Themis
Anmelden
Amtsgericht Bergisch Gladbach·24 F 364/17·21.12.2017

Familiengerichtliche Genehmigung zeitweiliger Freiheitsentziehung nach §1631b BGB

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/UnterbringungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht genehmigt die befristete Entziehung der Freiheit der minderjährigen JI zur Gefahrenabwehr und zum Schutz des Kindeswohls bis zum 21.06.2018. Entscheidend waren ärztliche Stellungnahmen, Anhörung der Eltern und der Verfahrensbeistand sowie das unmittelbare Eindrucksbild des Gerichts. Niederschwellige Maßnahmen genügen nicht; eine Verlängerung bedarf eines ärztlichen Gutachtens.

Ausgang: Familiengericht genehmigt die befristete Freiheitsentziehung der Minderjährigen bis 21.06.2018; Verlängerung nur nach ärztlichem Gutachten möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die familiengerichtliche Genehmigung einer zeitweiligen Freiheitsentziehung Minderjähriger nach § 1631b BGB ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Kind oder Dritte abzuwenden.

2

Eine solche Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn weniger einschneidende, gleichermaßen wirksame Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefahr zu beseitigen.

3

Das Familiengericht kann die Genehmigung befristen; eine Verlängerung darf nur nach vorheriger Antragstellung unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über die Erforderlichkeit erfolgen.

4

Die sofortige Wirksamkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung kann nach den Vorschriften des FamFG angeordnet werden, wenn dies dem unmittelbaren Schutzinteresse dient.

Relevante Normen
§ 1631b Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1631b Abs. 1 Satz 2 BGB§ 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 324 Abs. 2 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

Die zeitweise Entziehung der Freiheit der Minderjährigen JI 2, geb. am 20.04.2002 wird bis zum 21.06.2018 familiengerichtlich genehmigt, soweit dazu eingesetzt wird:

Deeskalationsteam Pro Change zur vorübergehenden Fixierung, damit die Minderjährige zu ihrem Schutz den Impulskontrollausbruch beenden kann bzw. dass es zu einem solchen nicht kommt.

Sollten diese Maßnahmen durch die Eltern über den 21.06.2018 hinaus angeordnet werden, ist rechtzeitig vorher die Genehmigung einer Verlängerung unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Erforderlichkeit zu beantragen.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 1631b Absatz 2 BGB in Verbindung mit§ 1631b Absatz 1 Satz 2 BGB.

3

Die Minderjährige leidet unter anderem unter folgenden Erkrankungen:

4

Atypischer Autismus, Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen, Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten.

5

Die Minderjährige zeigt immer wieder aggressive Impulsdurchbrüche ohne Vorwarnzeit und auch ohne erkennbaren Anlass, wobei sie auch Mitarbeiterinnen der Wohngruppe oder Dritte teilweise angreift und verletzt. Sie ist dann nicht in der Lage, zu erkennen, dass sie sich zurücknehmen muss. Ohne Eingreifen des Deeskalationsteams schafft sie es auch nicht, den Impulsdurchbruch zu beenden.

6

Es besteht hierbei immer die Gefahr, dass die Minderjährige sich oder andere ohne Sicherungsmaßnahme gefährdet, indem diese Angriffe durch die Betroffenen nicht abgewehrt werden können.

7

Hierdurch ist es in der Vergangenheit auch schon zu Strafanzeigen gegen sie gekommen.

8

Dieser Gefahr kann - jedenfalls zeitweise - nur durch die genehmigte/n Maßnahme/n und nicht durch weniger belastende Mittel wirksam begegnet werden.

9

Die Tätigkeit des Deeskalationsteams hat sich in erster Linie auf den Schutz des Kindeswohls zu beziehen. Hier sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass es nicht zu Impulskontrollausbrüchen, gegenüber wem auch immer, kommen kann. Soweit hierzu eine ständige Begleitung der Minderjährigen erforderlich ist, ist diese auch zu gewährleisten. Insoweit ist frühzeitig dafür zu sorgen, dass es möglichst erst gar nicht zu einem solchen Ausbruch kommt, alternativ dieser schnellstmöglich beendet werden kann, ohne dass es zu weiteren Folgen für die Minderjährige kommt.

10

Diese Feststellungen ergeben sich aus der ärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. L vom 18.10.2017, der Anhörung der Eltern, der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes sowie dem unmittelbaren Eindruck, den sich das Gericht von der Minderjährigen verschafft hat.

11

Die Bemessung der Genehmigungsfrist ist unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände erfolgt.

12

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus §§ 167 Absatz 1 Satz 1, 324 Abs. 2 FamFG.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

14

Rechtsbehelfsbelehrung:

15

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist der von der Unterbringung betroffene Minderjährige, wenn er bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr vollendet hat sowie ein für ihn bestellter Verfahrensbeistand und das Jugendamt. Ferner sind beschwerdeberechtigt die Eltern des Minderjährigen, wenn er bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern des Minderjährigen, von ihm benannte Personen seines Vertrauens und der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.

16

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, T, 51429 Bergisch Gladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der von der Unterbringungsmaßnahme betroffene Minderjährige kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

17

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Legt der Minderjährige das Rechtsmittel bei dem Amtsgericht ein, in dessen Bezirk er untergebracht ist, muss die Beschwerde ebenfalls innerhalb der Frist von zwei Wochen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

18

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

19

Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, T, 51429 Bergisch Gladbach oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

20

Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.