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Amtsgericht Bergheim·26 C 461/16·26.03.2017

Gehörsrüge (§321a ZPO) zurückgewiesen: fehlende Entscheidungserheblichkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGehörsrüge (§ 321a ZPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim. Streitpunkt ist, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und entscheidungserheblich ist. Das Gericht weist die Rüge ab, weil bestrittene Tatsachen erst mündlich vorgebracht wurden und eine nachträgliche Beweiserhebung einen weiteren Termin erfordert hätte. Substantielle Einwendungen zur Vergütung wären darzulegen und zu beweisen gewesen.

Ausgang: Gehörsrüge der Beklagten gemäß § 321a ZPO als unbegründet abgewiesen; behauptete Gehörsverletzung nicht entscheidungserheblich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gehörsrüge nach § 321a ZPO setzt voraus, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung entscheidungserheblich ist.

2

Vorbringen, das erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird und zur Klärung der Sachverhaltslage weitere Beweiserhebungen oder Terminssetzungen erfordert, ist in der Regel als verspätet zurückzuweisen und kann eine Gehörsrüge nicht begründen.

3

Soweit Tatsachen bestritten werden, ist zur Wirksamkeit der Rüge regelmäßig die Durchführung geeigneter Beweiserhebungen erforderlich; fehlen die hierfür notwendigen Umstände, fehlt es an Entscheidungserheblichkeit.

4

Angriffe auf die Wirksamkeit oder Höhe von Vergütungsvereinbarungen (z. B. im Rahmen der AGB-Kontrolle) müssen vom Angreifer substantiiert dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 321a ZPO

Tenor

Die Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO der Beklagten vom 00.00.0000 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO der Beklagten vom 00.00.0000 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 00.00.0000 hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Der von den Beklagten gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 00.00.0000 entscheidungserhebliche Tatsachen des Vortrags des Klägers bestreiten, wäre eine Sachverhaltsaufklärung durch Erhebung der von dem Kläger angebotenen Beweise erforderlich geworden. Aufgrund des erst in der mündlichen Verhandlung angebrachten erheblichen Vortrags der Beklagten wäre es dem erkennenden Gericht aber auch durch eine unverzügliche prozessleitende Verfügung nicht möglich gewesen, die von dem Kläger benannten Beweismittel, insbesondere Zeugen, zum Termin zu laden und zu hören. Insoweit wäre die Anberaumung eines weiteren Termins erforderlich gewesen, der unweigerlich zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten wäre damit als verspätet zurückzuweisen gewesen und infolgedessen nicht zur Grundlage der Entscheidung des Gerichts geworden. Entsprechend gilt dies auch für die rechtlichen Einwände der Beklagten. Zur Vergütung selbst und zu deren Höhe ist festzustellen, dass der Kläger vorgetragen hat, dass diese mit der Beklagten zu 1. besprochen (ausgehandelt) worden sei, bevor diese dann schriftlich fixiert worden sei. Entsprechend gilt dies für die Kosten der Einholung der Deckungszusage mit entsprechender Beauftragung des Klägers durch die Beklagte zu 1. Inwieweit demgemäß die Vergütungsvereinbarungen der AGB-Kontrolle unterliegen, erscheint zumindest fraglich, wäre letztlich aber von dem Beklagten entsprechend darzulegen und zu beweisen gewesen. Sollten dagegen im Zusammenhang mit den Gebührenvereinbarungen bzw. der Gebührenhöhe Aufklärungen des Sachverhalts erforderlich gewesen sein, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Verzögerung des Rechtsstreits entsprechend.

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Es war damit – wie geschehen – zu entscheiden.