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Amtsgericht Bergheim·73 XVII 260/07·28.06.2016

Zwangsgeld gegen Erben wegen unterbliebener Schlussabrechnung im Betreuungsrecht

ZivilrechtBetreuungsrechtErbrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bergheim setzte gegen den Erben der verstorbenen Betreuerin ein Zwangsgeld von 500 EUR fest, weil dieser trotz Verfügung und mehrfacher Erinnerungen die Schlussabrechnung nicht vorlegte. Das Gericht stellte fest, dass der Erbe als Rechtsnachfolger in die Pflichten der Betreuerin eintritt. Die Herausgabe- und Rechenschaftspflicht folgt aus §§ 1908i, 1890 BGB; die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nach §§ 1908i, 1892 BGB i.V.m. § 35 FamFG durchsetzbar.

Ausgang: Festsetzung eines Zwangsgeldes von 500 EUR gegen den Erben wegen Nichtvorlage der Schlussabrechnung; Erbe trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erbe tritt in die Verpflichtungen der verstorbenen Betreuerin ein; die Erbenhaftung umfasst auch die Erfüllung von Betreuerpflichten (vgl. §§ 1922, 2274 ff. BGB).

2

Die Verpflichtung zur Vorlage der Schlussabrechnung und zur Herausgabe betreuter Vermögenswerte besteht aus §§ 1908i, 1890 BGB.

3

Kommt der Rechtsnachfolger der Anordnung zur Vorlage der Schlussabrechnung trotz Aufforderung nicht nach, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 1908i, 1892 BGB i.V.m. § 35 FamFG zulässig.

4

Die Verfahrenskosten trägt derjenige, gegen den das Zwangsgeld festgesetzt wird, soweit das Gericht dies anordnet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1837 Abs. 3 BGB§ 1922, 2274 ff BGB§ 1908i BGB§ 1890 BGB§ 1892 BGB§ 35 FamFG

Tenor

wird gegen Herrn E als den Erben der verstorbenen ehemaligen Betreuerin Frau E ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt (§ 1837 Abs. 3 BGB).

Der Erbe der verstorbenen ehemaligen Betreuerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Herr E, Erbe der verstorbenen ehemaligen Betreuerin E ist bisher nicht der Anordnung aus der Verfügung vom XX.XX.XXXX nachgekommen, die Schlussabrechnung für den Zeitraum vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX einzureichen.

3

Auch trotz weiterer Erinnerungen liegt die Schlussabrechnung für den genannten Zeitraum nicht vor.

4

Herr E ist Rechtsnachfolger der verstorbenen Betreuerin E, §§ 1922, 2274 ff BGB.

5

Die Erbfolge ergibt sich aus dem am XX.XX.XXXX unter dem hiesigen Aktenzeichen 10a IV 12/16 eröffneten notariellen Erbvertrag vom XX.XX.XXXX.

6

Die Verpflichtung zur Herausgabe des Vermögens nebst Rechenschaftspflicht ergibt sich aus §§ 1908i, 1890 BGB.

7

Die verstorbene Betreuerin E führte im hiesigen Amtsgericht ca. 60 Betreuungsverfahren. Sie bewahrte u.a. Schlüssel und Barvermögen in ihren Räumlichkeiten auf.

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Bislang ist unklar, ob sich auch Barvermögen der Betreuten im Besitz der verstorbenen Betreuerin befand. Sicher ist jedoch, dass bisher durch den Erben noch keine Vorlage des Rechenschaftsberichts eingereicht wurde. Diese Verpflichtungen gehen jedoch auf den Erben über (vgl. Kommentierungen J. von Staudingers, 4.Buch, § 1890, RdNr.4. Bienwald 5 Auflage, Anhang zu § 1908i, RdNr. 142 und Münchener 6.Auflage, § 1890, RdNr. 2). Dieser Anspruch ist gem. §§ 1908i, 1892 BGB i.V.m. § 35 FamFG auch durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzbar.