle.  Dies ist dem Kindesvater nunmehr aus den vorangegangenen Befangenheitsverfahren im hiesigen Verfahren sowie aus weiteren Parallelverfahren bekannt.