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Amtsgericht Bergisch Gladbach·23 C 491/93·01.08.1994

Haftungsverteilung 70:30 nach Verkehrsunfall: Klage abgewiesen, Widerklage teilw. stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klage des Klägers wird abgewiesen; die Widerklage ist im Wesentlichen begründet. Das Gericht stellt Haftung nach §§ 7, 18 StVG sowie Pflichtversicherungsgesetz fest und verteilt die Haftung aufgrund fehlenden Unabwendbarkeitsnachweises mit 70 % zu Lasten der Klägerin und der Widerbeklagten und 30 % zu Lasten des Beklagten. Wegen Fahrfehlers beim Abbiegen und Parkverstoßes erfolgte eine entsprechende Quote; Zahlungsverurteilung der Widerbeklagten in Höhe von 841,75 DM nebst Zinsen.

Ausgang: Klage des Klägers abgewiesen; Widerklage im Wesentlichen stattgegeben und Widerbeklagte zur Zahlung von 841,75 DM nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Fahrzeughalter haften nach § 7 StVG, Fahrzeugführer nach § 18 StVG; Versicherer sind nach dem Pflichtversicherungsgesetz einzubeziehen.

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Der Nachweis der Unabwendbarkeit des Schadens obliegt der jeweiligen Partei; fehlt dieser Nachweis, sind die Verursachungsbeiträge nach Verschulden abzuwägen.

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Wer vor dem Abbiegen nicht in den Rückspiegel blickt und dadurch eine geöffnete Tür beziehungsweise einen danebenstehenden Dritten übersieht, trifft ein erhebliches Verschulden.

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Die dem Fahrzeug anhaftende Betriebsgefahr und das Abstellen im absoluten Halteverbot sind haftungsrelevante Umstände, die zu einer Mithaftung und einer nachteiligen Haftungsquote führen können.

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Bei teilweiser Erfolg der Widerklage kann der Widerkläger zumindest den unstreitigen Anteil des Schadens geltend machen; die Zahlung ist entsprechend der festgestellten Haftungsquote zu leisten.

Relevante Normen
§ 495a Abs. 2 ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 3 Pflichtversicherungsgesetz§ 91a ZPO§ 92 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 841,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. 1. 1994 an den Beklagten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 % und die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu 35 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten tragen diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 45 %, die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu 35 % und die Beklagten zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 495 a Absatz 2 ZP0 abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin kein über den ihr bereits zur Hälfte ersetzten Schaden hinausgehender Ersatzanspruch besteht. Die Widerklage ist im Wesentlichen begründet.

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Die beteiligten Fahrzeughalter haften gemäß § 7 StVG, die beteiligten Fahrer gemäß § 18 StVG und die beteiligten Versicherer gemäߧ 3 Pflichtversicherungsgesetz.

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Den Unabwendbarkeitsnachweis haben beide Seiten nicht geführt. Das Gericht geht bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge von einer 70 %-igen Haftung der Klägerin und der Widerbeklagten aus. Das Gericht ist aufgrund der Aussage des Zeugen xxx überzeugt, dass der Widerbeklagte xxx als Führer des klägerischen

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Fahrzeuges seine Verpflichtung verletzt hat, vor dem Abbiegen in den rechten Rückspiegel zu sehen. Aufgrund der Aussage des unbeteiligten Zeugen xxx steht fest, dass der Beklagte bereits in der hinteren linken Tür seines Fahrzeuges stand, als der Bus anfuhr.

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Ob er sich auch bereits dort befand, als der Bus anhielt, lässt sich nicht feststellen; ebenfalls lässt sich nicht feststellen, ob der Beklagte während des Anfahrens des Buses die Tür weiter nach außen bewegt hat. Jedenfalls hat der Widerbeklagte die geöffnete Tür und den Beklagten während seines Anfahrvorganges nicht wahrgenommen, was sich auch aus seiner eigenen Einlassung bei der Polizei ergibt. Dort hat er angegeben, es habe sich niemand bei dem PKW befunden. Da der Widerbeklagte trotz des bereits bei seiner Ankunft vorhandenen PKW's vor dem Abbiegevorgang nicht in den Rückspiegel geschaut hat, trifft ihn ein erhebliches Verschulden.

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Demgegenüber fällt zu Lasten des Beklagten die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges und die Tatsache ins Gewicht, dass er sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt hatte. Ein weiteres Verschulden des Beklagten ist nicht feststellbar. Das Gericht hält deshalb eine Haftungsverteilung von 70 : 30 für angemessen.

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Der Widerkläger kann deshalb zumindest die Hälfte des der Höhe nach unstreitigen Schadens geltend machen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a, 92, 708 Nr 11, 711 713 ZPO.