Klage auf Rückzahlung nach Stornierung wegen COVID-19: AGB-Klausel und dänisches Recht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte 412 € nach Stornierung; das AG Bergheim wies die Klage ab. Zentrales Problem war die Anwendbarkeit dänischen Rechts und die Wirksamkeit von AGB‑Stornoklauseln bei höherer Gewalt (Epidemie/Grenzschließung). Das Gericht setzte dänisches Recht nach Rom‑I‑VO fest, hielt die vom Kläger akzeptierte 80%-Stornogebühr für Vertragsbestandteil und verneinte Entlastungsbegründungen des Klägers.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 412 € nach Stornierung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Dienstleistungsverträgen bestimmt Art. 4 Rom‑I‑VO regelmäßig das anwendbare Recht; ist der Dienstleister im Ausland ansässig, ist dessen Recht anwendbar, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.
Wer die Unwirksamkeit ausländischer AGB‑Klauseln geltend macht, trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für das maßgebliche ausländische Recht.
Hat ein Vertragspartner AGB durch bestätigende Handlung (z. B. Häkchensetzen) bei Vertragsschluss akzeptiert und bestreitet er dies nicht, werden diese Klauseln Vertragsinhalt.
Bei vertraglich vereinbarten Stornogebühren trägt die stornierende Partei die Darlegungslast, dass der durch die Stornierung entstandene Schaden geringer ist, wenn sie eine Herabsetzung der Gebühr verlangt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 412,00 € (§§ 275, 320 ff. BGB). Denn die Beklagte ist berechtigt, Stornogebühren i.H.v. 80 % des Mietpreises einzubehalten. Im einzelnen gilt hier folgendes:
Aus der Klausel 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten folgt, dass die Beklagte bei höherer Gewalt, so auch bei Epidemien oder Grenzschließung, die bei der Buchung nicht vorhersehbar war und die Durchführung des Vertrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierfür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Dass die Klausel – wie sie von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 02.7.2020 (Bl. 16 der Akten) vorgetragen wird – zum Zeitpunkt der Buchung im Dezember 2019 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten war und von dem Kläger beim Buchungsvorgang durch Häkchensetzen akzeptiert worden ist, ist von dem Kläger nachfolgend nicht mehr in Abrede gestellt worden. Der Buchung lag weiterhin die Klausel 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, wonach bei einer Stornierung des Vertrages weniger als 35 Tage vor Beginn der Mietzeit eine Stornogebühr von 80 % anfällt. Schließlich ergibt sich aus der Klausel 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dass für das Vertragsverhältnis dänisches Recht anzuwenden ist.
Auch das erkennende Gericht geht vorliegend von der Anwendbarkeit dänischen Rechts aus. Bei dem zwischen Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 4, Ib) Rom-I-VO. Solche Verträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, was vorliegend Dänemark ist. Zudem erlaubt Art. 6 IV Rom-I-VO ausdrücklich die Bestimmung von ausländischem Recht bei Verträgen, die – wie hier – die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 6 I a) Rom-I-VO, denn gemäß Art. 6 IV a) Rom-I-VO gilt dieser nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in anderen als dem Staat erbracht werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorliegend wurden alle Dienstleistungen, welche die Beklagte schuldete, in Dänemark erbracht, also nicht in dem Staat, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist danach von der Anwendung dänischen Rechts auszugehen, obliegt es dem Kläger, soweit er sich auf die Unwirksamkeit einzelne Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten beruft, das ausländische Recht darzulegen. Bereits hieran fehlt es vorliegend, was unter Berücksichtigung der Darlegungslast zulasten des Klägers geht.
Soweit der Kläger darüber hinaus pauschal bestreitet, dass der von ihm gezahlte Betrag durch die bisherige Vertragsabwicklung bereits entstanden bzw. verbraucht worden sei, obliegt es – insoweit selbst nach deutschem Recht – dem Kläger, einen der Beklagten durch die Stornierung entstandenen geringeren Schaden darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Auch hieran fehlt es vorliegend, was unter Berücksichtigung der Darlegungslast ebenfalls zulasten des Klägers geht.
Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen war die Klage mithin abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 412,00 €