Scheidung und Anordnung des Versorgungsausgleichs durch Rentensplitting
KI-Zusammenfassung
Die Parteien werden geschieden; der Versorgungsausgleich wird durch Übertragung von Rentenanwartschaften (Rentensplitting) durchgeführt. Die Ehezeit wird nach § 1587 Abs.11 BGB bestimmt; nur der während der Ehe erworbene Anteil betrieblicher Versorgungen ist nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis auszugleichen. Nicht-dynamische Anwartschaften werden barwertgerecht in eine dynamische Rente umgerechnet; bei Unmöglichkeit der Realteilung erfolgt ein schuldrechtlicher Ausgleich bzw. erweitertes Splitting nach VAHRG.
Ausgang: Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Rentenanwartschaften angeordnet; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs.11 BGB).
Bei betrieblichen Altersversorgungen ist nur der in der Ehezeit erworbene Anteil nach dem Zeit‑Zeit‑Verhältnis auszugleichen; die Bewertung richtet sich nach § 1587a BGB; volldynamische Versorgungen bedürfen keiner Umrechnung.
Ist eine Anwartschaft nicht dynamisch, ist nach den Vorgaben der Barwertverordnung ein Barwert zu ermitteln und dieser fiktiv in eine dynamische Rente (Entgeltpunkte und aktuellen Rentenwert) umzuwandeln (§ 1587a Abs.3,4 BGB; BarwVO).
Kann Realteilung, Splitting oder Quasisplitting nicht erfolgen, ist ein schuldrechtlicher Ausgleich nach dem VAHRG möglich; ergänzend kommt erweitertes Splitting in Betracht, wobei die Höchstbeträge des § 1587b BGB zu beachten sind.
Tenor
1. Die am 05.07.1996 vor dem Standesbeamten in Rösrath (HR.-Nr.: 81) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Vom Versicherungskonto Nr.13 11111111111111 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. 53 111.11111111.der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 119,80 EUR, bezogen auf den 30.04.2007, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr.13 1111111111 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto Nr. 53 11111111111111 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 18,42 EUR, bezogen auf den 30.04.2007, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Ehescheidung
Die Parteien haben auf die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zum Scheidungsausspruch verzichtet.
Versorgungsausgleich
Nach § 1587/1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/11 BGB):
Die Ehezeit begann am 01.07.1996.
Sie endete am 30.04.2007.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
1. Anwartschaft der Antragstellerin:
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 323,41 EUR Versicherungsnr. 53 11111111111111
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB. insgesamt: 323,41 EUR
1. Anwartschaften des Antragsgegners:
2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 563,01 EUR Versicherungsnr. 13 11111111111111
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.
2.
Bei der XXX
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.
Jahresrente 687,43 EUR.
Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem ZeitZeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
Betriebszugehörigkeit
Anfang 01.10.1994
Die Betriebszugehörigkeit hat noch nicht geendet.
Altersgrenze 65
Am 05.12.2031 wird die Altersgrenze erreicht.
Gesamtzeit (Monate): 446
in Ehezeit (Monate): 130
Ehezeitanteil in %: 29,148
als Betrag: 687,43 * 29,148% = 200,37 EUR
Die Anwartschaft ist auch im Anwartschaftsstadium nicht dynamisch, da ein Anwachsen nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters nicht erfolgt.
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gern. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.
Alter bei Ehezeitende: 40
Barwertfaktor: 3,8
Barwert: 761,41 EUR
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001704126
Entgeltpunkte: 0,1298
aktueller Rentenwert: 26,13 EUR
EUR dynamisch: 0,1298 * 26,13 = 3,39 EUR
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
3.
Bei dem YYY
Es handelt es sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB. (1256,12/12 = 104,68)
Monatsrente 104,68 EUR
Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich.(vgl. OLG Saarbrücken NJW 2006, 3037ff; BGH FamRZ 1992, 1051ff). Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis
wie folgt berechnet:
Betriebszugehörigkeit
Anfang 01.10.1994
Ende 30.11.2031
Gesamtzeit (Monate): 446
in Ehezeit (Monate): 130
Ehezeitanteil in % : 29,148
als Betrag: 104,68 * 29,148% = 30,51 EUR
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
4.
Bei dem ZZZ
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.
(41,09/12 = 3,42)
Monatsrente 3,42 EUR
Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
Betriebszugehörigkeit
Anfang 01.10.1994
Ende 30.04.2007
Gesamtzeit (Monate): 151
in Ehezeit (Monate): 130
Ehezeitanteil in %: 86,0927
als Betrag: 3,42 * 86,0927% = 2,94 EUR
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
Das ergibt folgende Übersicht:
splittingfähig gern. § 1587b/I BGB mit EP 563,01 EUR
Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 36,84 EUR
insgesamt: 599,85 EUR
Ausgleich
Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
323,41 - 599,85 = -276,44 EUR
Ausgleichspflicht des Antragsgegners: 138,22 EUR
Nach § 1587b/I BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:
(563,01 - 323,41) / 2 = 119,80 EUR
Der Höchstbetrag nach § 1587bN BGB beträgt: 242,74 EUR. Er ist nicht überschritten.
Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 18,42 EUR
Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der
allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch
Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und
zwar im Höchstwert von:
49,00 EUR
Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting
in Höhe von: 18,42 EUR
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587bNI BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.