Scheidung nach 13-jähriger Trennung: Versorgungsausgleich intern; kein nachehelicher Unterhalt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach langjähriger Trennung die Scheidung; die Antragsgegnerin verlangte zudem nachehelichen Unterhalt. Das Gericht schied die Ehe wegen Scheiterns nach mehr als dreijähriger Trennung und führte den Versorgungsausgleich durch interne Teilung mehrerer gesetzlicher und betrieblicher Anrechte durch; auch ein an sich geringwertiges BVV-Anrecht wurde ausnahmsweise geteilt. Einwendungen gegen die Versorgungsauskunft und die pauschalierten Teilungskosten der betrieblichen Versorgung wurden zurückgewiesen. Nachehelicher Unterhalt wurde mangels Bedürftigkeit der Antragsgegnerin abgewiesen; der Zugewinnausgleich wurde wegen unzumutbarer Verzögerung abgetrennt.
Ausgang: Ehe geschieden und Versorgungsausgleich durchgeführt; Antrag auf nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen und Zugewinnausgleich abgetrennt.
Abstrakte Rechtssätze
Leben Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt und erklären übereinstimmend, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen zu wollen, wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet.
Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich hälftig zu teilen; die Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG.
Ein Anrecht unterhalb der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG kann aus besonderen Umständen gleichwohl auszugleichen sein, wenn dies zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes sachgerecht ist und nur geringe zusätzliche Teilungskosten bzw. kein ins Gewicht fallender Mehraufwand entsteht.
Bei einer betrieblichen Leistungszusage kann der Ehezeitanteil zeitratierlich nach §§ 40, 41 VersAusglG zu ermitteln sein; dabei kann die nach Ehezeitende eintretende, aus dem System der Zusage vorhersehbare Wertentwicklung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirken.
Pauschalierte Teilungskosten nach § 13 VersAusglG sind grundsätzlich zulässig; sie unterliegen jedoch einer Angemessenheitsprüfung im Einzelfall und können bei nachvollziehbarer Darlegung des Teilungsaufwands beibehalten werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt L unter der Heiratsregisternummer 0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 00000000 P 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 25,7982 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00000000 V 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Y AG (Vers. Nr. 00000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 31.720,47 Euro nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen (2. Teil; Alte ZVL vor 1986) zwischen dem Vorstand der C AG und dem Gesamtbetriebsrat der C AG vom 00.00.0000, der Ergänzungsvereinbarung zur Gesamtbetriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen vom 00.00.0000 zwischen der Y AG und dem Gesamtbetriebsrat der Y AG vom 00.00.0000 sowie den Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich der Y AG vom 00.00.0000 , bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers. Nr.0000000-0-0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 77,77 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 00. 00.0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers. Nr. 0000000-0 0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 218,48 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers. Nr. 00000000-0 0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 106,66 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers. Nr. 0000000-0 0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 82,64 Euro monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2012, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. (Vers. Nr. 0000000-0 0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,85 Euro monatlich nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2012 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2012 , bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 00 000000 V 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,9542 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 000 000000 P 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
3.
Der Antrag der Antragsgegnerin, gerichtet auf Zahlung von nachehelichen Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung, wird zurückgewiesen.
4.
Die Folgesache Zugewinnausgleich wird vom Scheidungsverbund abgetrennt.
5.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
A. Ehescheidung
I.
Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.
Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit April 0000 getrennt.
Der Antragsteller beantragt, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden.
Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Scheidungsantrag ist begründet.
Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit April 1999 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten. Diese Erklärung hat insbesondere auch die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin am 00.00.0000 abgegeben. Dass ihr Verfahrensbevollmächtigter im letzten Verhandlungstermin am 00.00.0000 zur Scheidung keinen Antrag gestellt hat, ändert nichts daran, dass das Scheitern der Ehe aufgrund der inzwischen mehr als 13-jährigen Trennungszeit und der Erklärungen der Ehegatten gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet wird.
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 00.00.0000
Ende der Ehezeit: 00.00.0000
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 51,5964 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 25,7982 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 271.423,09 DM oder 138.776,42 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
(64243,99 Euro = 125.650,32 DM)
(31720,47 Euro = 62.039,85 DM)
2. Bei der Y AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 125.650,32 DM oder 64.243,99 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 62.039,85 DM oder 31.720,47 Euro zu bestimmen.
(1493,15/12 Euro = 243,36 DM)
(933,22/12 Euro = 152,10 DM)
(13764,30 Euro = 26.920,63 DM)
3. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 243,36 DM oder 124,43 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 152,10 DM oder 77,77 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.920,63 DM oder 13.764,30 Euro.
(4194,72/12 Euro = 683,68 DM)
(2621,70/12 Euro = 427,31 DM)
(38668,20 Euro = 75.628,43 DM)
4. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 683,68 DM oder 349,56 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 427,31 DM oder 218,48 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 75.628,43 DM oder 38.668,20 Euro.
(2047,83/12 Euro = 333,76 DM)
(1279,89/12 Euro = 208,61 DM)
(18877,49 Euro = 36.921,16 DM)
5. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 333,76 DM oder 170,65 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 208,61 DM oder 106,66 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 36.921,16 DM oder 18.877,49 Euro.
(1586,68/12 Euro = 258,60 DM)
(991,67/12 Euro = 161,63 DM)
(14626,38 Euro = 28.606,71 DM)
6. Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 258,60 DM oder 132,22 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 161,63 DM oder 82,64 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 28.606,71 DM oder 14.626,38 Euro.
(250,75/12 Euro = 40,88 DM)
(154,25/12 Euro = 25,13 DM)
(2275,01 Euro = 4.449,53 DM)
7. Bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 40,88 DM oder 20,90 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 25,13 DM oder 12,85 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.449,53 DM oder 2.275,01 Euro.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
8. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,9084 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,9542 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 94.207,22 DM oder 48.167,39 Euro.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 271.423,09 DM
Ausgleichswert: 25,7982 Entgeltpunkte
E AG
Ausgleichswert (Kapital): 62.039,85 DM
Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G., Kapitalwert:
26.920,63 DM
Ausgleichswert (mtl.): 152,10 DM
Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G., Kapitalwert:
75.628,43 DM
Ausgleichswert (mtl.): 427,31 DM
Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G., Kapitalwert:
36.921,16 DM
Ausgleichswert (mtl.): 208,61 DM
Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G., Kapitalwert:
28.606,71 DM
Ausgleichswert (mtl.): 161,63 DM
Die BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V., Kapitalwert:
4.449,53 DM
Ausgleichswert (mtl.): 25,13 DM
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 94.207,22 DM
Ausgleichswert: 8,9542 Entgeltpunkte
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 411.782,18 DM oder 210.540,89 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. mit einem Rentenwert von 25,13 DM oder 12,85 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 44,80 DM oder 22,91 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten, weil es sich hierbei um einen Baustein der betrieblichen Alterszusatzversorgung des Antragstellers bei dem BVV handelt. Die Teilungskosten sind mit 12,89 Euro gering und ein ins Gewicht fallender Mehraufwand des Versorgungsträgers ist angesichts der weiteren Anrechte nicht zu erwarten. Das die weiteren Anrechte rein rechtlich bei einem anderen Versorgungsträger bestehen (BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G.), ändert daran nichts. Angesichts der einheitlich für alle Anrechte erteilten Auskunft durch den BVV werden die Anrechte offensichtlich einheitlich verwaltet. Bei dieser Sachlage ist der Halbteilungsgrundsatz Vorrang zu gewähren.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 25,7982 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Y AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 62.039,85 DM oder 31.720,47 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 152,10 DM oder 77,77 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 427,31 DM oder 218,48 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 208,61 DM oder 106,66 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 6.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 161,63 DM oder 82,64 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 7.: Das Anrecht des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 25,13 DM oder 12,85 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 8.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,9542 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Versorgungsauskunft der Y AG greifen nicht durch. Der Antragsteller wendet ein, dass E AG den Ehezeitanteil nicht richtig berechnet habe, weil sie von einem zu hohen Endgehalt ausgegangen sei und der F-Weg nicht der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung und dem VersAusglG entsprechen würde. Außerdem seien die Teilungskosten übersetzt.
Grundlage der Anwartschaft des Antragstellers bei der Y AG ist die Betriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen, 2. Teil (Alte ZVL vor 1986) vom 26.05.1992. E AG hat zutreffend die hiernach entstandene Anwartschaft im Versorgungsausgleich in zeitratierlicher Bewertung gemäß §§ 40, 41 VersAusglG ermittelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Y AG in der Stellungnahme vom 04.04.2012 (Bl. 216 ff. VA) verwiesen. Der Antragsteller geht mit seiner Berechnungsweise fehl, wenn er bei der Bewertung der Anwartschaft auf das von ihm bei Ende der Ehezeit erzielte Entgelt abstellen will. Die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft nach Maßgabe des Gehaltes des Antragstellers in dem letzten vollen Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres führt entgegen der Meinung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15.05.2012 (Bl. 268 VA) nicht zu einer unzulässigen Berücksichtigung nachehezeitlicher Anwartschaften. Eine unmittelbare Bewertung des Ehezeitanteils nach § 39 VersAusglG kann nicht erfolgen, weil die Höhe der vorliegenden Anwartschaft (anders als etwa bei der gesetzlichen Rentenversicherung) im Laufe der Zeit gleichmäßig und ohne Zuordnung von Wertbestandteilen zur Ehezeit gebildet wird. Hinzu kommt, dass die Höhe des Anrechtes nach der maßgeblichen Betriebsvereinbarung vom Entgelt abhängt, dass bei (fiktivem oder tatsächlichem) Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt wird (vgl. § 40 Abs. 4 VersAusglG). Die nach Ende der Ehezeit liegende Entwicklung der Versorgung wirkt insoweit auf den Ehezeitanteil zurück und ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1297, 1300). Bei der betrieblichen Leistungszusage stellt die zeitratierliche Methode der Ermittlung des Ehezeitanteils auch einen Behelf zur Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes dar, weil mit ihr bereits die vorhersehbaren Wertentwicklungen ehezeitlich erworbener Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden, welche sich noch nach der Ehezeit aufgrund weiter andauernder Betriebszugehörigkeit verwirklichen (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 04.07.2012 – XII ZB 8/09 – BeckRS 2012 16298).
Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung hat der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt auch Urlaubsgeld bezogen.
Auch sind die von der Y AG angesetzten Teilungskosten in Höhe von 803,05 Euro nicht zu beanstanden. Nach der Teilungsordnung der Y AG betragen die Teilungskosten 2,5% des Kapitalwertes mindestens aber 10% der monatlichen Bezugsgröße. Der Kapitalwert beträgt hier 32.122,00 €, 2,5% hiervon ergeben 803,05 €. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. BGH, NJW 2012, 1281; NJW-RR 2012, 643). Zur Begrenzung ausufernder Teilungskosten ist allerdings im Einzelfall eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Ggf. muss der Versorgungsträger zur Erläuterung seines konkreten Aufwandes aufgefordert werden. Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten. E AG hat in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2012 (Anlage 3), Bl. 243 ff. VA, detailliert den konkreten Teilungsaufwand erläutert und dargestellt, dass dieser den pauschalierten Betrag sogar übersteigt. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal auch der Antragsteller substanziell dagegen keine Einwendungen erhoben hat. Teilungskosten in Höhe von 803,05 € erscheinen angesichts des Umfangs der Höhe der vorliegenden Anwartschaft auch nicht unangemessen hoch, weshalb eine Reduzierung nicht vorzunehmen ist.
Soweit die BVV in der Auskunft vom 24.04.2012 (Bl. 251 VA) wegen des Leistungsbezuges des Antragstellers und des sich hierdurch abschmelzenden Deckungskapitals die Überweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anregt, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich beide Ehegatten bereits im Rentenbezug befinden. Unabhängig davon ist der Versorgungsträger vor einer doppelten Inanspruchnahme über § 30 VersAusglG hinreichend geschützt. Die ungekürzte Auszahlung der Betriebsrente an den Antragsteller befreit die BVV in der Übergangszeit auch gegenüber der Antragsgegnerin.
C. Nachehelicher Unterhalt
I.
Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller Zahlung nachehelichen Unterhaltes. Sie bezieht seit dem 01.10.2010 Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antragsgegner bezieht seit dem 01.03.2012 ebenfalls Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Y AG und dem BVV. Wegen der Höher der jeweiligen Einkünfte wird auf die zur Akte gereichten Rentenbescheide Bezug genommen. Die Antragsgegnerin bewohnt die gemeinsame Immobilie Neusser Gasse 27 in Pulheim. Den Wohnwert geben beide Ehegatten mit 950,00 € an. Beide zahlen jeweils monatlich 222,13 Euro Zins- und Tilgungsleistungen zur Immobilienfinanzierung.
Die Antragsgegnerin beantragt zuletzt,
den Antragsteller zu verpflichten, an sie einen Nachscheidungsunterhalt von monatlich 1.216,27 Euro zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antrag zu rückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller keinen Anspruch auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt aus §§ 1571, 1577, 1578 BGB, weil sie nicht bedürftig ist.
Weil beide Ehegatten im Rentenbezug stehen, wirkt sich der Versorgungsausgleich mit Rechtskraft der Scheidung unmittelbar aus.
1.
Vor Durchführung des Versorgungsausgleiches sähe die Unterhaltsberechnung wie folgt aus:
Version: 6.7b-W Ausdruck: 17.08.2012, 11:19
Berechnung des Unterhalts
in Sachen Q ./. Q
Daten und Beteiligte
Die Berechnung legt die folgenden Verhältnisse zugrunde:
Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2012
Name der Variante I: C:\Programme\C. H. Beck\WinFam\Varianten\KOEL1201.VUO
gültig im Bezirk des OLG Köln,
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2011
Die Berechnung orientiert sich an der Rechtsprechung dieses Oberlandesgerichts.
Name der Variante II: C:\Programme\C. H. Beck\WinFam\Varianten\WEST1201.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2012
Namen der nur Unterhaltspflichtigen
Q2
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
Q
Zuordnungen
Partnerunterhalt
Q2 ist unterhaltspflichtig gegenüber Q.
Verpflichtung von Q2 gegenüber Q
Datum der Eheschließung . . . . . 27. 08. 1969
Datum der Scheidung . . . . . . . 17. 08. 2012
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten/Partner
Q
Berechnung des Einkommens von Q:
besondere Lohnsteuer
Monatstabelle
Steuerjahr 2012
Bruttolohn: . . . . . . . . 661,40 Euro
Jahr der Geburt: 1948
LSt-Klasse 1
(54,24+12,90 = 67,14)
Lohnsteuer: . . . . . . . . . 0,00 Euro
private Kranken- und Pflegeversicherung . . . . -67,14 Euro
Nettolohn: . . . . . . . . 594,26 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 950,00 Euro
insgesamt . . . . . . . . 1.544,26 Euro
Nebenrechnung:
AHB . . . . . . 202,11 Euro
WFA . . . . . 20,02 Euro
. . . . . . 222,13 Euro
Schulden, Belastungen
. . . . . . . 222,13 Euro
Schulden, Belastungen . . . . . . -222,13 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.322,00 Euro
Q2
Einkommen von Q2 . . . . . . . 3.564,24 Euro
(3264,24+300 = 3.564,24)
davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
Nebenrechnung:
AHB . . . . . . 202,11 Euro
WFA . . . . . . 20,02 Euro
Zusatz-KV Barmenia 16,50 Euro
. . . . . 238,63 Euro
Schulden, Belastungen
. . . . . . . . 238,63 Euro
Schulden, Belastungen . . . . . . . -238,63 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 3.326,00 Euro
Unterhaltspflichten
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Anspruch von Q gegen Q2
Einkommen von Q2 . . . . . . . 3.326,00 Euro
abzüglich Einkommen von Q . . . . -1.322,00 Euro
bleibt . . . . . . . . . 2.004,00 Euro
Gattenunterhalt: 2004 * 1/2 . . . . . . 1.002,00 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Q2
Q2 bleibt 3326 - 1002 = . . . . . . 2.324,00 Euro
Das unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro
Verteilungsergebnis
Nach der Rechtsprechung des BGH ist das bei der Unterhaltsbestimmung gewonnene Rechenergebnis jeweils auf seine Angemesssenheit zu überprüfen. Dem dient die folgende Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis.
Q2 . . . . . . . . . . . 2.324,00 Euro
Q . . . . . . . . . . . 2.324,00 Euro
insgesamt . . . . . . . . . . 4.648,00 Euro
Die im folgenden ausgewiesenen Zahlungen sind an Berechtigte zu leisten, die mit dem Unterhaltspflichtigen nicht im gleichen Haushalt leben.
Zahlungspflichten
Q2 zahlt an
Q . . . . . . . . . . . 1.002,00 Euro
Das Gericht hat hierbei die Rentenanpassung zum 01.07.2012 nicht berücksichtigt, was letztlich unschädlich ist, weil sie bei beiden Ehegatten einbezogen werden müsste. Beim Antragsteller hat das Gericht zugunsten der Antragsgegnerin neben den Renteneinkünften monatlich 300,00 Euro aus Steuererstattung eingestellt, obwohl es nach dem Renteneintritt des Antragstellers äußerst zweifelhaft erscheint, ob eine solche Steuererstattung für 2012 realisiert werden wird. Gleichwohl bleibt es beim Ansatz, weil der Antragsteller für 2011 eine Erstattung erhalten hat. Weiterhin hat das Gericht ebenfalls zugunsten der Antragsgegnerin die vom Antragsteller geltend gemachten weiteren Belastungen aus dem Beitrag und dem Selbstbehalt zur Rechtsschutzversicherung sowie aus dem VWL-Beitrag nicht berücksichtigt.
2.
Nach Durchführung des Versorgungsausgleiches wird sich das Einkommen des Antragstellers um brutto 1.321,31 Euro reduzieren. Das Einkommen der Antragsgegnerin erhöht sich entsprechend. Das beruht aus folgenden Zu- und Abflüssen:
a. Gesetzliche Rentenversicherung:
Der Antragsteller gibt 25,7982 Entgeltpunkte an die Antragsgegnerin ab. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 28,07 Euro sind das 724,16 Euro. Die Antragsgegnerin gibt 8,9542 Entgeltpunkte x 28,07= 251,34 Euro an den Antragsteller ab.
b. Y AG:
Der Antragsgegnerin fließt laut Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren ein Kapitalwert von 31.720,47 Euro zu. Bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren entspricht das einer Jahresrente von 4.562,92 Euro bzw. monatlich 380,24 Euro. Die Antragsgegnerin erreicht zwar erst 01.07.2013 die Altersgrenze von 65 Jahren. Da sie aber bereits eine gesetzliche Altersrente bezieht, ist sie nach der Betriebsvereinbarung (Nr. 2.6.10 und 2.8.2.) und den Teilungsregeln (Nr. 5.1.3.) der Y AG in Verbindung mit § 6 BetrAVG ebenfalls bereits jetzt leistungsberechtigt. Es erfolgt allerdings eine Kürzung von 0,4% für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor dem Alter 65. Werden Eintritt der Rechtskraft im September 2012 und Beginn des Leistungsbezuges am 01.10.2012 unterstellt, ergäbe dies eine Kürzung um 9 x 0,4%= 3,6%, sodass sich die Monatsrente um 13,69 Euro auf 366,55 Euro reduziert.
c. Betriebsrente BVV:
Der Antragsgegnerin fließen aus den einzelnen Bausteinen die in der Auskunft zum Versorgungsausgleich ausgewiesenen Jahresrenten zu. Weil sie zum unterstellten Renteneintritt am 01.10.2012 eine vorzeitige Altersleistung mit 64 Jahren und 3 Monaten in Anspruch nimmt, sind diese Jahresrenten nach § 6 Abs. 2 der Besonderen Versicherungsbedingungen für die Tarife ARLEP/oG-V 2012 bzw. R-ARLEP/oG-V 2012 (Tabelle 2) jeweils mit dem Faktor 0,967 zu multiplizieren. Daraus ergeben sich zugunsten der Antragsgegnerin folgende monatliche Rentenleistungen (jeweils ohne etwaige Überschussleistungen):
Vertrag 0101:
933,22 Euro x 0,967/12= 75,20 Euro,
Vertrag 0102:
2.621,70 x 0,967/12= 211,26 Euro,
Vertrag 0103:
1.279,89 Euro x 0,967/12= 103,14 Euro,
Vertrag 0104:
991,67 Euro x 0,967/12= 79,91 Euro,
Vertrag 0301:
154,25 Euro x 0,967/12= 12,43 Euro.
Im Saldo wird sich das Bruttoeinkommen des Antragstellers mithin um 1.321,31 Euro reduzieren. Das Bruttoeinkommen der Antragsgegnerin wird sich entsprechend erhöhen. Wenn man hieraus grob geschätzt eine Nettorente von 1.000,00 € annimmt, beliefe sich das Gesamteinkommen des Antragstellers auf 2.326,00 Euro und das der Antragsgegnerin auf 2.322,00 Euro. Eine nennenswerte Einkommensdifferenz zulasten der Antragsgegnerin besteht folglich nach Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht.
D. Zugewinnausgleich
Die Folgesache Zugewinnausgleich ist auf Antrag des Antragstellers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 FamFG vom Scheidungsverbund abzutrennen, weil sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragseller bedeuten würde.
Das Scheidungsverfahren ist seit 12 Jahren in erster Instanz rechtshängig. Die Folgesache Güterrecht ist noch nicht entscheidungsreif. Nachdem bereits wiederholte Abtrennungsanträge des Antragstellers in der Vergangenheit zurückgewiesen worden sind, ist der Antragsteller in der Auskunftsstufe der zuletzt vom Gericht aufgezeigten Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Auskunft zu seiner Münzsammlung mit Schriftsatz vom 16.11.2011 (Bl. 89 ff. GÜ) nachgekommen. Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr, dem Antragsteller aufzugeben, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft insbesondere hinsichtlich der Münzsammlung an Eides statt zu versichern. Ob tatsächlich Zweifel an der Auskunft zur Münzsammlung angebracht sind, ist äußerst zweifelhaft. Jedenfalls trägt die Begründung der Antragsgegnerin, dass ausweislich der ihr vorliegenden ca. 300 Rechnungen Münzen, die der Antragsteller in der Zeit von Anfang 1971 bis Mitte 1999 regelmäßig gekauft habe, in der von ihm übereichten Aufstellung nicht enthalten gewesen seien, ihren Antrag nicht. Denn dass sich diese Münzen (wie viele und welche genau?) bei Zustellung des Scheidungsantrages im August 2000 noch im Vermögen des Antragstellers befunden haben müssen, ist damit keineswegs gesagt. Ungeachtet dessen, ist die Entscheidung über den Zugewinn außerhalb des Scheidungsverfahrens zu treffen. Beide Beteiligte sind inzwischen im Rentenbezug. Ihre Lebensverhältnisse haben sich bis heute so weit verselbständigt, dass dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten des Scheidungsausspruches nicht mehr zugemutet werden kann. Der etwa zu erwartende Umfang eines Zugewinnausgleiches zugunsten der Antragsgegnerin ist auch nicht so erheblich, dass ein Belassen im Scheidungsverbund noch gerechtfertigt wäre. Nach der vorläufigen Berechnung der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 08.02.2011, Bl. 64 ff. GÜ) liegt der von ihr bisher bezifferte Zugewinn bei höchstens ca. 23.000,00 €. Wirtschaftliche Gründe stehen einer Abtrennung vom Verbund nicht entgegen. Angesichts der erheblichen Anwartschaften, die der Antragsgegnerin unmittelbar durch den Versorgungsausgleich zufließen, ihrer eigenen Rente und des Wohnvorteils ist sie nicht so dringend auf die Durchführung des Zugewinnausgleiches angewiesen, dass ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruches gerechtfertigt wäre. Ob sie überhaupt ausgleichberechtigt ist, ist ohnehin zweifelhaft.
Es kann letztlich auch dahinstehen, dass der Antragsteller seiner Auskunftspflicht in der Vergangenheit nicht gehörig nachgekommen ist und er damit maßgeblich dazu beigetragen hat, dass sich das Verfahren so lange hinzieht. Jedenfalls nach mehr als 12 Jahren Verfahrensdauer und der auch heute noch nicht absehbaren Erledigungszeit der Folgesache Güterrecht würde ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruches für den Antragsteller eine unzumutbare Härte begründen. Über den Zugewinn ist deshalb in der gebotenen Sorgfalt außerhalb des Scheidungsverbundes zu befinden.
E. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf ((2.300,00 Euro + 665,00 Euro) x 3)= 8.895,00 Euro. Das Gericht hat hierbei gemäß §§ 34, 43 FamGKG auf die Einkünfte der Beteiligten im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages im August 2000 abgestellt.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf (8.895,00 Euro x 0,1 x 4)= 3.558,00 Euro. Das Gericht ist dabei von insgesamt vier Anrechten ausgegangen. Die fünf Anwartschaften des Antragstellers bei dem BVV wurden einheitlich als betriebliche Gesamtzusatzversorgung gewertet. Hinzu kommen die beiden gesetzlichen Rentenanwartschaften und die Anwartschaft des Antragstellers bei der Y AG.
Der Verfahrenswert für die Folgesache nachehlicher Unterhalt wird festgesetzt auf (1.216,27 Euro x 12)= 14.595,24 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim, L-Straße, 50126 Bergheim schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln - eingegangen sein.