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Amtsgericht Bergisch Gladbach·29 F 33/23·13.09.2023

Beweisbeschluss: Sachverständigengutachten zur Entziehung der elterlichen Sorge (§1666 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtKindes- und JugendschutzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht ordnet die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Prüfung einer möglichen Entziehung der elterlichen Sorge (§1666 BGB) an. Zu klären sind u. a. die Fähigkeit der Eltern zur Versorgung und Erziehung, bestehende Gefährdungen, vorhandene Hilfsangebote, deren Annahme sowie der Kindeswille. Die Gutachterin darf einen Psychiater hinzuziehen und hat Fristen nach §§ 411 ZPO, 30 FamFG zu beachten.

Ausgang: Anordnung der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge (§1666 BGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren nach §1666 BGB kann das Gericht Beweis darüber erheben, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, die eine Entziehung der elterlichen Sorge rechtfertigt.

2

Eine Entziehung der elterlichen Sorge nach §1666 BGB kommt nur in Betracht, wenn eine Schädigung des Kindes oder eine gegenwärtige Gefahr in einem solchen Maße besteht, dass bei weiterer Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung zu erwarten ist und mildere Maßnahmen ungeeignet sind.

3

Bei der Gefährdungsprüfung sind die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern, die Versorgung und Erziehung des Kindes unter Berücksichtigung besonderer individueller Anforderungen (z. B. Diabetesmanagement) sicherzustellen, zu bewerten.

4

Das Vorhandensein und die Geeignetheit anderer Hilfs- und Unterstützungsangebote sowie die Bereitschaft der Eltern, diese anzunehmen und umzusetzen, sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.

5

Bei der Beurteilung sind zudem der geäußerte Kindeswille, die psychischen Folgen einer Trennung sowie mögliche Einflüsse des Eltern-Kind-Verhältnisses auf die Verselbständigung des Kindes in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Relevante Normen
§ 163 Abs. 2 FamFG§ 411 Abs. 1 ZPO§ 30 Nr. 1 FamFG§ 1666 BGB

Tenor

Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen:

Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666 BGB)

Rubrum

1

a)

2

Bestehen die Bereitschaft und die Fähigkeit, die Versorgung und Erziehung des Kindes unter Berücksichtigung etwaiger besonderer individueller Anforderungen des Kindes zu gewährleisten und ggf. eigene Belange zurückzustellen?

3

Wie wirkt es sich aus, dass U. Werte, seit sie bei der Kindesmutter lebt, als besser denn je bezeichnet werden?

4

Wie ist es zu beurteilen, dass U. sich weigert, der Kindesmutter ihre Werte zu übermitteln und diese zu besprechen?

5

Wie wirkt sich die als von den Beteiligten als sehr eng beschriebene Beziehung des Kindes zum Vater (tägliche Telefonate, nächtliche Kontrolle der Unterzuckerungen durch den Vater, die von den Ärzten im Rahmen der Verselbständigung U. für überflüssig gehalten wird, regelmäßige Ausflüge am Wochenende) und ihre vom Sachverständigen F. beschriebene Weigerung, erwachsen zu werden aus?

6

Wie ist die o.g. Fähigkeit des Kindesvaters vor dem Hintergrund der Vorfälle im Haushalt der Cousine U. (Polizeieinsatz nachdem Kindesvater U. mitnehmen wollte) bzw. in der Einrichtung Q. (Bestehen auf Klinikaufenthalt obwohl nicht erforderlich) sowie der Konflikte mit dem dem Helfersystem bzw. den Ärzten zu werten? Wie ist es zu werten, dass der Kindesvater bekundet, mit Fachpersonal zusammenarbeiten zu wollen, gleichzeitig aber die Termine absagt?

7

Ist eine Rückkehr U. in den Haushalt des Kindesvaters auch bei Erreichen der weitgehenden Verselbständigung des Diabetesmanagments vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen in den Haushalt des Kindesvaters möglich?

8

Falls die o.g. Fähigkeit bei beiden Elternteilen oder einem Elternteil nicht besteht:

9

b)

10

Ist bereits eine Schädigung des Kindes eingetreten oder besteht gegenwärtig schon eine Gefahr in einem solchen Maß, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt? Von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit sind die eingetretenen oder befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes?

11

c)

12

Gibt es andere Hilfs-/Unterstützungsangebote, die geeignet sind, die Gefährdungen abzuwenden, gegebenenfalls welche?

13

d)

14

Sind die Kindeseltern bereit und in der Lage, diese Angebote anzunehmen und umzusetzen, so dass eine Gefährdung nicht mehr besteht?

15

e)

16

Welche Vorstellungen hat das Kind und wie sind diese unter den Aspekten der Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie zu bewerten?

17

Wie ist es zu bewerten, dass U. nach wie vor äußert, beim Kindesvater leben zu wollen?

18

f)

19

Welche psychischen, seelischen und körperlichen Auswirkungen sind als Folge einer fortbestehenden Trennung des Kindes von den Eltern bzw. einem Elternteil für das Kind zu erwarten? Kommt insbesondere lediglich eine außerhäusige Unterbringung in Betracht?

20

Kann dieser zu befürchtende Schaden durch Hilfsmaßnahmen abgewehrt oder begrenzt werden? Wenn ja, welche sind dies?

21

Zur Sachverständigen wird bestimmt:

22

Dipl. Psych. Dr. M., P.-straße, S..

23

Soweit sich im Rahmen der Begutachtung Ansatzpunkte für die Möglichkeit der Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten ergeben, soll sie hierauf hinwirken (§ 163 Abs. 2 FamFG).

24

Der Sachverständigen wird gemäß §§ 411 Abs. 1 ZPO, 30 Nr. 1 FamFG eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens bis zum 00.00.0000 gesetzt.

25

Die Sachverständige wird ermächtigt, einen Psychiater hinzuzuziehen, sofern das für die Beantwortung der Fragen erforderlich sein sollte.

26

Die Akten Amtsgericht K., Az.: N01 und N02 werden beigezogen.