Auskunftsanspruch nach §1686 BGB: Teilweise stattgegeben (Fotos, Zeugnisse, Gesundheits‑/Sozialauskünfte)
KI-Zusammenfassung
Der Vater begehrt Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Sohnes und verlangt monatliche Fotos sowie monatliche Entwicklungsberichte. Das Amtsgericht gewährt ein Auskunftsrecht, beschränkt den Umfang aber auf vierteljährliche Fotos und halbjährliche Übersendung von Zeugnissen sowie halbjährliche Auskünfte über Gesundheit (mit Attesten), Sport und soziale Kontakte. Weitergehende Anträge werden zurückgewiesen, das Kindeswohl sei nicht beeinträchtigt.
Ausgang: Antrag auf Auskunft nach §1686 BGB teilweise stattgegeben: Verpflichtung zur Übersendung von Fotos, Zeugnissen und Auskünften über Gesundheit, Sport und soziale Kontakte; weitergehende Anträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 1686 BGB begründet dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil ein Auskunftsrecht, das ein Informationsdefizit bei fehlendem Umgang ausgleichen soll.
Das Auskunftsrecht setzt ein berechtigtes Interesse des Auskunftsverlangenden voraus und ist durch das Kindeswohl begrenzt; kein Anspruch besteht, wenn die Informationen dem Elternteil zumutbar selbst zugänglich sind.
Der Umfang der Auskunft ist angemessen zu beschränken; übliche Intervalle sind viertel- oder halbjährlich, laufende Tagebücher oder zweiwöchentliche Berichte sind unzulässig.
Detaillierte schulische Entwicklungsberichte können entbehrlich sein, wenn der sorgeberechtigte Elternteil die nötigen Informationen durch Elternsprechtage oder Lehrertermine zumutbar selbst erlangen kann.
Tenor
Der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Antragsteller zum 00.00.0000 und dann jeweils zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. eines jeden Jahres ein aktuelles Foto des gemeinsamen Kindes zu übersenden.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zum 00.00.0000 und dann jeweils halbjährlich spätestens am Freitag der der Zeugnisausgabe nachfolgenden Kalenderwoche eine Abschrift des aktuellen Zeugnisses zu übersenden.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zum 00.00.0000 und dann jeweils 15.06. und 15.12. eines jeden Jahres
1. Auskunft über den Gesundheitszustandes des Kindes zu erteilen und hierzu jeweils aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten vorzulegen.
2. Auskunft über die sportlichen Aktivitäten des Kindes zu erteilen.
3. Auskunft über die sozialen Kontakte des Sohnes und Aktivitäten besonderer Art zu erteilen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Kindeseltern sind seit Anfang A geschieden. Seit Mai B lebten sie getrennt. Der gemeinsame Sohn lebt seit der Trennung im Haushalt der Kindesmutter. Es finden keine Umgangskontakte statt. Der letzte Kontakt zwischen Vater und Sohn fand im Sommer B statt.
Der Kindesvater verlangt Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Er beantragt die monatliche Übersendung von Fotos und die monatliche Vorlage eines Entwicklungsberichts zur schulischen Entwicklung, zu sportlichen Aktivitäten, zur gesundheitlichen Entwicklung und zu sozialen Kontakten des Sohnes. Insoweit wird auf die Antragsschrift verwiesen.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruch gilt Nachfolgendes:
Um den Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, in die Lage zu versetzen, dass er über den aktuellen Entwicklungsstand seines Kindes informiert ist, gibt ihm § 1686 BGB ein Auskunftsrecht gegen den anderen Elternteil. Hauptanwendungsfälle sind jene, in denen aufgrund eines Umgangsausschlusses oder tatsächlich nicht ausgeübter Umgangskontakte ein Informationsdefizit beim nichtbetreuenden Elternteil besteht. Ihm kommt eine Ersatzfunktion für nicht stattfindende Umgangskontakte zu. Wenn der persönliche Umgang, der dem umgangsberechtigten Elternteil auch die Möglichkeit verschaffen soll, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Kindes regelmäßig ein Bild zu verschaffen, nicht stattfindet, stellen solche Auskünfte oftmals die einzige Informationsquelle dar, weshalb der Ausschluss eines solchen Auskunftsanspruchs auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt ist.
Der Auskunftsanspruch setzt ein berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus und ist begrenzt durch eine negative Kindeswohlverträglichkeit. Kein Anspruch besteht allerdings, wenn sich der Auskunftsbegehrende die Informationen selbst beschaffen kann, insbesondere wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht. Das Auskunftsrecht endet mit der Volljährigkeit des Kindes.
(s.Yvonne Gottschalk in : Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2.Aufl.2020, §1886 BGB Auskunft über die persönliche Verhältnisse des Kindes.)
Das berechtigte Interesse setzt voraus, dass der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Verhältnisse zu unterrichten, z. B. bei fehlendem Umgangsrecht bei nachhaltiger Verweigerung jeden, auch brieflichen Kontakts durch das Kind oder wenn aufgrund des Alters des Kindes und der zu großen räumlichen Entfernung keine Möglichkeit besteht, sich anderweitig über dessen Wohlergehen und Entwicklung zu informieren.
Die Auskunft kann im angemessenen Umfang, d. h. in der Regel im viertel- oder halbjährlichen Abstand, verlangt werden, nicht aber im 14-tägigen Abstand oder in Form eines laufenden Tagebuchs.
(S. Döll in: Ehrmann BB, Kommentar, § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.)
Ein berechtigtes Interesse des Kindesvaters liegt grundsätzlich zweifellos vor. Es findet seit über zwei Jahren kein Umgangskontakt statt.
Soweit ein detaillierter Bericht zu der schulischen Entwicklung verlangt wird, liegt ein berechtigtes Interesse nicht vor. Der Vater kann die begehrten Informationen als Sorgeberechtigter in zumutbarer Weise selbst beschaffen, indem er z. B. Elternsprechtage besucht oder Termine bei Lehrern vereinbart. Dies ist auch bei der räumlichen Entfernung zumutbar. Der Auskunftsanspruch beschränkt sich daher nur auf die Übersendung der Zeugnisse.
Als Umfang werden die halbjährliche Entwicklungsbericht als angemessen angesehen, vierteljährlich sollen Fotos übersandt werden.
Der Auskunftsanspruch widerspricht nicht dem Wohl des Kindes. Eine Kindeswohlbeeinträchtigung ist nicht ersichtlich.
Sollten Fotos veröffentlicht werden, wäre in einem Verfahren zur Änderung des Auskunftsanspruchs die Kindeswohlgefährdung zu prüfen.
Das Kind wurde persönlich angehört.
Von weiteren persönlichen Anhörungen wurde abgesehen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben sich ausführlich schriftlich geäußert.