Haftung bei Betriebsgelände-Unfall: Gabelstapler haftet zu 80 %
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadenersatz nach einem Zusammenstoß seines Pkw mit einem rückwärtsfahrenden Gabelstapler auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Das Gericht stellt fest, dass der Staplerfahrer sich vor dem Zurücksetzen nicht ausreichend vergewissert hat und spricht der Beklagten nach § 7, § 17 StVG eine 80%ige Haftung zu. Der Nutzungsausfall wird mangels konkreter Darlegung nicht ersetzt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte haftet zu 80 % und zur Zahlung von 3.762,68 DM verurteilt; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch für Schäden durch den Betrieb eines Fahrzeugs ergibt sich gegenüber dem Halter aus § 7 StVG, wenn durch den Fahrzeugbetrieb ein Schaden verursacht wird.
Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG ist schuldhaftes Verhalten, insbesondere mangelnde Sorgfalt beim Zurücksetzen, als haftungsbegründender Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen.
Vorrang- oder Hinweisschilder auf einem Betriebsgelände entbinden Fahrzeugführer nicht von der Pflicht, sich vor dem Einfahren oder Zurücksetzen zu vergewissern; Vorrangrecht rechtfertigt kein rücksichts- und gefahrenerhöhendes Verhalten.
Die Behauptung einer Geschwindigkeitsüberschreitung begründet nur dann einen haftungsrelevanten Mitverursachungsbeitrag, wenn die Unfallursächlichkeit der Überschreitung substantiiert dargelegt oder ausreichend belegt wird; bloße Schätzungen unzuverlässiger Zeugen haben nur geringen Beweiswert.
Für den Ersatz eines Nutzungsausfalls trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast; die bloße Durchführung der Reparatur ohne konkrete Nachweise zur tatsächlichen Ausfallzeit genügt nicht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 3.762,68 DM an den Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.000,00 DM. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem am Verkehrsunfall am xxx auf dem Betriebsgelände der Beklagten geltend, wo er mit seinem Pkw xxx, amtl. Kennzeichen: xxx, mit einem von einem Mitarbeiter der Beklagten geführten Gabelstapler zusammenstieß. Der Kläger war mit seinem Pkw auf einem Fahrweg des Betriebsgeländes gefahren. Ein rückwärtsfahrender Gabelstapler war mit dem rechten Heck des Klägerfahrzeuges kollidiert. Unstreitig befinden sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten Verkehrszeichen, mit denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h begrenzt ist. Außerdem sind Hinweisschilder vorhanden, wonach Gabelstapler stets Vorrang haben.
Der Kläger trägt zum Unfallhergang vor, der Fahrer des Gabelstaplers habe versucht, auf der rechten Straßenseite eine Palette hochzuheben. Er habe sich dabei ruckartig in Bewegung gesetzt, ohne sich zu überzeugen, dass die Straße frei sei.
Er - der Kläger - habe die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung beachtet. Der hinzugekommene Zeuge xxx der Beklagten habe erklärt, der Unfall
beruhe auf einem Verschulden des Gabelstaplerfahrers.
Der Kläger macht den Ersatz folgender Schäden geltend:
Reparaturkosten laut Gutachten: 4.078,14 DM,
Minderwert: 200,00 DM,
Nutzungsausfall 4 Tage a 99,00 DM 396,00 DM,
Gutachtenkosten 385,21 DM,
Unkostenpauschale 40,00 DM.
Nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten sind 4 Tage zur Reparatur des Fahrzeugs erforderlich. Der Kläger trägt vor, die Reparatur sei erfolgt. Er legt insoweit eine Bescheinigung der xxx sowie Lichtbilder vom Fahrzeug vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 5.099,35 DM an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie trägt vor, der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit und nicht ausreichendem Abstand am rangierenden Gabelstapler vorbeigefahren. Er sei mit 40-50 km/h gefahren und habe damit sowohl die Geschwindigkeitsbeschränkung als auch den Vorrang der Gabelstapler missachtet. Ein entgegenkommendes Fahrzeug habe nur durch Ausweichen einen Zusammenstoß verhindern können.
Hinsichtlich der Schadenspositionen greift die Beklagte lediglich den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden an. Insoweit trägt sie vor, der Kläger müsse die konkrete Reparaturdauer belegen, da er keine Werkstattrechnung vorgelegt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze und überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat gem. Beschluss vom xxx über den Unfallhergang Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom xxx verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten 80 % der ihm durch das Unfallereignis entstandenen Schäden ersetzt verlangen.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz ergibt sich aus § 7 StVG. Das Klägerfahrzeug ist beim Betrieb eines Gabelstaplers der Beklagten unstreitig beschädigt worden. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG ergibt eine 80%-ige Haftung der Beklagten. Der Führer des Beklagtenfahrzeuges hat seine Verpflichtung verletzt, sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Bekundung des Zeugen xxx, des Fahrers des Gabelstaplers, der angegeben hat, er habe das Klägerfahrzeug überhaupt nicht wahrgenommen, und zwar auch nicht im Spiegel.
Aus dieser Aussage muss geschlossen werden, dass der Zeuge sich vor dem Zurücksetzen nicht ausreichend vergewissert hat, dass die Fahrbahn, in die er mit seinem Fahrzeug hineingefahren ist, frei war.
Die Tatsache, dass auf dem Betriebsgelände der Beklagten Schilder angebracht sind, die Staplerfahrzeugen einen Vorrang einräumen, ändert an dem Verschulden des Zeugen xxx nichts. Die Regelung kann jedenfalls nicht bedeuten, dass Staplerfahrer ohne Rücksicht auf den fließenden Verkehr auf den Fahrwegen rückwärts in diese einfahren können.
Ein schuldhaftes Verhalten des Klägers steht demgegenüber nicht fest. Der Zeuge xxx konnte zu der behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung nichts bekunden, weil er das Klägerfahrzeug überhaupt nicht wahrgenommen hat. Der Zeuge xxx hat den Unfallhergang nicht beobachtet. Der Zeuge xxx hat zwar seine Einschätzung bekundet, der Kläger sei mit 40-50 km/h gefahren. Das Gericht misst dieser Bekundung aber keinen Beweiswert bei. Zum einen ist eine Geschwindigkeitsschätzung eines entgegenkommenden Fahrers mit erheblichen Fehlerquellen behaftet. Zum anderen hat der Zeuge bekundet, er sei mit dem Zeugen xxx der Meinung gewesen, der Kläger sei zu schnell gefahren. Der Zeuge xxx hatte aber das Klägerfahrzeug nach eigenen Angaben gar nicht beobachtet. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Aussage des Zeugen xxx von der Tatsache beeinflusst ist, dass es sich bei dem Zeugen xxx um einen Arbeitskollegen handelt, Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht die Unfallursächlichkeit einer behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers dargelegt.
Es ist nicht erkennbar, weshalb das seitliche Hineinfahren des Fahrzeuges der Beklagten auf der Geschwindigkeitsüberschreitung beruhen sollte. Die Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, dass der Kläger bei einer geringeren Geschwindigkeit in der Lage gewesen wäre, das Hineinfahren des Beklagtenfahrzeuges zu verhindern.
Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge fällt deshalb zu Lasten des Klägers nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges ins Gewicht. Die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses hat der Kläger nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt. Es ergibt sich auch keine Beweislastumkehr aus den Erklärungen des Zeugen xxx am Unfallort. Dieser hat vielmehr erklärt, er habe ohne Rücksicht auf die Klärung der Schuldfrage erklärt, ein Schaden in einer Größenordnung von 200,00 DM werde reguliert. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er im Hinblick auf diese Erklärung auf Beweiserhebungen am Unfallort verzichtet hätte, die ihm nunmehr den Nachweis der Alleinhaftung der Beklagten erschweren. Da es keine objektiven Unfallspuren gibt, hätte auch die Hinzuziehung von Polizeibeamten für den Kläger keine günstigere Beweislage bedeutet.
Aus den Bekundungen des Zeugen xxx am Unfallort ergibt sich auch keine Alleinhaftung der Beklagten. Der Zeuge hat bekundet, er habe lediglich ohne Prüfung der Schuldfrage erklärt, die Beklagte werde einen Schaden in einer Größenordnung von 200,00 DM ausgleichen. Die Erklärung ist nicht dahin auszulegen, dass die Beklagte Schäden in erheblich anderer Größenordnung ebenfalls regulieren wolle.
Der ersatzfähige Schaden des Klägers beläuft sich auf 4.703,35 DM. Nicht ersatzfähig ist lediglich die Position Nutzungsausfall. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger den Nutzungsausfall konkret darlegen muss. Die Durchführung der Reparatur reicht insoweit nicht aus. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass das Fahrzeug tatsächlich in kürzerer Zeit oder an Tagen, an denen es vom Kläger nicht gebraucht werden konnte, repariert wurde.
80 % von 4.703,35 DM sind 3.762,68 DM.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 5 099,35 DM.