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Amtsgericht Bergisch Gladbach·29 F 33/23·11.09.2024

Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragte die Ablehnung der Abteilungsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit; das Amtsgericht wies den Antrag als unzulässig zurück. Es stellte fest, dass das Gesuch rechtsmissbräuchlich und wiederholt als Mittel zur Verfahrenskontrolle erhoben wurde und keine weiteren Ablehnungsgründe vorgetragen wurden. Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde offen.

Ausgang: Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen (rechtsmissbräuchlich/wiederholte Verfahrenskontrolle)

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird, insbesondere zur wiederholten Verfahrenskontrolle gegen bereits bekannte Entscheidungen.

2

Fehlt eine substantiiert dargelegte und zur Rechtfertigung geeignete Begründung, rechtfertigt dies die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.

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Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch ist offenkundig zu verneinen, wenn der Antragsteller in früheren Verfahren bzw. Parallelverfahren bereits über die Grenzen der Ablehnung aufgeklärt wurde und dennoch identische Einwendungen wiederholt vorbringt.

4

Gegen einen Beschluss über die Ablehnung steht die sofortige Beschwerde zu; die Einlegung und Frist (u.a. zwei Wochen) sind nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften zu beachten.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

Der Antrag auf Ablehnung der Abteilungsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit vom 00.00.0000 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag vom 00.00.0000 auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig.

3

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird, seine Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet, es gar nicht begründet ist oder wenn das Rechtsschutzbedürfnis offenkundig zu verneinen ist. Der Kindesvater stellt im hiesigen Verfahren nunmehr den vierten Ablehnungsantrag gegen die Abteilungsrichterin. Zur Begründung führt er zum wiederholten Male aus, in der Angelegenheit werden fehlerhafte Entscheidungen getroffen bzw. rügt er die Verfahrensführung. Dem Kindesvater ist aus den vorangegangenen Ablehnungsverfahren – auch aus Parallelverfahren – hinlänglich bekannt, dass die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle darstellt. Darüberhinausgehende Ablehnungsgründe sind nicht ersichtlich.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - T., K.-straße, T. oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht F., Z.-straße, F. schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – T. oder dem Oberlandesgericht F. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.