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Amtsgericht Bergheim·26 H 3/14·22.10.2014

Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen wegen Befangenheit zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSachverständigenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen angeblicher Befangenheit. Das Gericht prüft, ob Mängel des Gutachtens, vermeintliche fachliche Unzulänglichkeiten, Verweise auf ein eigenes Buch oder eine Fachsprache Befangenheitsgründe darstellen. Die Ablehnung wird abgewiesen: Mängel rechtfertigen allenfalls Nachbesserung oder Obergutachten nach § 412 ZPO, nicht aber die Annahme von Befangenheit.

Ausgang: Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Unergiebigkeit eines Gutachtens rechtfertigt nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit; erforderlichenfalls sind Nachbesserungen anzuordnen.

2

Eine geltend gemachte fehlende fachliche Kompetenz des Sachverständigen begründet nicht ohne weiteres Befangenheit; eine solche Rüge kann allenfalls zur Einholung eines Obergutachtens nach § 412 ZPO führen.

3

Hinweise des Sachverständigen auf eigene Veröffentlichungen oder die Verwendung fachlicher Sprache begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit; sie können allenfalls Anlass zur Überarbeitung des Gutachtens geben.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Sachverständigen vor Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens aufzutragen; ein entsprechender Auftrag kann erst nach abschlägiger Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergehen.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 412 ZPO

Tenor

Das Gesuch der Antragsteller vom XX.XX.XXXX, den Sachverständigen X. J. wegen Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den Sachverständigen als befangen anzusehen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO). Im Einzelnen gilt folgendes:

3

Soweit die Antragsteller geltend machen, dass das Gutachten des Sachverständigen J unergiebig, unvollständig und fehlerhaft sei, ist hierin kein die Ablehnung des Sachverständigen als befangen rechtfertigender Grund zu sehen. Selbst wenn das Gutachten inhaltlich den Anforderungen nicht genügen sollte, wäre dies vom Sachverständigen nachzubessern, ohne dass hierdurch die Frage einer möglichen Befangenheit tangiert wäre.

4

Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass dem Sachverständigen J schon einmal fruchtlos Gelegenheit gegeben worden sei, die „gravierenden Mängel der Gutachtenerstellung durch ein Ergänzungsgutachten zu beseitigen“, geht ihr Einwand der Antragsteller fehl. Der Sachverständige wurde vom erkennenden Gericht dazu aufgefordert, sich allein mit dem Ablehnungsgesuch auseinanderzusetzen, nicht aber ein Ergänzungsgutachten zu erstatten oder aber vermeintliche Mängel seines Gutachtens nachzuarbeiten. Ein solcher Auftrag kann  vom Gericht erst erteilt werden, wenn das Ablehnungsgesuch der Antragsteller – abschlägig – beschieden worden ist.

5

Weiter können die Antragsteller nicht die vermeintlich fehlende fachliche Kompetenz des Sachverständigen J als Begründung für ihr Ablehnungsgesuch anführen. Zum einen ist festzustellen, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch seine Sachkompetenz, die dem erkennenden Gericht durch eine Vielzahl an diesen erteilte Gutachtenaufträge hinlänglich bekannt ist, ausführlich dargelegt hat. Zum anderen berechtigt auch eine erfolgreiche Rüge der fehlenden fachlichen Kompetenz des Sachverständigen allenfalls zu einem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO. Dagegen ist die Rüge nicht geeignet, einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit des Sachverständigen zu begründen.

6

Soweit der Sachverständige auf sein Buch verweist, rechtfertigt auch dieser Umstand seine Ablehnung wegen Befangenheit nicht. Der Sachverständige hat insoweit deutlich gemacht, dass dies lediglich zur Verkürzung des Textumfangs und der Kostenersparnis diente. Da der Sachverständige sein Buch kostenfrei den Gutachtenausfertigungen der Parteien beigefügt hat, ist dies wieder in sachlicher Hinsicht noch unter Kostengesichtspunkten zu bemängeln.

7

Auch der Hinweis der Antragsteller auf die vermeintliche Geheimsprache des Sachverständigen führt zu keiner anderen Beurteilung. Einerseits hat der Sachverständige dies erläutert. Zum anderen rechtfertigt dieser Aspekt allenfalls eine Nachbesserung des Gutachtens, nicht aber eine Ablehnung des Sachverständigen als befangen.

8

Soweit der Sachverständige J – außer an den Stellen, wo er Schäden und/oder Mängel sowie deren eventuelle Folgen dokumentiert hat – keine Schäden und Mängel am Bauwerk hat feststellen können, rechtfertigt auch dies eine Ablehnung des Sachverständigen als befangen nicht, zumal ein dem zu Grunde liegendes parteiisches Verhalten des Sachverständigen weder dargelegt noch aus sonstigen Umständen ersichtlich ist.

9

Soweit die Antragsteller den Sachverständige T im Rahmen eines Parteigutachtens zurate gezogen haben, um die Feststellungen des Sachverständigen J inhaltlich zu bewerten, sind auch dessen Feststellungen nicht geeignet, eine Befangenheit des Sachverständigen J zu begründen. Zum einen sind unterschiedliche Wertungen verschiedener Sachverständiger durchaus nicht unüblich und damit für sich genommen nicht geeignet, die Sachkompetenz eines Sachverständigen auszuschließen. Zum anderen rechtfertigt die abweichende fachliche Wertung des Sachverständigen T nicht die Annahme einer Parteiigkeit des Sachverständigen J.

10

Es war damit – wie geschehen – zu entscheiden.

11

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