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Amtsgericht Bergisch Gladbach·28 F 210/22·17.04.2023

Feststellungsklage: Land hat keine Ansprüche aus übergegangenem Unterhalt (§7 Abs.1 UVG)

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragt festzustellen, dass das Land Nordrhein-Westfalen keine Ansprüche aus übergegangenem Recht (§7 Abs.1 UVG) wegen Unterhaltsvorschuss an die Kindesmutter hat. Das Gericht entscheidet zulässig und begründet: Der Antragsteller ist leistungsunfähig (Bezug von AsylbLG, 100%ige Schwerbehinderung), Pflegegeld ist mangels Widerlegung nach §1610a BGB nicht als Einkommen anzusetzen. Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Feststellungsantrag, dass das Land keine übergegangenen Unterhaltsansprüche hat, wird stattgegeben; Kosten trägt der Antragsgegner

Abstrakte Rechtssätze

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Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn das Feststellungsinteresse besteht und der Antragsgegner vorgerichtlich bzw. im Verfahren geltend gemacht hat, ihm stünden Ansprüche zu.

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Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt entfällt, wenn der Unterhaltspflichtige lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, die den eigenen Lebensbedarf decken, und eine Erwerbstätigkeit wegen dauerhafter 100%iger Schwerbehinderung nicht verlangt werden kann.

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Pflegegeld nach dem SGB XI unterliegt der gesetzlich vermuteten Zweckbindung nach §1610a BGB; es ist grundsätzlich nicht als zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs verfügbares Einkommen für Kindesunterhalt anzusetzen, solange der Anspruchsteller nicht substantiiert darlegt, dass die Pflegemehraufwendungen geringer sind als die gezahlten Leistungen.

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Zur Widerlegung der Vermutung des §1610a BGB bedarf es konkreter, substantiierten Vortrags des Anspruchstellers, aus dem hervorgeht, dass die tatsächlichen Pflegemehraufwendungen die gezahlten Sozialleistungen nicht erreichen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 UVG§ 1601 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 UVG§ SGB XI§ 1610a BGB§ Pflegeversicherungsgesetz§ 243 Ziff. 1 FamFG

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Land Nordrhein-Westfalen gegen den Antragsteller keine Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 7 Abs. 1 UVG) wegen der Leistung von Unterhaltsvorschuss an die Kindesmutter der Kinder des Antragstellers L., geb. am 00.00.0000 und X., geb. am 00.00.0000 hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller ist Vater der im Tenor benannten Kinder. Er ist zu 100 % schwerbehindert und bezieht Leistungen aus dem AsylBewLG und der Pflegeversicherung (Pflegerad 4) Die Kindesmutter bezieht Unterhaltsvorschuss geleistet durch den Antragsgegner.

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Der Antragsgegner macht unter anderem mit Schreiben vom 00.00.0000 gegen den Antragsteller laufenden und rückständigen Unterhalt der Kinder aus übergegangenem Recht geltend.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass eine Unterhaltsverpfichtung des Antragstellers gegenüber seinen Kindern L., geb. am 00.00.0000 und X., geb. am 00.00.0000 nicht besteht.

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Der Antragsgegner beantragt,

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              den Antrag zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner verweist darauf, dass hinsichtlich der Verwendung des erhaltenen Pflegegeldes substantiierter Vortrag des Antragstellers zu erfolgen habe, welche Mehraufwendungen durch diese Gelder gedeckt werden. Andernfalls sei das erhaltene Pflegegeld als Einkommensanteil einzusetzen, um den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder zu decken.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

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II.

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Der Antrag ist zulässig und begründet.

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So ist der Antrag zulässig, da der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Erhebung einer negativen Feststellungsklage hat. Der Antragsgegner berühmt sich vorgerichtlich und im Verfahren eines Anspruchs gegen den Antragsteller.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Der Antragsgegner hat keinen Anspruch gegen den Antragsteller auf Zahlung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen gem. § 1601 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 UVG.

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Der Antragsteller ist schon nicht leistungsfähig. Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem AsylBewLG in Höhe von 1.038,53 EUR, welche nach Sinn und Zweck der Sozialleistung den Eigenbedarf des Antragstellers decken. Vor diesem Hintergrund ist kein Raum für die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt aus diesen Einkünften. Eine weitere Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf seine 100 %ige Schwerbehinderung nicht zu fordern und ein fiktives Einkommen nicht anzusetzen.

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Überdies ist das Pflegegeld nach SGB XI in Höhe von 728,00 EUR nicht als Einkommensanteil anzusetzen, welches zur Deckung des Mindestbedarfs der minderjährigen Kinder einzusetzen ist. Vielmehr wird gem. § 1610a BGB vermutet, dass die in Folge des Gesundheitsschadens in Anspruch genommenen Sozialleistungen die Kosten der Aufwendungen nicht übersteigen.

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Insoweit ist der seitens des Antragsgegners zitierten Rechtsprechung aus dem Jahr 1991 nicht zu folgen, wonach diese Vermutung nicht anzuwenden sei und der Antragsteller substantiiert die Höhe seiner Aufwendungen darzulegen habe.  Vielmehr wird regelmäßig vermutet, dass die Gewährung der Pflegeleistungen einen tatsächlichen Pflegemehraufwand voraussetzt, sodass diese nicht mehr zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs verwendet werden können. Da das Pflegegeld nach dem Pflegeversicherungsgesetz erst nach einer detaillierten Überprüfung der Bedürftigkeit durch den medizinischen Dienst bewilligt wird, was an sich schon eine große Hürde darstellt, ist die Widerlegung der Vermutung des § 1610a BGB in diesem Fall praktisch unmöglich (u.a. Wendl/Dose § 1 Rn. 654, 694 mwN in der Rechtsprechung). Insbesondere ist die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, indem der Antragsgegner substantiiert dazu vorträgt, weswegen in diesem konkreten Einzelfall die Kosten der Aufwendungen geringer sind als die Höhe der Sozialleistungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Ziff. 1 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, Schloßstr. 21, 51429 Bergisch Gladbach schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.