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Amtsgericht Bergheim·27 C 190/13·31.08.2014

Klage auf Schadensersatz gegen Kfz-Versicherung wegen Beschädigung der Warenannahme abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten als Versicherer eines Lkw wegen Beschädigung einer Hebebühne an der Warenannahme. Das Gericht stellt fest, dass der Schaden nicht beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist, da der Fahrer die fremde Hebebühne bedient, das Fahrzeug jedoch nicht bewegt wurde. Deshalb besteht keine Haftung nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Kfz-Versicherung abgewiesen; Schaden nicht beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch gegen den Versicherer nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG setzt voraus, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist.

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Zum Betrieb des Fahrzeugs gehört auch das Be- und Entladen, jedoch nur, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion des Fahrzeugs als Transportmittel besteht oder die Entladung mithilfe einer dem Fahrzeug zugehörigen Vorrichtung erfolgt.

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Die Bedienung einer zum Betriebsgrundstück gehörenden, nicht zum Fahrzeug gehörenden Einrichtung (z.B. Hebebühne der Warenannahme) durch den Fahrer begründet für sich genommen keinen Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs.

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Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Hauptanspruchs nicht erfüllt, sind daraus abgeleitete Nebenforderungen (Zinsen, Mahnkosten, vorgerichtliche Anwaltshonorare) nicht durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Ersatz eines Schadens, der durch einen bei der Beklagten versichertes Lastkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 6023 entstanden sein soll.

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Am ##.##.#### gegen 06:00 Uhr morgens wurde an der Ladebühne der Warenannahme der Klägerin am Einkaufsmarkt in ##### C, C-straße ## ein Schaden festgestellt, als dort ein Fahrer mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug die Warenannahme nutzte.

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Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach außergerichtlich zur Leistung auf. Auch ein anwaltliches Mahnschreiben der Klägerseite für blieb erfolglos.

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Die Klägerin behauptet, der Schaden sei dadurch entstanden, dass der Fahrer des Lkw die Rampe der Warenannahme auf den Hänger setzen wollte und sich dabei die Hebebühne der Warenannahme zwischen Wagen und Rampe festgelegt hat. Diese Ladebühne der Warenannahme habe sich durch den Unfall nicht mehr hochfahren lassen, in der der Hydraulikkolben von der Lippe abgerissen sei. Der Fahrer des vorgenannten Lastkraftwagens sei an diesem Tage der erste Anlieferer gewesen und eine Beschädigung der Hebebühne sei am Abend des Vortrags nicht gegeben gewesen. Zudem habe der Fahrer des Lastkraftwagens unmittelbar nach der Beschädigung den Schaden bei der Zeugin C-C gemeldet. Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:

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Reparaturkosten brutto:                                                                    627,60 EUR

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Verwaltungspauschale:                                                                      25,00 EUR

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Mahnkosten:                                                                                          2,56 EUR

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Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit:                             124,00 EUR

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie 652,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ##.##.#### sowie 2,56 EUR Mahnkosten zu zahlen sowie

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2.       Die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten 10440,00 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C-C. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand sowieso wie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ##.##.#### verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 652,60 EUR aus einem Verkehrsunfall.

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Insbesondere besteht kein Anspruch gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer des vorgenannten Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen #-## XXXX in Anspruch. Dies setzt voraus, dass der Schaden durch den Lastkraftwagens verursacht worden ist.

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Vorliegend ist der Schaden jedoch nicht beim Betrieb des vorgenannten Krafftfahrzeugs entstanden.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass die Beschädigung nicht beim Betrieb des Lastkraftwagens entstanden ist. So hatte die Zeugin C-C glaubhaft ausgesagt, dass der Fahrer des Lastkraftwagens diesen nicht bewegt habe und auch mit diesem nicht gegen die Laderampe gefahren sei. Die Beschädigung sei vielmehr dadurch entstanden, dass der Fahrer des Lastkraftwagens die Hebebühne, welche sich an der Warenannahme der Klägerin befindet und mithin kein Bestandteil des Lastkraftwagens ist, bedient hat. Zwar gehört auch das Be- und Entladen zum Betrieb eines Fahrzeugs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeugs als Verkehrs-und Transporteuren besteht. Das gilt auch dann, wenn das Entladen mithilfe spezieller Entladevorrichtungen des Kraftfahrzeugs erfolgt (Burmann in Burmann/Heß u. a. (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 23 Aufl. 2014, § 7 Rn. 10). Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um eine Entladevorrichtung des Lastkraftwagens, sondern um eine Hebebühne an der Warenannahme der Klägerin. Durch eine Bedienung der Ladeklappe bzw. einen Hebevorgang am Lastkraftwagen ist der Unfall nicht verursacht worden. Allein der Umstand, dass die Hebebühne sich zwischen der Warenannahme und dem Lastkraftwagen verkeilt hat, führt jedoch nicht zu einer Unfallverursachung durch den Lastkraftwagen.

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Mangels Hauptanspruches sind auch die Nebenforderungen nicht begründet.

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Der Kostenausspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 652,60 EUR festgesetzt.´