Aufhebung der Lebenspartnerschaft; Versorgungsausgleich im Termin ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten die Aufhebung ihrer vor dem Standesamt begründeten Lebenspartnerschaft; das Familiengericht hat die Aufhebung ausgesprochen. Entscheidend war, ob eine Begründung erforderlich ist und ob der Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann. Das Gericht stellte fest, dass bei beiderseitigem Willen keine Begründung nötig ist (§38 Abs.4 Nr.2 FamFG) und der Versorgungsausgleich wirksam im Termin ausgeschlossen wurde. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft stattgegeben; Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft bedarf keiner weiteren richterlichen Begründung, wenn beide Beteiligte der Aufhebung zustimmen (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).
Der Versorgungsausgleich kann wirksam durch eine zu Protokoll gegebene Vereinbarung im Termin ausgeschlossen werden (§ 20 Abs. 3 LPartG i.V.m. §§ 6 Abs.1 Nr.2, 7 Abs.2 VersAusglG).
Die Kostenentscheidung bemisst sich nach §§ 270, 150 FamFG; das Gericht kann die Verfahrenskosten gegeneinander aufheben.
Den Beteiligten steht gegen den Beschluss die Beschwerde zu; für isoliert angefochtene vermögensrechtliche Folgesachen gilt die Wertgrenze von 600 Euro für die Zulässigkeit der Beschwerde.
Tenor
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt C unter der Registernummer 0/0000 begründete Lebenspartnerschaft der Beteiligten wird aufgehoben.
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1.
Lebenspartnerschaftsaufhebung
Einer Begründung bedarf es nicht, da die Aufhebung der Lebenspartnerschaft dem erklärten Willen beider Beteiligter entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
2.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Beteiligten diesen durch Vereinbarung im Termin ausgeschlossen haben, §§ 20 Abs. 3 LPartG, 6 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 VersAusglG. Wirksamkeitsbedenken dagegen bestehen nicht.
3.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 270, 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – C, L-Straße, C schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - C eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, S-Platz, L - eingegangen sein.