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Amtsgericht Bergisch Gladbach·28 F 50/07·08.10.2007

Scheidung und Anordnung des Versorgungsausgleichs durch Rentensplitting

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien werden geschieden; der Versorgungsausgleich wird durch Übertragung von Rentenanwartschaften (Renten­splitting) durchgeführt. Die Ehezeit wird nach § 1587 Abs.11 BGB bestimmt; nur der während der Ehe erworbene Anteil betrieblicher Versorgungen ist nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis auszugleichen. Nicht-dynamische Anwartschaften werden barwertgerecht in eine dynamische Rente umgerechnet; bei Unmöglichkeit der Realteilung erfolgt ein schuldrechtlicher Ausgleich bzw. erweitertes Splitting nach VAHRG.

Ausgang: Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Rentenanwartschaften angeordnet; Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs.11 BGB).

2

Bei betrieblichen Altersversorgungen ist nur der in der Ehezeit erworbene Anteil nach dem Zeit‑Zeit‑Verhältnis auszugleichen; die Bewertung richtet sich nach § 1587a BGB; volldynamische Versorgungen bedürfen keiner Umrechnung.

3

Ist eine Anwartschaft nicht dynamisch, ist nach den Vorgaben der Barwertverordnung ein Barwert zu ermitteln und dieser fiktiv in eine dynamische Rente (Entgeltpunkte und aktuellen Rentenwert) umzuwandeln (§ 1587a Abs.3,4 BGB; BarwVO).

4

Kann Realteilung, Splitting oder Quasisplitting nicht erfolgen, ist ein schuldrechtlicher Ausgleich nach dem VAHRG möglich; ergänzend kommt erweitertes Splitting in Betracht, wobei die Höchstbeträge des § 1587b BGB zu beachten sind.

Relevante Normen
§ 1587 Abs. 1 BGB§ 1587 Abs. 11 BGB§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 1587a Abs.3, 4 BGB§ BarwVO

Tenor

1. Die am 05.07.1996 vor dem Standesbeamten in Rösrath (HR.-Nr.: 81) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Vom Versicherungskonto Nr.13 11111111111111 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. 53 111.11111111.der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 119,80 EUR, bezogen auf den 30.04.2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr.13 1111111111 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto Nr. 53  11111111111111 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 18,42 EUR, bezogen auf den 30.04.2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Ehescheidung

3

Die Parteien haben auf die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zum Scheidungsausspruch verzichtet.

4

Versorgungsausgleich

5

Nach § 1587/1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/11 BGB):

6

Die Ehezeit begann am 01.07.1996.

7

Sie endete am 30.04.2007.

8

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

10

1. Anwartschaft der Antragstellerin:

11

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 323,41 EUR Versicherungsnr. 53 11111111111111

12

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB. insgesamt: 323,41 EUR

14

1. Anwartschaften des Antragsgegners:

15

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 563,01 EUR Versicherungsnr. 13 11111111111111

16

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.

18

2.

19

Bei der XXX

20

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.

21

Jahresrente 687,43 EUR.

22

Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem ZeitZeit-Verhältnis wie folgt berechnet:

24

Betriebszugehörigkeit

25

Anfang 01.10.1994

26

Die Betriebszugehörigkeit hat noch nicht geendet.

27

Altersgrenze 65

28

Am 05.12.2031 wird die Altersgrenze erreicht.

29

Gesamtzeit (Monate): 446

30

in Ehezeit (Monate): 130

31

Ehezeitanteil in %: 29,148

33

als Betrag: 687,43 * 29,148% = 200,37 EUR

35

Die Anwartschaft ist auch im Anwartschaftsstadium nicht dynamisch, da ein Anwachsen nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters nicht erfolgt.

36

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gern. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.

37

Alter bei Ehezeitende: 40

38

Barwertfaktor: 3,8

39

Barwert: 761,41 EUR

40

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

41

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001704126

42

Entgeltpunkte:   0,1298

43

aktueller Rentenwert: 26,13 EUR

44

EUR dynamisch: 0,1298 * 26,13 = 3,39 EUR

45

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

46

3.

47

Bei dem YYY

48

Es handelt es sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB. (1256,12/12 = 104,68)

49

Monatsrente 104,68 EUR

50

Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich.(vgl. OLG Saarbrücken NJW 2006, 3037ff; BGH FamRZ 1992, 1051ff). Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis

51

wie folgt berechnet:

52

Betriebszugehörigkeit

53

Anfang 01.10.1994

54

Ende 30.11.2031

55

Gesamtzeit (Monate): 446

56

in Ehezeit (Monate): 130

57

Ehezeitanteil in % :  29,148

58

als Betrag: 104,68 * 29,148% = 30,51 EUR

59

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

60

4.

61

Bei dem ZZZ

62

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.

63

(41,09/12 = 3,42)

64

Monatsrente  3,42 EUR

65

Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:

66

Betriebszugehörigkeit

67

Anfang 01.10.1994

68

Ende 30.04.2007

69

Gesamtzeit (Monate): 151

70

in Ehezeit (Monate): 130

71

Ehezeitanteil in %: 86,0927

72

als Betrag: 3,42 * 86,0927% =  2,94 EUR

74

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

75

Das ergibt folgende Übersicht:

76

splittingfähig gern. § 1587b/I BGB mit EP  563,01 EUR

77

Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 36,84 EUR

78

 insgesamt: 599,85 EUR

80

Ausgleich

81

Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

82

323,41 - 599,85 =  -276,44 EUR

83

Ausgleichspflicht des Antragsgegners:  138,22 EUR

85

Nach § 1587b/I BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:

86

(563,01 - 323,41) / 2 = 119,80 EUR

87

Der Höchstbetrag nach § 1587bN BGB beträgt: 242,74 EUR. Er ist nicht überschritten.

88

Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.

89

Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach:       18,42 EUR

90

Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der

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allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch

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Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und

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zwar im Höchstwert von:

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49,00 EUR

95

Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting

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in Höhe von:  18,42 EUR

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Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587bNI BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.