Begleiteter Umgang bei Fremdunterbringung: Wochenrhythmus nach Kindeswohlbelastung
KI-Zusammenfassung
Nach Fremdunterbringung zweier Kinder in Pflegefamilien bzw. Mutter-Kind-Einrichtung begehrten die Eltern häufige Umgangskontakte. Das Gericht regelte den Umgang nach § 1684 BGB weiterhin ausschließlich begleitet und staffelte ihn je Kind unterschiedlich. Maßgeblich waren die Belastung durch lange Fahrten, die Reaktionen des Kindes sowie die organisatorische Situation der Mutter-Kind-Einrichtung. Der Vater wurde darauf hingewiesen, dass Beleidigungen und Nachstellungen gegenüber dem Helfersystem die Durchführung gefährden.
Ausgang: Umgangsrecht der Eltern wurde im beantragten Verfahren gerichtlich (begleitet und begrenzt) geregelt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB richtet sich nach dem Kindeswohl und kann bei fortbestehenden Gefährdungs- bzw. Belastungsmomenten auf begleiteten Umgang beschränkt werden.
Bei der Konkretisierung von Umgangskontakten sind Belastungen des Kindes durch An- und Abreisen sowie die konkrete Reaktionslage des Kindes als gewichtige Abwägungsfaktoren zu berücksichtigen.
Sind Geschwister in unterschiedlichen Betreuungssettings untergebracht, kann der Umgang für jedes Kind getrennt und in unterschiedlicher Frequenz geregelt werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Eine Umgangsregelung kann auf einen wöchentlichen Termin begrenzt werden, wenn häufigere Kontakte wegen erheblicher Belastung des Kindes nicht vertretbar erscheinen.
Der begleitete Umgang setzt ein kooperatives Verhalten gegenüber dem Helfersystem voraus; einschüchterndes oder nachstellendes Verhalten kann die Durchführbarkeit des Umgangs beeinträchtigen und ist bei der Ausgestaltung zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Kindeseltern sind berechtigt, Umgänge mit den Kindern xxx, geboren xxx, und xxx, geboren xxx wie folgt wahrzunehmen:
In geraden Kalenderwochen, beginnend mit der xxx:
Ein begleiteter Umgangskontakt beider Eltern mit beiden Kindern gemeinsam in den Räumen des xxx.
Ein begleiteter Umgangskontakt des Kindesvaters mit xxx in den Räumen des xxx.
In ungeraden Kalenderwochen, beginnend mit der xxx:
Ein begleiteter Umgangskontakt beider Eltern mit xxx in den Räumlichkeiten des xxx.
Zwei begleitete Umgangskontakte des Kindesvaters mit xxx in den Räumen des xxx.
Darüber hinausgehende Umgänge finden nicht statt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Gründe
I.
Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Sie lebten bis zum xxx mit den jetzt xxx und knapp xxx alten Töchtern zusammen in xxx.
Im Laufe des vorliegenden Verfahrens haben Sie die im Rubrum benannte Wohnung bezogen.
Durch das Jugendamt xxx wurden beide Kinder aufgrund der Einschätzung einer Gefährdung des Kindeswohls im elterlichen Haushalt in getrennten Pflegefamilien untergebracht.
Durch einstweilige Anordnung des erkennenden Gerichts vom xxx (Aktenzeichen xxx) wurde den Kindeseltern das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder xxx und xxx vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Das Umgangsrecht der Kindeseltern wurde mit einstweiliger Anordnung vom gleichen Tag (Aktenzeichen xxx) dahingehend geregelt, dass diese berechtigt und verpflichtet waren, beginnend mit der xxx bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens xxx in den Räumlichkeiten des xxx begleitete Umgänge mit den Kindern xxx und xxx wahrzunehmen und zwar
mit dem Kind xxx einmal wöchentlich für die Dauer von zwei Stunden,
mit dem Kind xxx einmal wöchentlich für die Dauer von eineinhalb Stunden.
Auf Antrag der Kindeseltern wurde das Umgangsrecht sodann mit einstweiliger Anordnung des erkennenden Gerichtes vom xxx dahingehend erweitert, dass die Kindeseltern berechtigt und verpflichtet waren, beginnend mit der xxx bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens xxx zweimal wöchentlich für die Dauer von zwei Stunden begleitete Umgänge wahrzunehmen.
Am xxx wurde im Verfahren xxx ein mündliches Sachverständigengutachten erstattet.
Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters und Unterstützungsbedarf der Kindesmutter eine Rückübertragung des Sorgerechts auf die Kindeseltern aktuell nicht möglich sei, eine Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt aber perspektivisch möglich sein könne, wenn zuvor diverse Entwicklungsschritte (Inanspruchnahme von Erziehungsberatung durch beide Kindeseltern, Absolvieren eines Anti-Aggressionstraining oder einer Psychotherapie durch den Kindesvater, gestaffelte Zusammenführung der Kindesmutter zunächst mit xxx und anschließend auch mit xxx im Rahmen eines mehrmonatigen Aufenthaltes in einer Mutter-Kind-Einrichtung) durchlaufen würden.
Im Hinblick darauf wurde – da die Kindeseltern sich mit diesen Maßnahmen einverstanden erklärten – die Sorgerechtsentscheidung vertagt.
Zum xxx wurde die Kindesmutter – zunächst nur mit xxx – in die Mutter-Kind-Einrichtung xxx aufgenommen.
Erst in der Einrichtung wurde bekannt, dass die Kindesmutter die Geburt eines dritten Kindes erwartet, welche für Mitte April ausgerechnet ist.
Die Kindeseltern haben im Sorgerechtsverfahren xxx aktenkundig gemacht, im Hinblick auf die erneute Schwangerschaft der Kindesmutter habe die Einrichtung die Aufnahme von xxx in die Einrichtung auf unbestimmte Zeit verschoben. Faktisch führe dies dazu, dass Umgänge zwischen der Kindesmutter und xxx voraussichtlich für Monate vollständig ausgeschlossen würden.
Dies hat das Gericht zum Anlass genommen, im vorliegenden, von der Ergänzungspflegerin der Kinder xxx und xxx bereits am xxx anhängig gemachten Verfahren, dessen Zustellung mit ihrer Zustimmung im Hinblick auf die Entwicklung im Verfahren xxx zunächst zurückgestellt worden war, nunmehr Termin anzuberaumen.
Die Ergänzungspflegerin trägt vor, Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und xxx sowie zwischen dem Kindesvater und xxx seien lediglich in den ersten vier Wochen nach Aufnahme der Kindesmutter mit xxx in die Mutter-Kind-Einrichtung ausgeschlossen worden. Dies entspreche dem Konzept der Einrichtung und sei von den Eltern bei der Anmeldung akzeptiert worden.
Danach sollten die Umgangskontakte wieder aufgenommen werden.
Problematisch sei allerdings, dass der Kindesvater die Beteiligten des Helfersystems nicht nur in den begleiteten Umgangskontakten beleidige, sondern auch verfolge. So habe er den Umgangsbegleiterinnen mitgeteilt zu wissen, wo diese wohnen. Ferner habe er einer Umgangsbegleiterin beschrieben, dass er sie in xxx in einem Haus gesehen habe, wo sie mit anderen Personen am Tisch gesessen habe. Die Aussage sei zutreffend gewesen, obgleich das Fenster des betreffenden Raumes nicht ohne weiteres einsehbar gewesen sei.
Auch habe er angegeben, Namen und Wohnort der Pflegefamilie zu kennen. Diese Daten habe er von seinem Rechtsanwalt erfahren, welcher der Ergänzungspflegerin seinerseits versichert habe, diese Daten selbst nicht zu kennen.
Der Kindesvater gefährde damit die Durchführung begleiteter Umgangskontakte.
Die Ergänzungspflegerin beantragt,
das Umgangsrecht der Kindeseltern mit den Kindern xxx, geboren xxx, und xxx, geboren xxx nach Ermessen des Gerichts zu regeln.
Die Kindeseltern beantragen,
ihr Umgangsrecht mit den Kindern dahingehend zu regeln, dass beide Kindeseltern berechtigt und verpflichtet sind regelmäßige Umgangskontakte mit den Kindern xxx, geboren xxx, und xxx, geboren xxx, an jedem zweiten Werktag in xxx wahrzunehmen.
Die Kindeseltern behaupten, das Jugendamt xxx verweigere aus Kostengründen die von der Einrichtung angebotene Möglichkeit, die Kindesmutter, welche nicht über einen PKW verfüge, zwecks Durchführung von Umgangskontakten mit xxx nach xxx zu bringen.
Das beteiligte Jugendamt xxx hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Bericht erstattet und insbesondere auf folgendes hingewiesen:
Zutreffend sei, dass die Einrichtung – die von ihrer Kapazität her maximal zwei Kinder mitaufnehmen kann – nachdem sie von der weiteren Schwangerschaft erfahren habe, einer Aufnahme von xxx derzeit nicht zustimme.
Es sei allerdings nicht zutreffend, dass keine Umgangskontakte zwischen xxx und der Kindesmutter stattfinden sollten. Diese seien nur – im Einvernehmen mit den Kindeseltern – in den ersten vier Wochen nach Aufnahme in die Einrichtung ausgesetzt worden.
Beginnend mit der 10. Kalenderwoche sei aber organisiert worden, dass xxx alle 14 Tage in die Einrichtung gebracht werde, häufiger halte man dies angesichts der Fahrtdauer von etwa zwei Stunden pro Strecke (zzgl. eines zweistündigen Umgangskontaktes damit eine sechsstündige Reise) für nicht vertretbar. Ohnehin reagiere xxx schon hochproblematisch auf die Umgangskontakte.
In den jeweils anderen Wochen sei geplant worden, dass die Einrichtung die Kindesmutter nach xxx bringe. Dies sei nicht aus Kostengründen verweigert worden.
Inwieweit die Kindesmutter diese Kontakte werde wahrnehmen können, sei allerdings fraglich, da das ungeborene Kind, wie die Einrichtung mitgeteilt habe, an einem Herzfehler leide; es sei nicht sicher, ob das Kind lebensfähig sei. Fahrten der Kindesmutter nach xxx seien vor diesem Hintergrund vermutlich medizinisch nicht zu vertreten.
Das Gericht hat im Verfahren xxx den Sachverständigen telefonisch kontaktiert, dieser hat im Rahmen des Telefonates auch eine kurze Einschätzung zur Durchführung der Umgangskontakte abgegeben. Er hat hierzu erklärt, die geplanten nach xxx stellten für xxx nach seiner Einschätzung eine erhebliche Belastung dar, die es aus seiner Sicht unvertretbar erscheine ließe, mehr als je einen Umgangskontakt pro Woche (im Wechsel in xxx) stattfinden zu lassen.
Auf die genannten Verfahren, Berichte und Schriftsätze der Beteiligten wird Bezug genommen.
II.
Den Antragstellern war ein Umgangsrecht in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang einzuräumen.
Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB haben Kinder und Eltern einen Anspruch auf Umgang miteinander.
Die Ausgestaltung dieses Umgangsrechtes ist am Kindeswohl zu orientieren.
Vorliegend können Umgangskontakte weiterhin nur begleitet stattfinden.
Hinsichtlich des Kindes xxx, welches gemeinsam mit der Kindesmutter in der Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht ist, sind Umgangskontakte nur bezüglich des Kindesvaters zu regeln. Diese können, wie bisher, zweimal wöchentlich stattfinden, wobei es nicht vertretbar erscheint, xxx mit dem zusätzlichen Stress der Autofahrten zu belasten, so dass die Kontakte in der Mutter-Kind-Einrichtung wahrzunehmen sind.
Anders stellt sich die Situation für xxx dar. Da Umgangskontakte mit der Kindesmutter voraussichtlich nur in xxx werden stattfinden können, ist es nicht vollständig möglich, ihr die Fahrten zu ersparen.
Um die Belastung für xxx gleichwohl in einem vertretbaren Rahmen zu halten, sind die Kontakte – der Einschätzung des Jugendamtes sowie der Empfehlung des Sachverständigen folgend – auf einen Termin pro Woche zu beschränken.
Die Ungewissheit, ob hierbei auch die Kindesmutter das Umgangsrecht in xxx wird wahrnehmen können, ändert nichts daran, dass eine darüber hinausgehende Belastung für xxx durch wöchentliche Fahrten nicht hinnehmbar erscheint.
Für den Kindesvater gilt zu beachten, dass die Umgangskontakte nur dann werden weiter stattfinden können, wenn er jegliche Form von Beleidigungen und Verfolgungen gegenüber dem Helfersystem unterlässt.
Wenngleich die Reduktion der Umgangskontakte nach der Erhöhung der Frequenz durch die einstweilige Anordnung im Verfahren xxx einen Rückschritt darstellt, so ist hier auch zu beachten, dass diese Entscheidung im Hinblick auf die durch den Sachverständigen aufgezeigte Rückführungsperspektive erfolgte, die durch die neue Entwicklung derzeit zur erneuten Überprüfung durch den Sachverständigen steht.
Von einer Anhörung der Kinder hat das Gericht aufgrund ihres Alters abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, Schloßstr. 21, 51429 Bergisch Gladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.