Kindesunterhalt: Dienstwagenabzug und Beteiligung an Tagesmutterkosten aus Billigkeit
KI-Zusammenfassung
Minderjährige Kinder begehrten die Abänderung zweier Jugendamtsurkunden und höheren Kindesunterhalt samt Mehrbedarf für eine Tagesmutter sowie Unterhaltsrückstände. Das Gericht stufte den Vater weiterhin in Gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle (152 % Mindestunterhalt) ein und berücksichtigte den Gehaltsabzug für den Dienstwagen, setzte aber einen Nutzungsvorteil an. Betreuungskosten einer Tagesmutter wurden nicht als typischer Mehrbedarf qualifiziert, gleichwohl aus Billigkeitsgründen anteilig zugesprochen. Rückstände für Januar bis Mai 2015 wurden je Kind zugesprochen, Zinsen ab Rechtshängigkeit.
Ausgang: Abänderung der Jugendamtsurkunden: Unterhalt nach 152 % Mindestunterhalt zzgl. 75 EUR Mehrbedarf je Kind; weitergehende Anträge abgewiesen, Rückstände zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens sind tatsächlich vom Einkommen einbehaltene geldwerte Vorteile bzw. Abzüge (z.B. für einen Dienstwagen) zu berücksichtigen, soweit sie die verfügbaren liquiden Mittel mindern; zugleich ist ein angemessener Nutzungsvorteil für die private Verwendung anzusetzen.
Kinderbetreuungskosten, die lediglich die Beaufsichtigung während der beruflichen Abwesenheit des betreuenden Elternteils sicherstellen, sind nicht ohne Weiteres als regelmäßiger Mehrbedarf des Kindes einzuordnen.
Auch wenn kein (weiterer) Ehegattenunterhaltsanspruch besteht, kann eine Beteiligung des barunterhaltspflichtigen Elternteils an notwendigen Fremdbetreuungskosten aus Gründen der Billigkeit geboten sein, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vermeiden.
Mehrbedarfs- bzw. Zusatzkosten sind nur in dem Umfang berücksichtigungsfähig, in dem sie konkret belegt und nachgewiesen werden.
Unterhaltsrückstände sind als Differenz zwischen geschuldetem Gesamtunterhalt und geleisteten Zahlungen zu ermitteln; Prozesszinsen auf rückständigen Unterhalt fallen ab Rechtshängigkeit an (§ 291 BGB).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben,
1. an den Antragsteller zu 1., geboren am 04.09.2005, in Abänderung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde der Stadt Köln vom 31.03.2015, Urkunden Registernummer 515 / 712 - 186 / 2015 ab dem 01.06.2015 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds für ein 1. und 2. Kind zuzüglich monatlich 75 EUR an Mehrbedarf zu Händen der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.
2. an den Antragsteller zu 2., geboren am 14.11.2007, in Abänderung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde der Stadt Köln vom 31.03.2015, Urkunden Registernummer 515 / 712 - 187 / 2015 ab dem 01.06.2015 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds für ein 1. und 2. Kind zuzüglich monatlich 75 EUR an Mehrbedarf zu Händen der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.
3. an den Antragsteller zu 1. für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 491 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.08.2015.
4. an den Antragsteller zu 2. für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 491 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.08.2015.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 44 % dem Antragsgegner, zu je 28 % den Antragstellern auferlegt.
Verfahrenswert: 7864 EUR.
Gründe
Die Antragsteller sind die minderjährigen Kinder des Antragsgegners und aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Mutter, der gesetzlichen Vertreterin, hervorgegangen. Sie leben bei der Mutter.
Während des Getrenntlebens schlossen die Eltern eine bis Dezember 2014 befristete Unterhaltsvereinbarung, wonach der Antragsgegner an die Antragsteller Kindesunterhalt gemäß der Einkommensgruppe 9 (152 % des Mindestbedarfs) und an die Mutter laufenden Trennung- und nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1348 EUR zu zahlen hatte. Hierbei waren Betreuungskosten für eine private Tagesmutter beim Einkommen der Mutter der Antragsteller sowie Kindergartenkosten als Abzugsposten berücksichtigt.
Ab Januar 2015 hatte die Kindesmutter eine deutlich besser bezahlte Arbeitsstelle als in den vorangegangenen Jahren. Gemäß einer Vereinbarung der Eltern im Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen schuldet der Antragsgegner der Kindesmutter ab Januar 2015 keinen nachehelichen Unterhalt mehr.
Der Antragsgegner hatte in den Kalenderjahren 2012, 2013 und 2014 ein durchschnittliches steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von 128.633 EUR jährlich bei Steuerklasse 1. Neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zahlt er in die private Kranken- und Pflegeversicherung jährlich 4640,64 EUR als Arbeitnehmeranteil ein. Von seinem Einkommen werden für den auch privat genutzten Dienstwagen Audi A6 mit einem Listenpreis von 72.400 EUR monatlich 1310 EUR abgezogen. Als zusätzliche Altersvorsorge zahlt er monatlich 365,45 EUR in einer Lebensversicherung ein und darüber hinaus im Wege der Entgeltumwandlung monatlich 146 EUR in die Direktversicherung. 90,38 EUR zahlt er für die Krankenzusatzversicherung und 36,83 EUR für die Unfallversicherung der Kinder.
Die Kindesmutter erhielt 2015 ein Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 39.283,26 EUR.
Der Antragsgegner zahlte für die Antragsteller im Januar 2015 je 462 EUR Kindesunterhalt und von Februar bis Mai 2015 jeweils 433 EUR.
Die Antragsteller behaupten, die besser bezahlte Arbeitsstelle könne die Mutter nur ausüben, wenn sie weiter durch eine Tagesmutter betreut würden. Dies sei auch mit dem Antragsgegner entsprechend vereinbart worden. Beide Antragsteller hätten bis zum Wechsel in die weiterführende Schule durch eine Tagesmutter betreut werden sollen. Aufgrund der verbesserten Erwerbsmöglichkeiten der Mutter sei der wechselseitige Unterhaltsverzicht zwischen den Eltern erklärt worden. Die Fortsetzung der Kinderbetreuung durch eine Tagesmutter sei durch die Eltern dadurch vereinbart worden, dass nach der Kündigung der 1. Tagesmutter dem Antragsgegner der Name und die Daten einer Ersatzkraft übermittelt worden seien und er der Einstellung nicht widersprochen habe. Für diese seien 450 EUR monatlich pauschal an Lohn zu zahlen sowie 127,53 EUR an Pauschalbeträgen zur Sozialversicherung an die Knappschaft. Außerdem erstattete die Mutter der Tagesmutter monatlich 100 EUR bzw. 120 EUR an Fahrtkosten. Die Antragsteller sind der Ansicht, an diesen Kosten müsse sich der Antragsgegner hälftig beteiligen und demgemäß an jeden von ihnen monatlich 175 EUR an Mehrbedarf zahlen.
Der Abzug von 1310 EUR für den Dienstwagen sei unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil er das Fahrzeug ja auch privat nutze.
Die Antragsteller beantragen:
1. Die vollstreckbare Jugendamtsurkunde der Stadt Köln vom 31.03.2015, Urkunden Registernummer 515 / 712 - 186 / 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner an den Antragsteller zu 1. ab dem 01.06.2015 Kindesunterhalt i.H.v. 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zuzüglich monatlich 150 EUR an Mehrbedarf zu bezahlen hat.
2. Die vollstreckbare Jugendamtsurkunde der Stadt Köln vom 31.03.2015, Urkunden Registernummer 515 / 712 - 187 / 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner an den Antragsteller zu 2. ab dem 01.06.2015 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zuzüglich monatlich 175 EUR an Mehrbedarf zu bezahlen hat.
3. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller zu 1. für den Zeitraum Januar bis Mai 15 rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 1136 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.08.2015.
4. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller zu 2. für den Zeitraum Januar bis Mai 15 rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 1196 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.08.2015.
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Er behauptet, die Kindesmutter könnte ihren Verdienst beibehalten, wenn die Kinder nach dem Unterricht in der Schule betreut würden. Die Fortsetzung der Betreuung durch eine Tagesmutter sei mit ihm nicht abgestimmt gewesen. Den Unterhaltsverzicht habe die Kindesmutter nur erklärt, weil er auf einen Teil seines Zugewinnausgleichsanspruchs verzichtet habe. Er meint, er müsse sich an den Betreuungskosten für die Tagesmutter nicht beteiligen.Für die private Nutzung des PKW sei allenfalls ein Betrag von 600 EUR monatlich einzustellen, weil er gehalten sei, im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit aus Repräsentationszwecken einen Audi A6 zu fahren. Privat würde er ein solches Fahrzeug nicht fahren, ihm würde ein VW-Golf ausreichen. Hierfür sei allenfalls ein Nutzungsvorteil von 600 EUR anzusetzen.
Der Antragsgegner schuldet den Antragstellern Kindesunterhalt nach Gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle und hat sich aus Gründen der Billigkeit an den Betreuungskosten mit je 80 EUR zu beteiligen.
Die Einstufung in Gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung unter Zugrundelegung des Einkommens des Antragsgegners und der berechtigten Abzüge zum Berechnungsstichtag 01.01.2015. Hierbei sind die 1310 EUR Abzug für die private Nutzung des Dienstfahrzeugs zu berücksichtigen, weil sie tatsächlich nicht als liquide Mittel verfügbar sind. Allerdings sind für die private Nutzung 724 EUR monatlich zu berücksichtigen, was 10 % des Listenpreises des Fahrzeugs entspricht. Denn auch wenn der Antragsgegner behauptet, ihm reiche privat ein VW Golf, würden diese Kosten ebenfalls bei einer guten Ausstattung monatlich anfallen, vergleichbar ebenfalls nach der Tabelle des ADAC über die monatlichen Kosten von Kraftfahrzeugen der kleinste dort aufgeführte Audi A4 Avant (https://www.adac.de/infotestrat/autodatenbank/autokosten/autokosten-rechner/default.aspx).
Daten und Beteiligte
Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2015
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
Antragsgegner
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
Kindesmutter
Namen des Kindes/der Kinder
C., geb. 04. 09. 2005, 9 Jahre alt
J., geb. 14. 11. 2007, 7 Jahre alt
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten/Partner
Kindesmutter
Einkommen von Kindesmutter . . . . . . 3.273,61 Euro
(39283,26/12 = 3.273,61)
Antragsgegner
Berechnung des Einkommens von Antragsgegner:
Name der Variante II: WEST_2015_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2015
Bruttolohn: . . . . . . . . . . 128.633,00 Euro
Sozialversicherungsbrutto 72.600,00 Euro
LSt-Klasse 1
Kinderfreibeträge 1
Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9
((338,25+48,47)*12 = 4.640,64)
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -41.691,00 Euro
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -2.131,14 Euro
Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -3.487,32 Euro
Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -6.788,10 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.089,00 Euro
private Kranken- und Pflegeversicherung . . . -4.640,64 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 68.805,80 Euro
68805,8 / 12 = . . . . . . . . . . 5.733,82 Euro
Monatsbeträge
Abzug Kfz-Kosten . . . . . . . . -1.310,00 Euro
Nutzungsvorteil PKW 10% . . . . . . . 724,00 Euro
––––––––––––––
insgesamt: . . . . . . . . . . -586,00 Euro
Schulden, Belastungen
LV als zusätzliche Altersvorsorge unstreitig Bl. 5
. . . . . . . . . 365,45 Euro
Krankenzusatzvers. unstr. Bl. 5 90,38 Euro
Unfallvers. Kinder unstr. Bl. 5 36,83 Euro
weitere zusätzl. AV bis auf insges. max. 24% des Bruttoeinkommens (#####/#### = 146)
. . . . . . . . . 146,00 Euro
ZusatzKV Kinder . . . . . 90,38 Euro
––––––––––––––
insgesamt: . . . . . 729,04 Euro
Schulden, Belastungen . . . . . . . . -729,04 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 4.419,00 Euro
Kinder
C., 9 Jahre
C. lebt bei Kindesmutter.
Kindesmutter erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Kindesmutter erhält das Kindergeld von 184,00 Euro
J., 7 Jahre
J. lebt bei Kindesmutter.
Kindesmutter erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Kindesmutter erhält das Kindergeld von 184,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Antragsgegner
aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von
. . . . . . . . . . 4.419,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 15
Gruppe 9: 4301-4700, BKB: 1880
gegenüber C.
Tabellenunterhalt DT 9/2 . . . 554,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 462,00 Euro
gegenüber J.
Tabellenunterhalt DT 9/2 . . . 554,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 462,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 924,00 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Antragsgegner
Antragsgegner bleibt 4419 - 462 - 462 = . . . . 3.495,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro
Verteilungsergebnis
Antragsgegner . . . . . . . . . . 3.495,00 Euro
Kindesmutter . . . . . . . . . . . 3.458,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 184,00 Euro
dazu im Jahr 2015 unberücksichtigtes Kindergeld
. . . . . . . . . . 8,00 Euro
C. . . . . . . . . . . . . . . 554,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
J. . . . . . . . . . . . . . 554,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 8.069,00 Euro
Zahlungspflichten
Antragsgegner zahlt an
C. . . . . . . . . . . . . . . 462,00 Euro
nämlich 152% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
J. . . . . . . . . . . . . . 462,00 Euro
nämlich 152% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 924,00 Euro
(#####/#### = 146)
Darüber hinaus muss er sich bei jedem der Antragsteller mit monatlich 80 EUR an den Betreuungskosten beteiligen. Zwar handelt es sich bei den Betreuungskosten, die sich lediglich auf die Beaufsichtigung der Kinder in Abwesenheit des betreuenden Elternteils beziehen, nicht um typische Fälle des regelmäßigen Mehrbedarfs, der von den zum Unterhalt verpflichteten anteilsmäßig zu tragen ist. Denn ein solcher entsteht in der Regel lediglich etwa durch Krankheit, Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut, Besuch von Privatschulen und auch Nachhilfekosten und Kosten der Heimunterbringung (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 233). Hierzu zählen auch Kindergartenkosten (vgl. Wendl/Dose, § 1 Rn. 1055 m.w.N.), die den Bedarf des Kindes zuzurechnen sind, weil hier über die Beaufsichtigung hinaus auch ein pädagogischer Auftrag besteht.
Ein solcher ist jedoch vorliegend nicht erkennbar. Nach den Angaben der Kindesmutter geht es bei der Betreuung durch die Tagesmutter darum, die Zeiten zu überbrücken, in der sie wegen der Berufstätigkeit die Betreuung nicht ausüben kann. Jedoch ist es hier jedoch aus Gründen der Billigkeit geboten, den Antragsgegner zu verpflichten, sich an den Betreuungskosten zu beteiligen. Hierbei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Kindesmutter nicht (mehr) besteht. Es ist schlicht der Fakt zu beachten, dass die Kindesmutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit gehindert ist, für beide Kinder jeweils nach der Schule die Betreuung lückenlos darzustellen. Es ergibt sich aus dem vorgelegten Vertrag mit der derzeitigen Kindesmutter, dass diese von montags bis donnerstags an insgesamt 45 Stunden monatlich die Kinder betreuen soll. Hieraus und nicht zuletzt auch aus dem Einkommen der Kindesmutter ist zu schließen, dass Sie beruflich durchaus erheblich eingespannt ist und es sich daher leicht erschließt, dass die Kinder zumindest stundenweise fremd betreut werden müssen. Insofern kann es keinen Unterschied machen, ob ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht, bei dem die Kinderbetreuungskosten vom Einkommen des betreuenden Elternteils abgezogen werden können oder ob ein solcher Anspruch nicht besteht. Eine unterschiedliche Behandlung der Gestalt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil sich im Letzteren Fall an den Betreuungskosten nicht zu beteiligen hätte, ist nicht gerechtfertigt.
Nachgewiesen sind Betreuungskosten in Höhe von 578 EUR, weil hinsichtlich der behaupteten Fahrtkostenerstattung keine Belege vorgelegt worden sind. Die Kosten erschöpfen sich daher in dem pauschal gezahlten Lohn von 450 EUR monatlich sowie den Abgaben an die Minijobzentrale von monatlich 127,53 EUR, die sich aus dem Abgabenbescheid vom 07.01.2015 (Anl. 5 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 22.10.2015, Blatt 51 der Akten) ergeben. Berücksichtigt man hier, dass die Kindesmutter diese Kosten steuerlich geltend machen kann und hierdurch knapp die Hälfte spart, würden etwa 300 EUR monatlich an tatsächlichen Betreuungskosten verbleiben, was verteilt auf die Eltern je 150 EUR für beide Kinder ausmacht. Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner sich für jeden der Antragsteller mit 75 EUR an den Betreuungskosten zu beteiligen hat.
An Unterhaltsrückständen einschließlich der Beteiligung an den Betreuungskosten hat der Antragsgegner an jeden der Antragsteller 491 EUR zu zahlen.
Von Januar 2015 bis Mai 2015 schuldete er jeweils 462 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle sowie weitere 75 EUR, insgesamt also 2685 EUR.
Hierauf hat er einmal 462 EUR und viermal 433 EUR gezahlt, also 2194 EUR. Die Differenz von je 491 EUR hat er nachzuzahlen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB, die Anträge wurden dem Antragsgegner am 19.08.2015 zugestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, T-Straße, 51429 Bergisch Gladbach schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, T-Straße, 51429 Bergisch Gladbach oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.